Garantieerklärung, ohne die erforderlichen näheren Angaben zu der Garantie, wettbewerbswidrig
Das Oberlandesgericht Hamm hat bereits wiederholt entschieden, dass der bloße Hinweis auf eine bestimmte Garantie in Zusammenhang mit einem konkreten Verkaufsangebot wettbewerbswidrig ist,
wenn die erforderlichen näheren Angaben zu der Garantie nicht gemacht
werden. Wer Garantien einräumt, muss - so das Oberlandesgericht - das
entsprechend den im Gesetz genannten Voraussetzungen tun. Im
vorliegenden Fall liege ein Verstoß vor. Denn das Unternehmen habe mit
einer zweijährigen Garantie für den angebotenen Luxus-Grill geworben,
ohne die vom Gesetz geforderten genauen Angaben zu den
Garantiebedingungen zu machen. Hinzu komme, dass es in Zusammenhang mit
der Aussage zur Garantie nicht auf die gesetzlichen Rechte des
Verbrauchers und darauf hingewiesen hat, dass diese durch die Garantie
nicht eingeschränkt würden. Man möge durchaus zwischen der
Garantieerklärung selbst, die den gesetzlich bestimmten Inhalt haben
muss, und der Werbung mit einer Garantie unterscheiden. Wenn sich die
Werbung aber auf konkrete Verkaufsangebote im Internet bezieht, so
müsse mit dem Hinweis auf die Garantie zugleich auch über deren
Wirkungen und Bedingungen informiert werden. Dabei sei die beworbene
Übernahme der Garantie Teil des betreffenden Kaufvertrages über die
Produkte, für die die Garantie gelten soll. Deshalb müsse der
Verbraucher auch schon vor dem Vertragsabschluss die Einzelheiten der
Garantie kennen. Die entsprechende Vorschrift stelle ausdrücklich klar,
dass die sich aus einer Garantieerklärung der beworbenen Art ergebende
Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware neben
und völlig unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung geleistet
wird. Es handele sich um eine vertraglich zusätzlich eingeräumte
Vergünstigung. Eine spätere Erläuterung in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen reiche schon deshalb nicht aus, weil darauf bei
der Werbung mit der Garantie im vorliegenden Fall nicht hingewiesen
worden ist. Der Kunde müsse nicht suchen müssen. 4 U
148/09 Oberlandesgericht Hamm - erhältlich in der
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