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Facebook-Werbung durch Mitarbeiter

Werbung eines Mitarbeiters für Produkte des Arbeitgebers auf seiner privaten Facebook-Seite kann eine Haftung des Arbeitgebers/Unternehmens für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters begründen


Facebook-Werbung durch Mitarbeiter

Die Werbung eines Mitarbeiters für Produkte des Arbeitgebers auf seiner privaten Facebook-Seite kann eine Haftung des Arbeitgebers/Unternehmens für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters begründen. Dies gilt bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Haftung des Inhabers eines Unternehmens im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG auch dann, wenn der Arbeitgeber von den Handlungen des Mitarbeiters keine Kenntnis hatte.

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Unterlassung wegen wettbewerbswidriger Werbung eines Mitarbeiters der Beklagten auf der Internetplattform Facebook in Anspruch. 

Der Mitarbeiter war bei der Beklagten als Neuwagenverkäufer tätig und hatte auf seiner privaten Facebook-Seite ein von ihm selbst formuliertes Angebot für einen bei der Beklagten erhältlichen Neuwagen eingestellt. Er verwendete ein Foto des Kraftfahrzeugs in einem Verkaufsraum, verwies auf „unsere neue Aktion bei ….-Auto“ und führte seine geschäftliche Telefonnummer an. Auch eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers wurde genannt. Angaben im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung, die Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen sowie der Motorleistung in „kW“ hatte der Mitarbeiter unterlassen. 

Die Beklagte konnte nach der Ansicht des Landgerichtes Freiburg nicht als Täterin oder Teilnehmerin etwaiger unlauterer Werbemaßnahmen ihres Mitarbeiters in Anspruch genommen werden. Die Verstöße betrafen verhaltensbezogene Pflichten, weshalb eine Störerhaftung der Beklagten ausschied. 

Eine Haftung der Beklagten kam allerdings nach § 8 Abs. 2 UWG in Betracht. 

Unterlassungsansprüche sind auch gegen den Inhaber eines Unternehmens begründet, wenn die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werden. Die Vorschrift hat ihren Zweck darin, dass sich der Inhaber eines Unternehmens nicht hinter von ihm mehr oder weniger abhängigen Dritten verstecken können soll. Die Bestimmung ist als Erfolgshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit konzipiert. Eine Haftung des Inhabers besteht auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Wettbewerbsverstöße. Voraussetzung für die Haftung ist zunächst, dass die Handlung innerhalb des Betriebs begangen worden ist und der Erfolg aufgrund der Eingliederung des Mitarbeiters in den Betrieb zumindest auch dem Inhaber zugutekommt. Dem Inhaber muss darüber hinaus eine Einflussmöglichkeit auf die Tätigkeit eingeräumt sein, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Anknüpfungspunkt für die Einflussmöglichkeit ist dabei nicht die tatsächlich eingeräumte Einflussmöglichkeit, sondern der Einfluss, den sich der Inhaber sichern konnte und musste. Es reicht nicht aus, dass der Handelnde für Dritte oder im eigenen Interesse gehandelt hat. Eine rein private Tätigkeit, die unter Missbrauch des Namens des Unternehmers und außerhalb der Grenzen der rechtlichen Befugnisse des Mitarbeiters stattfindet, zieht keine Haftung des Inhabers nach sich. 

Das Landgericht Freiburg sah in der vom Mitarbeiter geschalteten Anzeige auf seiner Facebook-Seite keine private Tätigkeit. 

Es spielte nach der Ansicht des Gerichtes für den geschäftlichen Charakter der Werbung keine Rolle, dass diese nur einem beschränkten Leserkreis – Freunden und Bekannten - zugänglich war. 

Auf die Zurechnung des Handelns hatte es keinen Einfluss, dass der Mitarbeiter allenfalls auch seine eigenen Verdienstmöglichkeiten erweitern wollte. Der dienstliche Tätigkeitsbereich des Mitarbeiters umfasste den Neuwagenverkauf. Auf diesen Tätigkeitsbereich hatte die Beklagte uneingeschränkte Einflussmöglichkeiten. Die Beklagte musste daher für die geschäftliche Handlung ihres Mitarbeiters einstehen. 

Das Unterlassen der Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen stellte nach der Ansicht des Landgerichtes Freiburg einen Wettbewerbsverstoß dar, für den die Beklagte die Haftung traf, zumal diese Verpflichtung nicht nur Fachhändler oder Hersteller und von ihnen beauftragte Personen, sondern auch andere Personen trifft, die entsprechendes Werbematerial einsetzen. Die Angabe der Motorleistung ausschließlich in PS ist nicht zulässig. Auch dieser Wettbewerbsverstoß des Mitarbeiters hatte eine Haftung der Beklagten zur Folge. 

Eine Haftung der Beklagten für das Unterlassen der Angaben im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung nahm das Landgericht Freiburg nicht an. Die Beklagte hatte die Werbung nicht in Facebook eingestellt und war daher nicht Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes. Der Unterlassungsantrag und der entsprechende Vortrag der Klägerin waren allerdings ausschließlich auf die Beklagte als Diensteanbieterin und nicht auf den Mitarbeiter der Beklagten als etwaigem Diensteanbieter gerichtet und bezogen sich somit auf einen Wettbewerbsverstoß, den die Beklagte nicht begangen hatte. 

Der Widerspruch der Beklagten führte daher hinsichtlich der Anbieterkennzeichnung zum Erfolg. Im Übrigen wurde der angefochtene Beschluss vom Landgericht Freiburg bestätigt und der Widerspruch der Beklagten zurückgewiesen.

LG Freiburg, Urteil vom 04.11.2013, Az. 12 O 83/13


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