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eBay haftet bei Werbung für fremde Angebote

BGH, I ZR 240/12


eBay haftet bei Werbung für fremde Angebote

Mit Urteil vom 5. Februar 2015 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Auktionsanbieter eBay haftet, wenn bei der Werbung für ein Angebot eines Drittanbieters dessen Rechte verletzt werden. Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass der Markeninhaber die Darlegungslast trägt, wenn er eine konkrete Verletzungsform für seinen Unterlassungsanspruch nicht vorträgt. Aus dem Klageantrag muss sich für den Betreiber eines digitalen Marktplatzes ergeben, ob das Handeln des Anbieters zweifelsfrei eine geschäftliche Tätigkeit darstellt. Gesteigerte Pflichten zur Überwachung können dem Betreiber des Marktplatzes nicht auferlegt werden, wenn er seinen Nutzern die Funktion zur Information über neu eingestellte Angebote via E-Mail bereitstellt. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Bei der Klägerin handelte es sich um die Anbieterin eines konkret bezeichneten Kinderhochstuhls ("Tripp Trapp"). Bei der Beklagten handelte es sich um das Internetauktionshaus eBay, das ihren Nutzern eine Plattform zur Verfügung stellt, die sowohl von Gewerbetreibenden als auch privaten Anbietern dazu genutzt wird, Waren gegen einen festgelegten Festpreis oder zu dem erzielten Versteigerungserlös zu verkaufen. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Beklagte geregelt, dass solche Artikel nicht angeboten werden dürfen, durch die Schutzrechte eines Dritten verletzt werden. Um derartige Rechtsverstöße aufzuspüren, führt sie regelmäßig Stichprobenkontrollen durch. Darüber hinaus nutzt sie spezielle Schlagwortfilter, um die eingestellten Angebote zu selektierten. Außerdem bietet sie den Schutzrechtinhabern die Möglichkeit an, eine spezielle Software zu verwenden, um rechtsverletzende Angebote auf ihrer Plattform ausfindig zu machen. Sobald der Betroffene ein entsprechendes Angebot gefunden hat, kann er die Beklagte darüber informieren, damit diese weitere Schritte einleiten kann. Über die Auktionsplattform der Beklagten wurden sodann mehrere Angebote eingestellt, wobei die Anbieter die Klagemarke der Klägerin verwendeten oder zumindest durch die Beschreibung "wie Tripp Trapp" direkten Bezug darauf nahmen.

Seit Februar 2004 beanstandete die Klägerin eine Vielzahl von Angeboten, die ihrer Ansicht nach gegen ihre Rechte verstoßen haben. Am 3. Mai 2005 mahnte sie die Beklagte daraufhin schriftlich ab. In dem Rechtsstreit war nunmehr die Frage zu klären, ob es sich bei jenen Angeboten um gewerbliche oder private Verkäufe handelte.

Während das Berufungsgericht entschieden hatte, dass sämtliche Klageanträge unbegründet waren, hat der BGH entschieden, dass zumindest der Klageantrag der rechtlichen Überprüfung nicht standhält, wonach es der Beklagten untersagt werden sollte, über das Internet für Angebote zu werben bzw. zu präsentieren, bei denen eindeutig die Kinderhochstühle, die von der Klägerin verkauft werden, im Vordergrund stehen. Die Revisionsinstanz kommt zu der Entscheidung, dass als Störer auch haftbar gemacht werden kann, wer auf irgendeine Art und Weise adäquat kausal und willentlich einen Beitrag zu der Verletzung des drittschützenden Rechts leistet. Nach Auffassung des Senats setzt die Verletzung von Pflichten voraus, dass Überwachungspflichten nicht eingehalten worden sind. Die Begründetheit des Unterlassungsanspruchs hängt folglich daran, ob dem Störer die Verhinderung der verletzenden Handlung zugemutet werden kann, wobei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist. Insoweit ist nach Meinung des Senats aber auch die mögliche Haftung des eigentlichen Störers in die Abwägung einzubeziehen.

Der Betreiber eines Internetauktionshauses muss zumindest in dem Fall, in dem ein Nutzer ihn konkret auf eine Rechtsgutverletzung hinweist, dass gerügte Angebot unverzüglich sperren, und darüber hinaus auch präventiv darauf hinwirken, dass es in Zukunft nicht mehr zu derartigen Verletzungen kommen kann. In dieser Hinsicht hat der BGH die Entscheidung der Berufungsinstanz aufgehoben. Rechtsfehlerhaft habe das Berufungsgericht zu weitreichende Anforderungen an die Haftung der Beklagten gestellt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Störerhaftung der Beklagten bereits deswegen anzunehmen, weil sie durch die Nutzung einer so genannten AdwordsWerbung unter anderem auch auf solche Artikel verwiesen hat, die ihrerseits rechtsverletzend seien. Es sei nicht notwendig, dass der Betreiber der Plattform ausschließlich sowie konkret auf ein rechtsverletzendes Angebot verweist.

Der Bundesgerichtshof hat weiterhin entschieden, dass der Einwand der Beklagten, dass sie keine Pflicht treffen könne, jedes eingestellte Angebot im Hinblick auf eine eventuelle Rechtsgutverletzung zu prüfen, ins Leere gehe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte vorliegend lediglich auf ihre Prüfungspflicht bezüglich der Klägermarke aufmerksam gemacht worden ist. Insoweit sei es ihr zuzumuten, die von der Klägerin gerügten Artikel zu überprüfen, bevor diese als Suchbegriff verwendet werden. Darüber hinaus wies der BGH die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.

BGH, Urteil vom 05.02.2015, Az. I ZR 240/12


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