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Fruchtquark-Werbung von Ehrmann 'So wichtig wie das tägliche Glas Milch!' irreführend

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 3. Februar 2011; 2 U 61/10


Fruchtquark-Werbung von Ehrmann 'So wichtig wie das tägliche Glas Milch!' irreführend

"So wichtig wie das tägliche Glas Milch" - diese Aussage über einen Früchtequark der Molkerei Ehrmann monierte die Wettbewerbszentrale als irreführend und klagte folgerichtig vor dem Oberlandesgericht Stuttgart gegen den Hersteller. Alles Quark, befand sodann auch das OLG in der Verhandlung um den Monsterbacke Fruchtquark und untersagte der Molkerei mit einem Urteil folgerichtig die Verwendung des Slogans.

Ist der Monsterbacke Fruchtquark aus dem Hause Ehrmann tatsächlich "So wichtig wie das tägliche Glas Milch", wie der Hersteller es auf dem 6er Bundle 50g Bechern werbewirksam behauptet? Die Wettbewerbszentrale hielt diese Aussage für irreführend und klagte zunächst vor dem Landgericht, welches die Klage jedoch als unbegründet abwies. Somit hatte sich nun also das OLG Stuttgart mit dem Quark näher auseinanderzusetzen.

Die beanstandete Aussage impliziere, dass der Monsterbacke Fruchtquark ernährungstechnisch gleichwertig mit einem Glas Milch sei. Gerade weil die Verbraucher im Regelfall, insbesondere was die Ernährung von Kindern betrifft, grundsätzlich die Vorzüge von Milch kennt, sei dies nicht irreführend. Insbesondere der Kalziumgehalt, wichtig für den Knochenaufbau während der Wachstumsphase, sei für ihn relevant. So enthalte das Quarkprodukt auch 130 mg Kalzium je 100 g, Milch hingegen lediglich 120 mg/100g.

Das OLG sah die Irreführung hingegen darin, dass Monsterbacke gegenüber Milch ein Vielfaches an Zucker enthält. So weist die aufgedruckte Tabelle des Fruchtquarks einen Zuckergehalt von 13 g /100 g aus, während Milch im Schnitt um die 4,7 g Zucker je 100 g enthält. Dies führe schließlich dazu, dass das Quarkprodukt mit 105 kcal je 100 g deutlich mehr Kalorien enthält als Milch mit lediglich 64 - 70 kcal/100 g. Wird der Monsterbacker-Quark also mit "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" beworben, rechnet der Verbraucher nach Ansicht des OLG nicht damit, dass der Zuckergehalt um 2,7-fach höher ist als bei Milch, was sich für die Eignung als Nahrungsmittel für Kinder als nachteilig erweist. Dies vor allem auch unter der Annahme, dass der Konsum des Fruchtquarks mehr als nur ein 50 g-Becher je Tag sein wird.

Insbesondere der durch den Slogan erweckte Eindruck hinsichtlich des Zuckergehalts stellt für das Oberlandesgericht Stuttgart eine relevante Irreführung des Verbrauchers dar. Dies vor allem, da es sich bei Monsterbacke Früchtequark um ein Produkt handelt, das anhand Name und Aufmachung sehr offensichtlich für Kinder angeboten wird, obwohl gerade eben Kinder ohnehin überproportional viel Zucker konsumieren. Das OLG sah diese Irreführung auch nicht durch die Angaben der Nährwerttabelle ausgeschlossen, da dem Verbraucher gemeinhin nicht bekannt sei, welchen Zuckergehalt Milch aufweise und er somit keinen direkten Vergleich anstellen könne.

Grundsätzlich befand das Oberlandesgericht, dass eine wahrheitsgemäße Angabe etwaiger gesundheitsfördernder Produkteigenschaften zwar nicht irreführend sei, im gegebenen Fall der direkte Vergleich mit Milch jedoch zu einer Irreführung der Verbraucher führe. Zur Verdeutlichung führte das OLG "Das Beste jeden Morgen" an, ein Slogan mit welchem Cerealien beworben werden, bei welchem kein konkreter Vergleich angestellt werde, dennoch aber die Hochwertigkeit eines als gesund geltende Lebensmittels.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 3. Februar 2011; 2 U 61/10


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