Goldankauf im Bäckereicafe ist unzulässiges Reisegewerbe

Ein Händler, der in regelmäßigen Abständen Goldankaufveranstaltungen in einem Bäckerei-Café abhält, für die er zuvor per Zeitungsannoncen und Plakaten geworben hat, betreibt unter Umständen in unzulässiger Weise ein Reisegewerbe. Unter diesem Aspekt wurde in einem beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht anhängigen Verfahren geurteilt, dass der Veranstalter die Ankaufaktionen zu unterlassen hat.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Händler, der im Rahmen seiner Tätigkeit auch Gold ankauft. Nachdem er in zeitlich wiederkehrenden Abständen und außerhalb seiner Geschäftsräume, unter anderem in einem Bäckerei-Café, Goldankaufaktionen durchführte, mahnte ihn die beklagte Mitbewerberin mit Hinweis auf das wettbewerbswidrige Verhalten ab. Der Kläger wollte gerichtlich festgestellt wissen, dass ein der Mahnung zugrunde liegender Unterlassungsanspruch nicht bestehe und erhob Klage. Zur Begründung führte er mitunter an, dass von ihm kein Reisegewerbe ausgeübt werde.

Das Oberlandesgericht sieht den Anspruch auf Unterlassung im Gegensatz zur Auffassung des klagenden Händlers als begründet an. Die Gewerbeordnung untersagt im Reisegewerbe den Ankauf von Edelsteinen und –metallen. Der Kläger betreibt nach Maßgabe der Gewerbeordnung ein Reisegewerbe, weil er in gewerblichem Maße, ohne vorhergehende Order und außerhalb seiner Filiale entsprechende Ware ankauft. Der Umstand der fehlenden vorherigen Bestellung ergibt sich konkret aus dem Umstand, dass die Initiative zum Handel von dem Unternehmer ausgeht, der durch Zeitungsanzeigen und Plakataushänge für die Veranstaltung wirbt. 

Durch die Aktionen des Gewerbetreibenden ergibt sich ein Überrumpelungseffekt zumindest im Hinblick auf diejenigen Verbraucher, die unwissentlich Teilnehmer der Ankaufveranstaltung werden, weil sie lediglich beabsichtigten, die Bäckerei aufzusuchen. Eines der Ziele des Reisegewerberechts ist der Schutz vor einer solchen Überrumpelung. Hinzukommend verfolgt das Recht des Reisegewerbes den Zweck, einen Unternehmer in gewisser Hinsicht zu überwachen. In Gewerbezweigen wie dem hier vorliegenden ist die Zuverlässigkeit der Anbieter von besonderer Bedeutung. Daher soll aus Kontrollgründen ein Handel nur von einem Geschäftslokal aus betrieben werden. Auf diese Weise ist es dem Verbraucher jederzeit möglich, den Unternehmer aufgrund von Reklamationen oder sonstiger vertragsbezogener Anliegen aufzusuchen.

Im zugrunde liegenden Fall ist aber die Gefahr einer sogenannten Anbieterflüchtigkeit gegeben, da für den Kunden nicht ersichtlich ist, ob und wann der Verkäufer das Bäckerei-Café wieder als Veranstaltungsort benutzen wird.

24.04.2012 - 6 U 6/11 Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

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