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Gesundheitsbezogenen Angaben in Babynahrung

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.01.2015, Az. 6 U 67/11


Gesundheitsbezogenen Angaben in Babynahrung

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 15.01.2015 unter dem Az. 6 U 67/11 entschieden, dass die Hersteller von Babynahrung nicht länger gesundheitsbezogene Angaben wie “Praebiotik” oder “Probiotik” verwenden dürfen. Für ein Weiterverwendungsrecht müssten diese Angaben bereits vor dem 01.01.05 für Lebensmittel angewendet worden sein. Das sei nicht der Fall.
Damit wies das OLG Frankfurt am Main die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt am Main zurück.

Die Parteien sind Hersteller von Babynahrung. Die Beklagte vertrieb ihre Produkte unter dem Titel “Praebiotik® + Probiotik®” mit der präbiotischen Komponente Calactooligosaccharide und der probiotischen Komponente Lactobacillus fermentum hereditum. Auf der Verpackung waren Angaben aufgedruckt, die mit “natürlichen Milchsäurekulturen” und “Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora” warben.
Diese Angaben seien nach Auffassung der Klägerin unzulässige gesundheitsbezogene Angaben. Die Angaben verstießen daher gegen die HCVO, d.i. die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben von Lebensmittel.

Die Klägerin begehrt Unterlassung und hat beantragt, die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu selbiger zu verurteilen. Ferner macht die Beklagte Auskunftsansprüche und Ansprüche auf Schadensersatz geltend.
Das LG hat die Beklagte zur Auskunft, Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen und auf Berufung der Beklagten wurde die Klage in Gänze abgewiesen. Hiergegen legte die Klägerin Revision zum BGH ein, woraufhin dieser die Beklagte zur Auskunft, Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz verurteilte und die Sache im Übrigen zur erneuten Verhandlung zurückverwies.
Im erneuten Berufungsrechtszug trägt die Beklagte vor, die Begriffe Praebiotik und Probiotik seien bereits vor dem Stichtag (01.01.05) für Nahrungsergänzungsmittel benutzt worden. Die Begriffe seien als Marken benutzt worden.
Die Berufung der Beklagten hatte jedoch keinen Erfolg. Das OLG sprach der Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung zu, die Babynahrung unter den Begriffen „Praebiotik® + Probiotik®” zu verkaufen.
Denn bei den Begriffen „Praebiotik® + Probiotik®” handele es sich nach Art. 2 II HCVO um gesundheitsbezogene Angaben, die der Norm des Art. 10 I HCVO nicht entsprechen. Auch ausnahmsweise sei die Verwendung der Bezeichnungen nicht erlaubt. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Übergangsvorschrift (Art. 28 II HCVO) berufen, nach der Bezeichnungen, die vor dem 01.01.05 bereits für bestimmte Produkte benutzt wurden, auch weiterhin in Umlauf gebracht werden dürfen. Zwar seien Produkte so bezeichnet worden, die Bezeichnungen seien jedoch nicht für Babynahrung in Anwendung gekommen.
Nach den Werbeangaben der Beklagten sollen die Produkte die gesunde Darmflora von kleinen Kindern unterstützen und Krankheiten vorbeugen. Selbst wenn unterstellt werde, dass die vor dem Stichtag verkauften Produkte den gleichen Inhalt haben, seien sie als Nahrungsergänzungsmittel verkauft worden. Es seien daher unterschiedliche Produkte.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.01.2015, Az. 6 U 67/11


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