Garantieerklärung, ohne die erforderlichen näheren Angaben zu der Garantie, wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht Hamm hat bereits wiederholt entschieden, dass der bloße Hinweis auf eine bestimmte Garantie in Zusammenhang mit einem konkreten Verkaufsangebot wettbewerbswidrig ist, wenn die erforderlichen näheren Angaben zu der Garantie nicht gemacht werden.  Wer Garantien einräumt, muss - so das Oberlandesgericht - das entsprechend den im Gesetz genannten Voraussetzungen tun. Im vorliegenden Fall liege ein Verstoß vor. Denn das Unternehmen habe mit einer zweijährigen Garantie für den angebotenen Luxus-Grill geworben, ohne die vom Gesetz geforderten genauen Angaben zu den Garantiebedingungen zu machen. Hinzu komme, dass es in Zusammenhang mit der Aussage zur Garantie nicht auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf hingewiesen hat, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt würden. Man möge durchaus zwischen der Garantieerklärung selbst, die den gesetzlich bestimmten Inhalt haben muss, und der Werbung mit einer Garantie unterscheiden. Wenn sich die Werbung aber auf konkrete Verkaufsangebote im Internet bezieht, so müsse mit dem Hinweis auf die Garantie zugleich auch über deren Wirkungen und Bedingungen informiert werden. Dabei sei die beworbene Übernahme der Garantie Teil des betreffenden Kaufvertrages über die Produkte, für die die Garantie gelten soll. Deshalb müsse der Verbraucher auch schon vor dem Vertragsabschluss die Einzelheiten der Garantie kennen. Die entsprechende Vorschrift stelle ausdrücklich klar, dass die sich aus einer Garantieerklärung der beworbenen Art ergebende Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware neben und völlig unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung geleistet wird. Es handele sich um eine vertraglich zusätzlich eingeräumte Vergünstigung. Eine spätere Erläuterung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reiche schon deshalb nicht aus, weil darauf bei der Werbung mit der Garantie im vorliegenden Fall nicht hingewiesen worden ist. Der Kunde müsse nicht suchen müssen.  4 U 148/09 Oberlandesgericht Hamm - erhältlich in der Rechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalen

Sozial

Facebook
Twitter
Google +
RSS

Abmahnung

Wettbewerbsrecht
Markenrecht
Urheberrecht
Filesharing

Aktuell

Gewerblicher Rechtsschutz
Arbeitsrecht
Erbrecht
Mietrecht

Über uns

Kontakt
Anfahrt
Datenschutz
Formulare