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Die Teilklage - und die Verjährungshemmung

BGH, Urteil vom 26. März 2015, Az. VII ZR 347/12


Die Teilklage - und die Verjährungshemmung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 26. März 2015 unter dem Az. VII ZR 347/12 entschieden, dass ein zur Nichtanwendbarkeit des § 204 BGB führender Grund nicht vorliege, wenn der Gläubiger nur zur Reduzierung der Prozesskosten und damit des Risikos, seinen Anspruch nicht gleich in voller Höhe geltend macht, sondern erst das Ergebnis eines Gutachtens abwartet.
Damit hat der BGH das Urteil der Vorinstanz auf die Revision des Beklagten teilweise aufgehoben. Der Beklagte muss nun an die Klägerin rund 35000 Euro zahlen und trägt die Kosten des Revisionsverfahrens zu 47 %.

Die Klägerin verlangte Schadensersatz wegen Baumängeln nach der Erstellung eines Bürogebäudes. Hierfür hat sie zuerst einen Mahnbescheid über rund 98000 Euro beantragt. In der Anspruchsbegründung hat sie Forderungen in Höhe von rund 43000 €, darunter 8000 € als "mindestens" nötige Kosten zur Beseitigung der Mängel verlangt. Nach Erhalt des Sachverständigengutachtens hat sie ihre Klage auf rund 64000 €, davon 19000 € für die Mangelbeseitigung erweitert. Insoweit macht der Beklagte geltend, die Forderung sei verjährt.

Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von rund 61000 € nebst Zinsen. Nachdem der Beklagte Berufung eingelegt hatte, verurteilte ihn das Berufungsgericht zur Zahlung von 45000 €, darunter 19000 € für die Mängelbeseitigung. Das OLG hat die Revision zu Gunsten des Beklagten insoweit begrenzt zugelassen, als das OLG ihn über den Betrag von 8000 € hinaus zu weiteren 11000 € verurteilt hat. Die Revision bezieht sich auf diese Beträge. Sie hat in diesem Umfang auch Erfolg.
Das OLG hat die Ansicht vertreten, bezüglich der klägerischen Ansprüche in Höhe von 19000 € für die Mängelbeseitigung sei keine Verjährung eingetreten, obwohl mit der Klagebegründung nur ein Betrag von 8000 € beansprucht und erst später auf die 19000 € erweitert wurde.
Die Klage sei nach dem Ablauf der Verjährungsfrist von 5 Jahren erweitert worden und begann mit Schreiben der Klägerin vom 23.12.04. Mit dem Schreiben begehrt sie Rückzahlungen von Überzahlungen. Die Abnahme sei jedoch entbehrlich, wenn nicht mehr die Vertragserfüllung, sondern Schadensersatz verlangt werde.
Die Verjährungsfrist sei durch den Antrag auf den Mahnbescheid vom 27.12.07 gehemmt worden. Das Verfahren sei nach dem 29.07.08 zunächst nicht mehr betrieben worden. Nach § 204 BGB sei die Verjährungshemmung am 29.01.09 geendet für den Teil des Anspruchs, der mit dem Mahnbescheid geltend gemacht wurde. Für diesen Teilanspruch seien zwischen Ende der Hemmung und Eingang der Erweiterung der Klage am 01.06.11 über zwei Jahre vergangen. Daher seien die mit Klageerweiterung erhobenen Ansprüche verjährt.

In Bezug auf die mit der Klageerweiterung aufgerufenen weiteren 11000 € habe die Verjährungshemmung angedauert. Der § 204 BGB sei nicht anwendbar, wenn es für das Untätigsein des Berechtigten einen triftigen und erkennbaren Grund gegeben habe. Der Grund der Klägerin sei gewesen, dass sie zur Bezifferung ihres Anspruchs ein Gutachten habe einholen wollen. Daher habe sie zunächst nur 8000 € eingeklagt.

Doch anders als das OLG sieht der BGH den Anspruch der Klägerin auf den erst mit Klageerweiterung beanspruchten Betrag von 11000 € als verjährt an.
Die Klageerweiterung sei außerhalb der Verjährungsfrist eingegangen.

Rechtsfehlerhaft habe das OLG angenommen, dass § 204 BGB bezüglich des erweiterten Betrags von 11000 € keine Anwendung finde. Zwar könne § 204 BGB unanwendbar sein, wenn es einen guten Grund für die Untätigkeit des Gläubigers gebe, hierfür seien jedoch nur Gründe zu akzeptieren, die nach außen zu erkennen seien. Ein solcher Grund liege hier nicht vor.
Es reiche nicht aus, dass die Klägerin ein Gutachten einholen wollte.
Der Grund für ein Nichtbetreiben des Verfahrens könne nicht darin bestehen, dass eine Partei nur aus prozesswirtschaftlichen Überlegungen heraus den Ausgang eines anderen Prozesses abwarte. Hier gelte nichts anderes, denn auch hier diene das Abwarten nur der Reduzierung des Prozessrisikos.

BGH, Urteil vom 26. März 2015, Az. VII ZR 347/12


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