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Dienstleistungsmarke bei kennzeichenrechtlicher Gleichgewichtslage

BGH, Urteil vom 07.07.2011, Az. I ZR 207/08


Dienstleistungsmarke bei kennzeichenrechtlicher Gleichgewichtslage

Mit dem vorliegenden Urteil hat der Bundesgerichtshof seine bisher angewendete Rechtsprechung bestätigt und eine Abgrenzung zwischen Namensrechten und Markenrechten vorgenommen bei gleichlautender Kennzeichen-Verwendung.

Man kann auch sagen, „Markenrecht bricht Namensrecht“. Im vorliegenden Rechtsstreit hatten die Richter darüber zu befinden, wie weit die Namensrechte im Einzelfall gehen, denn bisher bestand zwischen Markenrecht und Namensrecht eine Gleichgewichtslage. Im Einzelfall können markenrechtliche Bestimmungen die Namensrechte jedoch überwiegen, wenn eine Störung der bisher üblichen Gleichgewichtslage vorliegt. Nur wenn der Inhaber eines prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts ein schutzwürdiges Interesse nachweist, muss der Rechtsinhaber des älteren Kennzeichens eine Nutzung trotz Verwechslungsgefahr hinnehmen. Allerdings muss der nachrangige Rechtsinhaber alles in seiner Macht stehende unternehmen, um die Verwechslungsgefahr so gering wie möglich zu halten.

Der Kläger ist Inhaber eines seit vielen Jahrzehnten betriebenen Gartencenters, das er unter dem Familiennamen Pötschke führt. Er ist Inhaber der Wortmarken „Pötschke“ und „Gärtner Pötschke“. Der Beklagte betreibt seit mehreren Jahren ein Gartencenter, das gleichfalls den Familiennamen Pötschke trägt. Im Jahr 2006 meldete er die Wortmarke „Gartencenter Pötschke“ an. Gegen diese Anmeldung wehrte sich der Kläger mit einem Antrag auf Löschung.

Das Gericht stellte sich auf die Seite des Klägers. Ein Gleichgewicht zwischen Markenrecht und Namensrecht besteht nur dann, wenn der Inhaber einer nachrangigen Marke die Gleichgewichtslage nicht stört und eine Verwechslungsgefahr nicht besteht. Der Beklagte stört diese Gleichgewichtslage jedoch dadurch, dass er den Familiennamen „Pötschke“ nicht ausschließlich als Unternehmens-Kennzeichnung, sondern auch als Kennzeichnung einer Marke nutzt, der ein prioritätsälteres Zeichen entgegensteht. Zudem nutzt die prioritätsjüngere Marke den Familiennamen „Pötschke“ ohne unterscheidungskräftige Zusätze. Es fällt den angesprochenen Verkehrskreisen leichter, zwei gleichlautende Firmen in unterschiedlichen Orten zu unterscheiden, als zwei ähnlich klingende Marken.

Durch die Anmeldung der prioritätsjüngeren Marke wurde der räumliche Schutzbereich der zuvor nur regional verwendeten Unternehmens-Kennzeichnung auf das gesamte Bundegebiet ausgeweitet. Auch das besondere Interesse der Beklagten an der Führung des Familiennamens „Pötschke“ stellt keinen gewichtigen Grund dar, eine Markenanmeldung ausnahmsweise zuzulassen, da hiervon nicht der Fortbestand des Unternehmens abhängig ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Verwendung des Familiennamens „Pötschke“ durch den Beklagten viele Jahre lang akzeptiert hat.

Bei inhabergeführten Unternehmen ist der Familienname häufig Bestandteil der Unternehmens-Kennzeichnung und wird damit zu einer offiziellen Firma. Da Familiennamen jedoch häufig nicht einzigartig sind, besteht die Gefahr, ältere Namens- und Markenrechte zu verletzten. Damit setzen sich die Unternehmen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen aus. Firmengründer sind gut beraten, entsprechende Nachforschungen anzustellen, ob prioritätsältere Namens- und Markenrechte dem eigenen Vorhaben im Weg stehen.

Das Namensrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Stellt der Träger eines Familiennamens fest, dass eine unbefugte und rechtswidrige Verwendung vorliegt, besteht ein Anspruch auf Unterlassung gegenüber dem Verletzer. Aus diesem Rechtsanspruch erfolgt jedoch kein allumfassendes Verbietungsrecht, da auch das Namensrecht dem allgemeinen Lauterkeitsgebot im Geschäftsverkehr unterliegt. Dies bedeutet, dass auch ein jüngeres Unternehmen einen Familiennamen zur geschäftlichen Kennzeichnung des Betriebes verwenden darf. Diese Namensführung darf prioritätsältere Rechte jedoch nicht verletzen. Solange der Name nur im Geschäftsverkehr zur Unternehmens-Kennzeichnung geführt wird und eine markenrechtliche Nutzung nicht erfolgt, muss der Inhaber einer prioritätsälteren Marke diese Namensnutzung dulden. Ferner darf das Namensrecht nicht dazu missbraucht werden, eine bewusste Störung und Beeinträchtigung vorrangiger Marken herbeizuführen, um sich durch diese unlautere Geschäftspraktik einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

Der Kennzeichnungsschutz aus dem Markenrecht steht damit über dem Namensrecht gemäß § 12 BGB. Denn dies trägt nur der Tatsache Rechnung, dass es niemanden zu verwehren ist, seinen bürgerlichen Namen, der ein höchstpersönliches Rechtsgut darstellt, im Geschäftsleben in redlicher Art und Weise zu verwenden. Dieser Grundsatz gilt auch für die Führung eines Unternehmens unter diesem bürgerlichen Namen, allerdings nur solange wie keine Verwechslungsgefahr zu prioritätsälteren Namens- und Markenrechten besteht. Daher besteht grundsätzlich kein Recht, den eigenen Familiennamen auch markenrechtlich schützen zu lassen, sollten bereits vorrangige Markenzeichen mit demselben Familiennamen bestehen. Somit ist das erhebliche Interesse einer Partei, ihren bürgerlichen Namen für die Abwicklung alltäglicher Rechtsgeschäfte zu verwenden, nicht mit dem Interesse an einem markenrechtlichen Schutz der eigenen Waren und Dienstleistungen gleichzusetzen. Der Inhaber älterer Rechte muss diese Verwendung des nachrangigen Zeichens daher nicht dulden und hat ein Anspruch auf Unterlassen, gegebenenfalls sogar auf Schadenersatz.

BGH, Urteil vom 07.07.2011, Az. I ZR 207/08


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