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Früchtetee mit irreführender Umverpackung

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.06.2015, Az. C – 195/14


Früchtetee mit irreführender Umverpackung

Mit Urteil (Az. C – 195/14) vom 04.06.2015 hat der Europäische Gerichtshof EuGH) entschieden, dass die Etikettierung eines Lebensmittels den Verbraucher nicht in die Irre führen darf. Das ist dann der Fall, wenn auf dem Etikett durch eine Abbildung das Vorhandensein einer Zutat suggeriert wird, die in dem Produkt nicht enthalten ist. Daran ändert sich auch nichts, wenn auf dem Etikett alle Zutaten vollständig und richtig aufgeführt sind. Der falsche Eindruck, der beim Verbraucher durch eine falsche Abbildung auf dem Etikett entsteht, wird dadurch nicht berichtigt.

Im vorliegenden Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen die Firma Teekanne geklagt. Gegenstand der Klage war ein Tee des deutschen Unternehmens. Es handelt sich um einen Früchtetee, der unter der Bezeichnung „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“ vertrieben wird. Himbeeren und Vanilleblüten sind Teile der Abbildungen auf der Verpackung. Dazu kommen Angaben wie „Früchtetee mit natürlichen Aromen“, Früchtemischung mit natürlichen Aromen – Himbeer-Vanille-Geschmack“ und „nur natürliche Zutaten.“ Unbestritten ist, dass der Tee weder natürliche Zutaten aus Himbeere oder Vanille noch Vanille oder Himbeeren aus gewonnenen Aromen enthält. Auf der Rückseite der Verpackung des Früchtetees ist ein Verzeichnis der Zutaten aufgedruckt: „Hibiskus, Apfel, süße Brombeerblätter, Orangenschalen, Hagebutten, natürliches Aroma mit Vanillegeschmack, Zitronenschalen, natürliches Aroma mit Himbeergeschmack, Brombeeren, Erdbeeren, Heidelbeeren, Holunderbeeren.“

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände wirft dem Unternehmen Teekanne eine Irreführung der Verbraucher vor. Aufgrund der Angaben auf der Verpackung erwarte der Kunde, dass in dem Tee Bestandteile von Vanille und Himbeere oder wenigstens natürliche Himbeer- und Vanillearomen enthalten sein müssten. In letzter Instanz hatte der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof die Klärung der Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union weist in seinem verkündeten Urteil darauf hin, dass der Kunde nach der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments bei der Etikettierung von Lebensmittelen sowie für dessen Werbung „korrekte, neutrale und objektive Informationen“ erhalten muss. Demnach darf die Etikettierung eines Lebensmittels den Verbraucher nicht in die Irre führen. Auch wenn angenommen wird, dass der Kunde vor dem Kauf eines Produkts die Angaben über die Zutaten liest, kann nach Auffassung des Gerichtshofs nicht ausgeschlossen werden, dass der Verbraucher durch die Etikettierung irregeführt wird. Das ist insbesondere dann gegeben, wenn die Etikettierung in Teilen nicht der Wahrheit entspricht oder Raum für unterschiedliche Interpretationen über den Inhalt des Erzeugnisses lässt. Widersprüchliche und unverständliche Angaben auf dem Etikett können aus der Sicht des Gerichtshofs den Käufer ebenfalls in die Irre führen.

Der Europäische Gerichtshof stellt mit seinem Urteil klar, dass es sich bei falschen oder widersprüchlichen Angaben auf dem Etikett auch dann um eine Irreführung handelt, wenn im Verzeichnis der Zutaten alle Inhaltsstoffe des Produkts vollständig und korrekt aufgeführt sind. Wenn die Etikettierung den Eindruck erweckt, in dem Erzeugnis sei eine Zutat vorhanden, die nicht in dem Verzeichnis der Zutaten und de facto auch nicht im Produkt vorhanden ist, dann handelt es sich um eine Irreführung der Verbraucher.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.06.2015, Az. C – 195/14


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