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Goldbären wettbewerbsrechtlich vor Nachahmung geschützt

LG Köln, Urteil vom 23.08.2016, Az. 33 O 82/16


Goldbären wettbewerbsrechtlich vor Nachahmung geschützt

Mit Urteil vom 23.08.2016 bestätigte das Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung, die durch das Unternehmen Haribo (Antragstellerin) gegenüber einem Konkurrenzunternehmen (Antragsgegnerin) erwirkt wurde. Gegenstand der einstweiligen Verfügung war, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wurde es zu unterlassen Produkte anzubieten, zu bewerben oder in den Verkehr zu bringen, welche in Gestaltung und Form den als "Goldbären" bekannten Fruchtgummiprodukten der Antragstellerin nachempfunden seien.

Das Landgericht Köln befand, dass die "Goldbären" der Antragstellerin wettbewerbliche Eigenart hätten und somit gemäß § 4 Nr. 3 b UWG vor Nachahmungen geschützt sind. Die Gestaltung und Form der "Goldbären" sei so charakteristisch, dass schon allein aufgrund des Aussehens der Fruchtgummiprodukte der Verbraucher gewisse Qualitätsmerkmale erwarten könne. Auch auf die betriebliche Herkunft ließe das Erscheinungsbild der Fruchtgummibären eindeutige Rückschlüsse zu. Somit ist der Vertrieb eines beinahe gleichartigen Produkts der Antragsgegnerin in wettbewerbsrechtlicher Sicht unlauter, da der Verbraucher aufgrund des Erscheinungsbildes an das Image und die Qualität des Originalproduktes erinnert werden könnte.

Die "Goldbären" der Antragstellerin werden seit 1978 in den Geschmacksrichtungen Ananas, Apfel, Erdbeere, Himbeere, Orange und Zitrone in stets gleichbleibender Form hergestellt und vertrieben. Die verschiedenen Farben der "Goldbären" entsprechen dabei stets einer gleichbleibenden Geschmacksrichtung. Die Formgebung beruht seit 1978 auf folgenden stets gleichbleibenden Merkmalen:

- Nach vorne weisende, gradlinige und nach vorn spitz zulaufende Extremitäten, die unmittelbar seitlich an den Körper beziehungsweise vor dem Körper angeordnet sind.
- Spitz nach vorne zulaufende Nase.
- Vom Kopf schräg nach oben weglaufende, spitze Ohren.
- Brusthaare, die durch ovale Einkerbungen angedeutet werden.

Die Antragsgegnerin, welche auf bundesweit vertriebene Bio-Produkte spezialisiert ist, vertreibt Fruchtgummiprodukte in Form von Bären. Auch hier sind die einzelnen Farben jeweils verschiedene Geschmacksrichtungen zugeordnet. Abgesehen von der Geschmacksrichtung Himbeere, die von der Antragsgegnerin durch die Geschmacksrichtung Kirsche ersetzt wurde, stimmen die von der Antragsgegnerin angebotenen Geschmacksrichtungen mit denen der Antragstellerin überein.

Das beanstandete Fruchtgummiprodukt wurde von der Antragsgegnerin in einem luftdicht verschlossenen Plastikbeutel, welcher optisch ebenfalls dem Produkt der Antragstellerin ähnelte, vertrieben. Zusätzlich war die Verpackung mit der Aufschrift "Gummi-Bärchen" und der Bezeichnung "M´s Premium" versehen.

Nach Auffassung der Antragstellerin würde der Verbraucher daher aufgrund der Verpackung, der Bezeichnung "Gummi-Bärchen" und der optisch identischen Gestaltung des Fruchtgummiproduktes zu der Annahme verleitet, diese Fruchtgummiprodukte seien eine von der Antragstellerin extra für den Bio- und Reformmarkt hergestellte Produktlinie.

Das Gericht folgte der Auffassung der Antragstellerin. Der Gesamteindruck der von der Antragsgegnerin hergestellten und vertriebenen Fruchtgummiprodukte sei dazu geeignet, eine Verbindung zu den von der Antragstellerin vertriebenen Produkten herzustellen. Die beanstandeten Fruchtgummiprodukte stellen somit eine Nachahmung der "Goldbären" der Antragstellerin dar.

Aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin die "Goldbären" bereits seit 1978 in unveränderter Form vertreibe, führt zumindest bei einem Verkauf in der oben dargestellten Umverpackung dazu, dass die Verbraucher die Qualitätsvorstellungen, die sie von der Marke der Antragstellerin haben, auf die Produkte der Antragsgegnerin übertragen. Daher war dem Antrag der Antragstellerin Folge zu leisten.

LG Köln, Urteil vom 23.08.2016, Az. 33 O 82/16


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