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"Erkältung gründlich anpacken" ist irreführend

LG Köln, Urteil vom 29.11.2016, Az. 33 O 31/16


"Erkältung gründlich anpacken" ist irreführend

Die Werbung für Arzneimittel gegen Erkältungskrankheiten ist unlauter, wenn die Werbung mit Aussagen dahingehend verbunden ist, dass die Ursache der Erkältung durch die Einnahme der Kapseln gründlich entfernt werde. Die Werbeaussage „Erkältung gründlich anpacken“ ist, verbunden mit einer Abbildung in der eine Faust die Erkältung mit der Wurzel aus dem Boden zieht, irreführend. Ein Arzneimittel ist noch nicht zur kausalen Behandlung einer Erkältung geeignet, sondern lediglich für in Bezug auf die Symptome wirksam. Der Verbraucher dürfe bei einem so sensiblen Thema nicht getäuscht werden.

Sachverhalt
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband. Er richtet sich gegen ein Pharmaunternehmen, welches mit seinen „T Kapseln forte“ ein Erkältungsmedikament vertreibt. In Presserzeugnissen warb die Beklagte damit, dass mit der Einnahme der Kapseln die „Erkältung gründlich“ angepackt werde. Die Aussage steht in Verbindung mit einer Abbildung. Dort ist eine Faust zu sehen, welche die Erkältung, die als Wurzel dargestellt ist, aus dem Boden zieht. In der Verpackungsbeilage und im Kleingedruckten wird jedoch in Bezug auf die Kapseln der Beklagten dargestellt, dass diese nur zur Behandlung der Symptome bei Bronchitis und Erkältungskrankheiten der Atemwege geeignet seien.

Der Kläger meint, dass die Beklagte mit dieser Werbung die gesundheitliche Wirkung der Kapseln übertreibe und deren wahre Wirkung übertreibe. Dem Verbraucher werde suggeriert, die Ursache der Erkältung werde behandelt. Dies ist medizinisch jedoch noch nicht möglich, da es sich beim weit überwiegenden Anteil der Erkältungen um Virusinfektionen handelt, die eine vorherige ursächliche Behandlung nicht ermöglichen.

Die Beklagte trägt vor, dass die Werbeaussagen nicht zu beanstanden seien. Es werde lediglich sachlich die Wirkungsweise beschrieben. Dass die Kapseln bei Erkältungen wirksam sein können, ergebe sich auch aus den medizinischen Studien und den Fachinformationen. Eine Falschaussage sei mit der Werbung nicht verbunden.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht Köln gab dem Kläger recht. Die Werbung der Beklagten stellt sich als unlautere Werbung da und ist geeignet, das Entscheidungsverhalten des Verbrauchers unsachlich zu beeinflussen. Die Beklagte hat die weitere Werbung in dieser Art und Weise zu unterlassen.

Irreführend ist eine Werbung besonders dann, wenn in Bezug auf Arzneimitteln und Verfahren mit einer Wirksamkeit geworben wird, die tatsächlich nicht besteht. Bei gesundheitsbezogener Werbung sind aufgrund des sensiblen Bereiches und des Schutzes für die Bevölkerung besonders strenge Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen genügt die Werbung der Beklagten nicht. Der Verbraucher habe den Eindruck, dass die Ursachen der Erkältung durch die Kapseln wirksam behandelt werden können. Die Zusatzaussagen, wonach die Kapseln auch Krankheitserreger bekämpfen und „gründlich anpacken“ verstärken diesen Eindruck noch.

Diese Aussagen entsprechen nicht gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen und übersteigern die Wirksamkeit der beworbenen Kapseln. Eine antivirale oder präventive Wirkung für die Kapseln ist nicht nachgewiesen und von der Beklagten auch nicht belegt worden. Die Verbindung mit der Abbildung einer Hand, welche die Wurzel herausreißt, suggeriert in unlauterer Weise, dass die Erkältung an ihrer Ursache bekämpft wird. Der medizinisch nicht geschulte Verbraucher wird so getäuscht.

Fazit
Das Urteil folgt der bisherigen Rechtsprechung im Bereich der Werbung für Arzneimitteln. In diesem sensiblen Bereich sind die Anforderungen besonders hoch und der Verbraucher muss vor einer unsachlichen Beeinflussung geschützt werden. Unzutreffende Heilungsversprechen sind daher zu unterlassen und berechtigen zur Abmahnung. Gleiches gilt für übertriebene medizinische Wirkungen, da nur mit wissenschaftlich fundierten Ergebnissen geworben werden darf.

LG Köln, Urteil vom 29.11.2016, Az. 33 O 31/16


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