"Energiekennzeichnung" bei Reifen
über eine Rollgeräuschangabe in Dezibel verfügen. Die Kennzeichnung hat hierbei anhand eines genau festgelegten „Etiketts“ zu erfolgen.
Diese Pflicht ergibt sich aus der EU-Verordnung 1222/2009 und soll den Endnutzer in die Lage versetzen beim Reifenkauf eine sachkundige Wahl zu treffen.
Die Verantwortlichkeit der Kennzeichnung liegt zunächst beim „Lieferanten“. Als Lieferant definiert die Verordnung den Hersteller oder den Importeur. Bei den Reifenklassen C1 und C2 hat die Etikettierung durch einen entsprechenden Aufkleber auf der Lauffläche der Reifen oder bei Lieferung mehrer identischer Reifen durch die Beigabe einer gedruckten Kennzeichnung zu erfolgen. Desweiteren hat der Lieferant diese Kennzeichnung auch bei technischem Werbematerial – insbesondere auf der Website – anzugeben. Für Lieferanten entstehen aus der Verordnung auch weitere Pflichten, auf die hier nicht weiter eingegangen werden soll.
Aber auch für Händler ergeben sich aus der neuen Verordnung Pflichten. So müssen die kennzeichnungspflichtigen Reifen z.B. in den Verkaufsstellen so positioniert werden, dass der Endnutzer die Kennzeichnung deutlich wahrnehmen kann. Für Händler die Reifen im Onlinehandel anbieten könnten sich aus der Verordnung auch Pflichten zur Angabe der Effizienz im Fernabsatz ergeben. Die Verordnung lässt es hierbei leider an einer klaren Regelung fehlen, da eine Pflicht für Händler entsprechend der vorgenannten für Lieferanten nicht ausdrücklich in die Verordnung aufgenommen wurde. Jedoch wurde festgelegt, dass die Händler dem Endnutzer entsprechende Informationen zur Verfügung stellen muss, wenn die Reifen für den Endnutzer nicht sichtbar sind. Es lässt sich daher argumentieren, dass im Onlinehandel, bei dem der Endnutzer den Reifen nicht sieht, entsprechende Kennzeichnung im Angebotstext wiedergegeben werden müßte.
Sowohl Lieferanten, Importeure als auch Händler sollten diese Vorgaben beachten, da insbesondere die Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen besteht.
Wir beraten Sie diesbezüglich gerne über die entsprechende Umsetzung der vorgenannten Pflichten.










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