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Finanzierungsangebot muss Name und Anschrift der Bank enthalten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015, Az. I-15 U 100/14


Finanzierungsangebot muss Name und Anschrift der Bank enthalten

Händler, die in ihrer Werbung eine Finanzierung anbieten, müssen Name und Adresse des Finanzdienstleisters angeben. Das gilt auch dann, wenn für eine zinslose Finanzierung geworben wird. Wer diese Voraussetzung nicht erfüllt, verstößt gegen geltendes Wettbewerbsrecht. So der Tenor einer am 30.04.2015 vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gefällten Entscheidung (Az. I-15 U 100/14).

Als Kläger trat ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs auf. Die Beklagte betreibt mehrere Möbelhäuser in Deutschland. Ihr wurde vom Kläger vorgeworfen, mit ihrer Werbung für eine 0,0 % - Finanzierung gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen zu haben, da die Angaben zum Kreditanbieter fehlten. Die Klägerin ließ die Beklagte abmahnen, was diese jedoch zurückwies. In der Folge landete der Fall zunächst vor dem Düsseldorfer Landgericht (LG). Dort vertrat die Beklagte die Auffassung, dass der vom Kläger ihr gegenüber erhobene Vorwurf auf sie nicht zutreffe, da die beworbene Finanzdienstleistung unentgeltlich erfolge.

Dieser Meinung konnte sich das LG nicht anschließen. Mit Urteil vom 07.03.2014 (Az. 34 O 74/13) verurteilte es die Beklagte wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsgesetz. In der Urteilsbegründung verwies das Gericht darauf, dass der Verbraucher in Zusammenhang mit einer von ihm zu treffenden Geschäftsentscheidung grundsätzlich ein Recht habe, Identität und Adresse des Anbieters zu erfahren. Das gelte unabhängig davon, ob dessen Dienstleistung für Null Euro oder einen anderen Preis angeboten werde.

Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte vor dem Düsseldorfer OLG Berufung ein. Dort verwies sie erneut darauf, dass die von ihr vermittelte Finanzierung unentgeltlich erfolge und sie deshalb keinen Wettbewerbsverstoß begangen hätte. Dem widersprach der Kläger mit Hinweis darauf, dass die streitgegenständliche Werbung mit einer "Aufforderung zum Kauf" verbunden sei, weshalb die fehlenden Angaben zur Identität des Finanz-Dienstleisters sehr wohl einen Verstoß gegen das Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb darstellten.

Das Düsseldorfer OLG schloss sich den Ausführungen des Klägers an und bestätigte dessen Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten. In seiner Urteilsbegründung verwies das Gericht darauf, dass die Beklagte unlauter gehandelt habe, weil sie in ihrer Werbeanzeige keine Angaben zum Finanz-Dienstleister gemacht hatte. Diese Angaben seien jedoch als wesentlich anzusehen und geeignet, die Kaufentscheidung von Verbrauchern zu beeinflussen. Auch wenn der Zinssatz für die angebotene Finanzierung 0,0 % betrage, gehe der Kunde eine möglicherweise mehrere Jahre andauernde vertragliche Bindung mit dem Kreditgeber ein. Im Gegenteil sei es für Verbraucher gerade bei einem derartigen Lockangebot wichtig zu wissen, mit welchem Geschäftspartner sie es zu tun bekämen.

Darüber hinaus, so das OLG, gebe es bei Finanzdienstleistungen keine Vorgaben, die einen Ausschluss von 0,0 % - Finanzierungen von der Pflicht, Angaben zu Identität und Adresse des Kreditgebers zu machen, begründen würden. Schließlich sei der Ruf eines Unternehmens für viele Verbraucher ein wichtiger Faktor hinsichtlich ihrer Kaufentscheidungen. Darüber könnten sie sich jedoch nur dann ein Bild machen, wenn ihnen die Angaben zum potentiellen Geschäftspartner nicht vorenthalten würden. Der Verbraucherschutz gebiete es, Kunden die Möglichkeit zu geben, diese Unternehmen persönlich zu kontaktieren.

Mit seinem Urteil wies das OLG Düsseldorf die Berufung der Beklagten zurück und legt ihr die Kosten für das Verfahren auf.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015, Az. I-15 U 100/14


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