• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Effizienzklasse-Angaben in Online-Shops

BGH, Urteil vom 04.02.2016 , Az. I ZR 181/14


Effizienzklasse-Angaben in Online-Shops

Bei der Angabe der Effizienzklasse eines Elektrogeräts in einem Online-Shop ist es nicht erforderlich, dass diese Angabe in direktem Zusammenhang mit dem jeweiligen Gerät erfolgt. Vielmehr genügt die Verlinkung mit einer gesonderten Webseite, auf der sich die entsprechende Information und entsprechende Erläuterungen finden. Alles andere liefe dem Wortlaut der entsprechenden europäischen Richtlinie zuwider. Diese verlangt lediglich, dass die Effizienzklasse „bei“ dem Produkt und dem jeweiligen Preis anzugeben ist. Diesem Erfordernis wird auch durch eine Weiterleitung ausreichend genügt. Der Verbraucher könne sich auch in diesem Fall umfassend informieren.

Sachverhalt
Von der Beklagten wird ein Online-Shop betrieben. Dort werden unter anderem auch Fernseher angeboten. Im April 2012 bewarb die Beklagte ein Fernsehgerät der Marke Samsung. Direkt unterhalb eines Lichtbildes des Fernsehers befand sich ein verlinkte Webseite, welche mit „Details zur Energieeffizienz“ beschrieben war. Durch die Nutzung dieses Links wurde der Verbraucher auf eine Seite weitergeleitet, die neben detaillierten technischen Informationen zum Fernsehgerät, auch dessen Energieeffizienzklasse enthielt.

Die Klägerin ist ein bundesweit agierender Verbraucherschutzverband. Nach Ansicht der Klägerin hätte sich die Energieeffizienzklasse direkt auf der Hauptseite finden müssen, da anderenfalls eine Benachteiligung des Verbrauchers drohe. Zumal dies im Vergleich zu anderen Wettbewerbern eine unlautere geschäftliche Handlung mit einem nicht unerheblichem Wettbewerbsvorteil darstellen würde. Deshalb soll der Beklagte diese Art der Präsentation unterlassen. Die Beklagte meint, zu einer direkten Angabe der Effizienzklasse nicht verpflichtet zu sein. Jeder Verbraucher könne sich durch einfaches Anklicken des Links umfassend informieren.

Entscheidungsgründe
Der Bundesgerichtshof folgte der Argumentation der Beklagten und wies die Klage vollumfänglich ab. Das Verhalten der Beklagten stellt sich nicht als wettbewerbswidrig dar. Die europäische Bestimmung verlangt, dass bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehgerät dessen jeweilige Energieeffizienzklasse mit anzugeben ist. Unstreitig wird durch eine derartige Regelung der Verbraucher geschützt und der Markt reguliert, sodass wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche grundsätzlich möglich sind.

Der Klägerin kann aber nicht darin gefolgt werden, diese Angabe auf der gleichen Webseite zu verlangen. Sofern dem Interesse des Verbraucherschutzes durch eine unmittelbare Verlinkung zu den detaillierten Informationen gesichert ist, bedarf es einer konkreten Angabe auf der Hauptseite nicht. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut der relevanten Norm. Demnach ist es nur erforderlich „bei“ jeglicher Werbung die Effizienzklasse mit anzugeben. Eine Angabe direkt am Produkt ist nicht erforderlich. Der Gesetzgeber hat diese Formulierung bewusst gewählt und hätte leicht auch eine strengere Regelung treffen können. Zumal die Klägerin verkennt, dass eine direkte Angabe nur beim Verkauf im Einzelhandel gefordert ist. Im Internetshop gelten diese Erfordernisse nicht in gleicher Weise. Hier genügt es in technischer Weise, wie geschehen, einen Link zu den geforderten Informationen bereitzustellen.

Auch insoweit die Klägerin auf die neuere Gesetzgebung der EU sowie die Rechtsprechung des EuGH verweist, führt dies nicht weiter. Hieraus folgt lediglich, dass ab dem Jahr 2015 auch im bei einem Verkauf über einen Online-Shop über das Produkt im Rahmen des geforderten Produktdatenblattes auch die Effizienzklasse direkt beim Produkt mitgeteilt wird. Da es sich vorliegend um einen Vorfall aus dem Jahr 2012 handelte, findet diese neuere Regelung keine Anwendung.

Fazit
Mit der Entscheidung legt der BGH der Abmahnwelle von Verbraucherverbänden erneut Steine in den Weg. Bei der Auslegung von wettbewerbsrechtlichen oder verbraucherschützenden Normen ist zunächst auf den Wortlaut abzustellen. Ergibt sich bereits aus diesem, dass eine Werbemethode zulässig ist, sind eine Abmahnung oder ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben. Dem Verbraucher ist es zumutbar, sich die von ihm gewünschten Informationen durch eine klare Weiterleitung von einer anderen Seite zu beziehen. Seit dem Jahr 2015 ist die Effizienzklasse ohnehin zwingend vorgeschrieben, sodass eine Weiterleitung nicht mehr notwendig ist.

BGH, Urteil vom 04.02.2016 , Az. I ZR 181/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland