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ENERGY & VODKA nach der Health-Claim-Verordnung nicht verboten

BGH, I ZR 167/12


Die Markenbezeichnung „ENERGY & VODKA“ für ein Getränk stellt keinen Verstoß gegen sogenannte Health-Claims-Verordnung der EU dar. Dies stellte der BGH in einem Urteil vom 09-10.2014 fest (Az. I ZR 167/12) und wies daher die vorliegende Klage des Schutzverbands der Spirituosen-Industrie e.V. gegen ein Getränkeunternehmen zurück.

Dieses vertreibt dabei sowohl alkoholische als auch alkoholfreie Getränke verschiedener Marken, zu denen auch in Dosen abgefüllte Mischgetränke gehören. Bei dem vorliegend als „ENERGY & VODKA“ bezeichneten Getränk handelt es sich dabei um eine Mischung aus 26,7 Prozent Wodka und 73,3 Prozent koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk. Der Alkoholgehalt des Mischgetränks beträgt demnach rund 10 Prozent.

Nach der als Health-Claims-Verordnung bezeichneten EU-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist die Angabe von gesundheitsbezogenen Angaben im Zusammenhang mit Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent grundsätzlich nicht zulässig. Dem klagenden Verband zufolge wird jedoch durch die vorliegende Markenbezeichnung dem Kunden suggeriert, es handele sich um ein Getränk mit einer besonders positiven Nährwerteigenschaft. Dies stellt nach Ansicht des Klägers eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Healt-Claims-Verordnung dar und sei demnach grundsätzlich unzulässig.

Das zuständige LG teilte in erster Instanz diese Auffassung nicht und wies die Klage entsprechend ab. Das OLG Hamm folgte im Rahmen der Berufung jedoch den Ausführungen des Klägers und bejahte entsprechend das Vorliegen einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung.

Hiergegen richtete sich die Revision des beklagten Unternehmens vor dem BGH, der das Urteil des OLG Hamm schließlich aufhieb und die Berufung gegen das Urteil des zuständigen LG damit entsprechend zurückwies.

Dem BGH zufolge handelt es sich bei der Markenbezeichnung „ENERG & VODKA“ entsprechend nicht um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung. Vielmehr wird mit der Markenbezeichnung lediglich auf eine Eigenschaft des Produkts hingewiesen, die typischerweise bei allen Getränken dieser Art vorliegt. Dadurch fehlt der Bezeichnung nach Ansicht des BGH die nötige besondere Zielrichtung, die durch die Verordnung bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben geregelt werden soll. Nach Meinung der Richter weckt die vorliegende Bezeichnung damit keine höhere Erwartung, als allgemein von einem derartigen Produkt erwartet werden darf.

Der BGH stellte zudem fest, dass vorliegend auch kein Verstoß gegen die
EU-Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gegeben sei. Demnach dürfen gewisse Getränke nur dann eine bestimmte Kennzeichnung tragen, wenn sie den gesetzlich normierten Anforderungen entsprechen. Für die Bezeichnung Vodka ergibt sich dabei, dass mindestens ein Alkoholgehalt von 37,5 Prozent vorliegen muss. Dem BGH zufolge darf die Bezeichnung eines Mischgetränks jedoch grundsätzlich einen Hinweis auf die beteiligten Komponenten enthalten.

Mit dem vorliegenden Urteil hat der BGH damit eine sehr enge Auslegung des Begriffs der gesundheitsbezogenen Angabe vorgenommen. Demnach kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Angabe grundsätzlich darauf an, ob bei dem Verbraucher eine höhere Erwartungshaltung als allgemein für ein derartiges Getränk üblich hervorgerufen wird.
Dies kann insgesamt überzeugen, da nach allgemeiner Verkehrsauffassung der Begriff „Energy“ im Zusammenhang mit der Bezeichnung „Vodka“ kaum den Eindruck einer besonders positiven Nährwerteigenschaft hervorrufen dürfte. Vielmehr wird dem Verbraucher suggeriert, es handelt sich um ein Getränk mit den typischen Eigenschaften eines Energydrinks.

Im Ergebnis hat sich der BGH damit gegen eine zu enge Regulierung der zulässigen Bezeichnungen von alkoholischen Getränken ausgesprochen. Ob sich diese Auffassung auch europarechtlich durchsetzen wird, bleibt bis zu einer entsprechenden Entscheidung des EuGH abzuwarten.

BGH, Urteil vom 09.10.2014, Az. I ZR 167/12


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