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Gegenstandswert in markenrechtlichen Beschwerdeverfahren

Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.08.2012, Az. 25 W (pat) 510/11


Gegenstandswert in markenrechtlichen Beschwerdeverfahren

Das Bundespatentgericht entscheidet sich gegen eine Änderung der einheitlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandswertes in markenrechtlichen Verfahren. Die regelmäßige Rechtsprechung setzt den Gegenstandswert im Verfahren angegriffener und nicht benutzter Marken im Löschungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 Euro fest. Im Widerspruchsbeschwerdeverfahren beträgt der Gegenstandswert 20.000 Euro. Nur im Einzelfall ist es möglich, bei gut eingeführten und genutzten Marken den Gegenstandswert auf 50.000 Euro anzuheben.

Der reguläre Gegenstandswert im Widerspruchsbeschwerdeverfahren richtet sich nach den wirtschaftlichen Interessen des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke. Das Bundespatentgericht hält einen Gegenstandswert von 20.000 Euro im Widerspruchsbeschwerdeverfahren, das sich gegen die Nichtbenutzung einer prioritätsjüngeren Marke richtet für angemessen. Dieser Ausgangswert erfährt aufgrund des besonderen wirtschaftlichen Interesses des Markeninhabers am Erhalt der angegriffenen Marke eine Verfünffachung. Die Richter betonen, dass es sich um einen sehr hohen Wert handelt und eine weitere Erhöhung nur bei einer aussagekräftigen Beweislage vorgesehen ist. Hierzu müssen die Parteien substantiiert werterhöhende Einzelumstände vortragen.

Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswertes im patentamtlichen Verfahren und patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist die Bemessungsvorschrift gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Im Gegensatz zum Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gemäß § 51 Abs. 1 GKG enthält die zuvor zitierte Bemessungsvorschrift einen Regel- und Höchstwert. Diese unterschiedlichen Vorschriften rechtfertigen die unterschiedlichen Wertansätze im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht.

Im verhandelten Fall stehen sich zwei Marken im Widerspruchsverfahren gegenüber, mit dem die Antragstellerin die Löschung der prioritätsjüngeren Marke begehrte. Der Rechtsstreit ging vom Deutschen Patent- und Markenamt vor das Bundespatentgericht. Aufgrund der unterschiedlichen Vorschriften hinsichtlich Anwaltsgebühren und Verfahrensgegenstand ergibt sich die Problematik der unterschiedlichen Wertansätze. Markenverfahren vor dem Bundespatentgericht kennen keine gesonderten Regelungen hinsichtlich der Anwaltsgebühren. Aus diesem Grund ist der Gegenstandswert gemäß §§ 33 und 23 RVG nach billigem Ermessen festzulegen. Diese Regelung ist auch für das patentamtliche Verfahren festzulegen. Im verhandelten Fall fehlen konkrete Schätzungen, daher wurde der Regelwert auf 4.000 Euro festgelegt. Dieser kann höher oder niedriger ausfallen, darf jedoch nicht mehr als 50.000 Euro betragen. Beide Parteien haben keinen substantiellen Vortrag hinsichtlich der Festsetzung des Verfahrensgegenstands eingebracht und rechtfertigen daher auch keine entsprechende Wertfestsetzung im Beschwerdeverfahren.

Der Gegenstands- beziehungsweise Streitgegenstand im markenrechtlichen Registrierungsverfahren unterscheidet sich erheblich von dem Wert des Verletzungsverfahrens. Das Verletzungsverfahren stellt auf das wirtschaftliche Interesse des Verletzungsklägers ab, während das markenrechtliche Löschungsverfahren gemäß §§ 50, 54 MarkenG bei der Löschung gewerblicher Schutzrechte das Interesse der Allgemeinheit im Rahmen eines Popularcharakters hervorhebt. Daher steht nicht das Interesse des Antragstellers an erster Stelle. Es handelt sich um ein kontradiktatorisches Verfahren, bei dem allerdings auch das Interesse des Antraggegners und Inhabers der angegriffenen Marke am Erhalt der selbigen berücksichtigt wird. Der wesentliche ökonomische Wert einer Marke entsteht erst durch die Benutzung. Vor der Verwendung der Marke im Geschäftsverkehr stellt das Markenrecht lediglich eine Option zum gewerblichen Schutz des angemeldeten beziehungsweise eingetragenen Kennzeichens dar. In dieser Hinsicht stehen für den Inhaber des Kennzeichens besondere wirtschaftliche und finanzielle Ausgaben im Vordergrund, die er im Vorfeld des Markenschutzes aufwendet, um die Anmeldung beziehungsweise Eintragung des Kennzeichens zu erreichen. Die wirtschaftlichen Aufwendungen kann er in der Regel sehr genau belegen. I

Im Anmelde- und Widerspruchsverfahren sind diese Angaben hinsichtlich der Festlegung des Gegenstandwertes von besonderer Bedeutung, da sich die betroffenen Kennzeichen noch nicht in der Benutzungsphase befinden. Die viel beachtete Kommentarliteratur sieht die vorstehenden Überlegungen auch im Löschungsverfahren als relevant an, solange das Interesse des Antraggegners und Inhabers der angegriffenen Marke an deren Fortbestehen überwiegt. Der Senat hält an einem Gegenstandswert von 20.000 Euro für das Widerspruchsbeschwerdeverfahren fest. Den Regelgegenstandswert im Löschungsbeschwerdeverfahren in Höhe von 25.000 Euro hebt er allerdings auf 50.000 Euro an, da es sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Marke um gut eingeführtes und genutztes Kennzeichen handelt. Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG bleibt die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes verwehrt.

Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.08.2012, Az. 25 W (pat) 510/11


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