Freistellung für quantitative selektive Vertriebssysteme im Kraftfahrzeugsektor

Quantitative selektive Vertriebssysteme im Kraftfahrzeugsektor brauchen, um in den Genuss einer Freistellung zu gelangen, nicht auf Merkmalen zu beruhen, die objektiv gerechtfertigt sind sowie einheitlich und unterschiedslos auf alle Bewerber um die Aufnahme in das Vertriebssystem angewandt werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.  Das Unionsrecht untersagt alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. Sind jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann eine Freistellung von diesem Verbot erteilt werden. In diesem Kontext besteht zugunsten des Kraftfahrzeugsektors im Interesse der Rechtssicherheit eine eigene Freistellungsverordnung, nach der dieses Verbot auf „vertikale“ Vereinbarungen zwischen den verschiedenen Beteiligten an der Vertriebskette (Hersteller, Werkstätten, Händler) unanwendbar ist. In den Genuss dieser Verordnung gelangen dabei jedoch nur vertikale Vereinbarungen, von denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sie die wirtschaftliche Effizienz innerhalb einer Produktions- oder Vertriebskette erhöhen. Beim Verkauf von Neuwagen gilt als ein „selektives Vertriebssystem“ ein Vertriebssystem, in dem sich der Lieferant verpflichtet, die Vertragswaren oder -dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar nur an Händler oder Werkstätten zu verkaufen, die aufgrund „festgelegter Merkmale“ ausgewählt werden. Die Freistellungsverordnung erfasst zwei Arten selektiver Vertriebssysteme: quantitative selektive Vertriebssysteme und qualitative selektive Vertriebssysteme. Bei der erstgenannten Systemart verwendet der Lieferant Merkmale für die Auswahl der Händler, durch die deren Zahl unmittelbar begrenzt wird. Bei der zweiten Systemart wendet der Lieferant rein qualitative Merkmale für die Auswahl der Händler an, die für alle Händler einheitlich gelten, in nicht diskriminierender Weise angewandt werden und nicht unmittelbar die Zahl der Händler begrenzen.  Die vorliegende Rechtssache betrifft das quantitative selektive Vertriebssystem des Unternehmens Jaguar Land Rover France (JLR), das es im Rahmen dieses Vertriebssystems ablehnte, das französische Unternehmen Auto 24 als Vertragshändlerin für Neuwagen der Marke Land Rover in Périgueux (Frankreich) zuzulassen. Das Vertriebssystem von JLR sah nämlich 72 mögliche Verträge für zugelassene Händler an 109 Standorten vor, die in einer Tabelle beschrieben waren, in der Périgueux nicht aufgeführt war.  Die Cour de Cassation (Frankreich) wurde von dem Unternehmen Auto 24 mit einem Rechtsstreit befasst, in dem es um den Ersatz des Schadens geht, der Auto 24 durch die Versagung der Zulassung als Vertragshändlerin seitens der JLR am Standort Périgueux entstanden sein soll. Die Cour de Cassation hat den Gerichtshof in diesem Verfahren um die Auslegung des Begriffs „festgelegte Merkmale“ in der genannten Freistellungsverordnung ersucht. Im Kern geht es darum, ob ein quantitatives selektives Vertriebssystem nur dann in den Genuss einer Freistellung gelangt, wenn es auf Merkmalen beruht, die objektiv gerechtfertigt sind sowie einheitlich und unterschiedslos auf alle Bewerber um die Zulassung angewandt werden.  Vorab weist der Europäische Gerichtshof darauf hin, dass die Nichtbeachtung einer notwendigen Voraussetzung für die Freistellung nicht bereits als solche einen Schadensersatzanspruch nach dem Wettbewerbsrecht der Union entstehen lassen oder einen Lieferanten dazu zwingen kann, einen Händler, der sich darum bewirbt, in ein Vertriebssystem aufzunehmen. In Bezug auf die Auslegung des Begriffs „festgelegte Merkmale“ im Sinne der Freistellungsverordnung stellt der Europäische Gerichtshof klar, dass er sich auf Merkmale bezieht, deren genauer Inhalt überprüft werden kann. Dafür sei es nicht notwendig, dass die verwendeten Auswahlmerkmale veröffentlicht werden, weil damit die Gefahr verbunden wäre, dass das Geschäftsgeheimnis unterlaufen würde oder auch kollusive Verhaltensweisen erleichtert würden.  Der Europäische Gerichtshof stellt fest, dass die Freistellungsverordnung unterschiedliche Voraussetzungen für ihre Anwendung je nach dem aufstellt, ob das betreffende Vertriebssystem als „qualitativ selektiv“ oder „quantitativ selektiv“ eingestuft wird. Deshalb würden, wenn im Rahmen der Verordnung quantitative Auswahlmerkmale zwingend objektiv und nicht diskriminierend sein müssten, hierdurch die von der Freistellungsverordnung verlangten Voraussetzungen für die Anwendung der Freistellung auf qualitative Vertriebssysteme mit denen für die Anwendung der Freistellung auf quantitative selektive Vertriebssysteme vermischt. Daher antwortet der Europäische Gerichtshof, dass ein quantitatives selektives Vertriebssystem, um in den Genuss der Freistellungsverordnung zu gelangen, u. a. auf Merkmalen beruhen muss, deren genauer Inhalt überprüft werden kann. Hingegen brauche es nicht auf Merkmalen zu beruhen, die objektiv gerechtfertigt sind sowie einheitlich und unterschiedslos auf alle Bewerber um die Aufnahme in das Vertriebssystem angewandt werden.  14.06.2012 - C-158/11 Gerichtshof der Europäischen Union - PM 80/2012 vom 14.06.2012

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