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Falscher Ford-Händler

BGH, Urteil vom 17.03.2011, Az. I ZR 170/08


Falscher Ford-Händler

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Werbeaussage „Kfz-Vertragspartner“ eines Autohauses geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre zu führen, wenn keine offizielle Vertragspartnerschaft vorliegt. Die Kunden nehmen an, dass es sich um einen Autohändler mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten handelt.

Der Beklagte ist Kfz-Händler und wirbt mit der Aussage „Kfz-Vertragspartner“ der Marke Ford zu sein. Die Klägerin ist gleichfalls in der Automobilbranche tätig und nimmt den beklagten Autohändler auf Unterlassung in Anspruch, da dieser kein offizieller Vertragshändler von Ford ist. Genau diesen Sachverhalt würden die Kunden jedoch mit dem Begriff „Vertrag“ in Verbindung bringen, denn dieser setze stets eine offizielle Vertragspartnerschaft voraus. Kfz-Hersteller schließen in der Regel Werkstattverträge mit unabhängigen Werkstätten ab, wobei ein selektiver Vertrieb, der sich auf den Verkauf von Neuwagen einer bestimmten Marke beschränkt, zulässig ist. Stellt der Automobilhersteller einen diesbezüglichen Verstoß fest, kann er die Werkstatt auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Da es sich in diesem Fall tatsächlich um einen Werkstattvertrag handelt, ist die angegriffene Werbung „Kfz-Vertragspartner“ irreführend, wenn bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck entsteht, es handele sich um einen Vertragshändler des Automobilherstellers mit Autorisierung zum Verkauf der entsprechenden Fahrzeuge.

Ferner geht die Klägerin gegen die in diesem Zusammenhang stehende Bewerbung von Neufahrzeugen an. Als „Ford-Vertragspartner“ bewarb die Beklagte ein seit fünf Monaten zugelassenes Fahrzeug als Neuwagen. Es stellt sich die Frage, ob ein Fahrzeug mit Tageszulassung oder längeren Standzeiten die Eigenschaft als Neufahrzeug verliert, insbesondere unter Berücksichtigung ablaufenden Garantiezeiten. In diesem Punkt ist die Revisionsinstanz dem Vorbringen des Klägers nicht gefolgt, da sich aus dem Urteil der Berufungsinstanz nicht widerspruchsfrei entnehmen lässt, dass die Beklagte eine derartige Werbeaussage getätigt hat. Dieser Widerspruch ergibt sich aus den gegensätzlichen Formulierungen des Landgerichts, das die angegriffene Werbeaussage als eine „fünf Monate alte Tageszulassung“ bezeichnet, jedoch nur wenig später von einem „vor fünf Monaten erstmals zugelassenen Fahrzeug“ spricht. Das Berufungsgericht hat diese voneinander abweichenden Aussagen aufgenommen, ohne den Sachverhalt zu klären.

Die Revisionsinstanz vertritt die Meinung, dem Berufungsurteil könne nicht eindeutig entnommen werden, dass es sich um eine Zulassung handelt, die fünf Monate ohne Unterbrechung erfolgt ist. Weiterhin bemängelt der Bundesgerichtshof, dass in den Entscheidungsgründen von einer Zulassung „seit etwa fünf Monaten“ die Rede ist. Somit liege eine der Berichtigung nicht zugängliche „offenbare Unrichtigkeit“ gemäß § 319 ZPO vor. Damit fallen Tenor und Entscheidungsgründe auseinander. Demzufolge könne dem Beklagten die Bewerbung des streitgegenständlichen Fahrzeugs als Neuwagen nicht untersagt werden. Das Berufungsurteil wird jedoch aufgehoben, da die Revisionsinstanz eine auf widersprüchlichen Feststellungen beruhende Rechtswürdigung der Umstände sieht. Eine hinreichend rechtssichere Beurteilung sei daher nicht möglich. Erschwerend komme hinzu, dass dem Berufungsurteil ein vollstreckungsfähiger Titel fehle. Ferner sei der Antrag des Klägers unzureichend bestimmt. Ein Verbotsantrag, der auf eine Verurteilung abzielt, darf gemäß §§ 253 und 313 ZPO nicht so undeutlich verfasst sein, dass dem Gericht eine Abgrenzung zwischen Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis nicht möglich ist. Auf dieser Grundlage kann sich die Beklagte nicht ausreichend verteidigen und die Entscheidung über die Verbotsgründe liegen alleine beim Vollstreckungsgericht. Dieser Sachverhalt bedeutet jedoch nicht, dass die Klage wegen Unbestimmtheit des Hauptantrages als unzulässig zurückzuweisen ist. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Dennoch weisen die Revisionsrichter vorwegnehmend auf den folgenden Sachverhalt hin: Die Verwendung des Begriffs „Vertragspartner“ ist eine gegen das Wettbewerbsrecht verstoßende Irreführung, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, es handele sich um einen Vertragspartner des Automobilherstellers, wenn ein derartiger Vertrag jedoch tatsächlich nicht vorliegt. Das Landgericht hat bereits zutreffend festgestellt, dass Vertriebshändler als Mitglied in einem Vertriebsnetz eingebunden sind. Ein derartiges Vertriebsnetz suggeriere den Kunden besondere Fähigkeiten und Kenntnisse und lässt gut geschultes Personal sowie einen überdurchschnittlich hohen Qualitätsstandard voraussetzen. Die Revisionsrichter weisen zudem auf die besondere Nähe zum Vertragspartner hin, die diese Werbeaussage bei den angesprochenen Kunden suggeriert. Diese könnten sich tatsächliche und rechtliche Möglichkeiten in Bezug auf Kulanzregelugen und Garantiezusagen versprechen.

Zu betonen ist, dass die Verwendung der Aussage „Vertragspartner“ auch nach diesem Urteil zulässig bleibt, vorausgesetzt, sie wird wahrheitsgemäß verwendet und es handelt sich tatsächlich um einen Vertragspartner und nicht um eine Vertrags-Werkstatt.

BGH, Urteil vom 17.03.2011, Az. I ZR 170/08


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