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Erstattung von Zusendekosten nach Widerruf

Keine Belastung des Verbrauchers mit den Kosten für die Hinsendung der Ware bei einem Fernabsatzgeschäft


Erstattung von Zusendekosten nach Widerruf

Der BGH hat mit Urteil vom 7. Juli 2010 im schriftlichen Verfahren entschieden, dass ein Unternehmer auch die Hinsendekosten zu tragen hat, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Zuvor hatte das Gericht dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die einschlägige Fernabsatzrichtlinie der nationalen Regelung entgegensteht, die besagt, dass dem Verbraucher die Kosten für die Zusendung der bestellten Ware auferlegt werden können, wenn dieser sein Widerrufsrecht nutzt, um sich vom Vertrag zu lösen. Daraufhin hat das oberste europäische Gericht entschieden, dass die Richtlinie dem nationalen Regelwerk dann entgegensteht, wenn dem Verbraucher dadurch die Kosten für die Zusendung der Ware auferlegt werden, weil er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. In Anbetracht dieser Vorgabe hat der BGH daher entschieden, dass der Unternehmer im Falle eines wirksamen Widerrufs die Kosten für die Hinsendung zu tragen hat. Es ist insofern nicht denkbar, dass dem Verbraucher die Versandkosten für die Zustellung der Ware, beispielsweise durch eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auferlegt werden.

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Verbraucherverband, der im Sinne des § 4 UKlaG beim Bundesverwaltungsamt eingetragen ist. Bei der Beklagten handelte es sich demgegenüber um ein Versandhandelsunternehmen. Sie hat ihren Kunden bei einer Bestellung pauschal einen Betrag in Höhe von 4,95 € in Rechnung gestellt, der als Versandkostenanteil für die Zusendung der Bestellung deklariert wurde. Mit seiner Klage hatte der Kläger begehrt, dass es die Beklagte künftig zu unterlassen hat, dem Verbraucher im Geschäftsverkehr die Kosten für die Zusendung der bestellten Ware aufzuerlegen, insofern dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Ebenso hatte die Berufungsinstanz die von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil hatte die Beklagte sodann Revision eingelegt. Sie hat insofern die Klageabweisung beantragt.

Im Ergebnis hatte die zulässige Revision jedoch keinen Erfolg, da der von dem Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet gewesen. Durch ihre Handlungen hatte die Beklagte nach Auffassung des Gerichts gegen die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG verstoßen. Der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der verauslagten Hinsendekosten ergibt sich aus § 312d Abs. 1 Satz 2, § 356 Abs. 1, § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 BGB. Kernproblem des Rechtsstreits war, dass das Bürgerliche Gesetzbuch keine gesetzliche Regelung enthält, die den Fall bestimmt, wer die Kosten bei einer Zusendung zu tragen hat, wenn nach dem Vertragsschluss ein wirksamer Widerruf vom Verbraucher geltend gemacht wird. In Anbetracht der Richtlinie 97/7/EG vom 20. Mai 1997 ist es jedoch geboten, den Verbraucher von den Zusendekosten freizustellen, wenn dieser sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht im Sinne der §§ 355, 356 BGB ausgeübt. Durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Fernabsatzrichtlinie wird dem Verbraucher ein umfassendes sowie freies Widerrufsrecht eingeräumt. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie bestimmt, dass dem widerrufenden Verbraucher lediglich die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden können.

Macht der Verbraucher von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch, ergibt sich sein Anspruch auf Erstattung der vorab geleisteten Zahlungen aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Fernabsatzrichtlinie. Durch den Wortlaut der Regelung ergibt sich eindeutig, dass der Lieferer die Kosten für die Zustellung der Ware zu übernehmen hat. Daher müssen diese auch von ihm erstattet werden, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht nutzt, um vom Vertrag zurückzutreten.

BGH, Urteil vom 07.07.2010, Az. VIII ZR 268/07 


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