Die Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG), wonach das äußere Erscheinungsbild eines Schokoladenhasen mit einem roten Band keine ausreichende Unterscheidungskraft für die Eintragung als Marke zugesprochen wurde.
Die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke sagt aus, dass Form und Aufmachung eines Produkts eine Gemeinschaftsmarke konstituieren kann. Fehlt einer Marke die Unterscheidungskraft, ist sie dem ungeachtet nicht zur Eintragung fähig.
Die Lindt & Sprüngli AG (Lindt) beantragte im Mai 2004 beim Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) die Eintragung eines dreidimensionalen Zeichens in der Form eines mit einem roten Band versehenen Schokoladenhasen als Gemeinschaftsmarke. Dieses Gesuch wurde durch das HABM mit der Begründung abgelehnt, dass der anzumeldenden Marke in erster Linie die Unterscheidungskraft fehle. Gegen die Anmeldeverweigerung legte Lindt anschließend Klage beim EuG ein. Lindt scheiterte allerdings mit der Klage, da das Gericht im Ergebnis der Auffassung des HABM folgte.
Auch die Rechtsmitteleinlegung beim EuGH verlief aus Sicht des Schokoladenherstellers erfolglos. Der EuGH bescheinigte der Vorinstanz ein rechtsfehlerfrei zustande gekommenes Urteil. Der Gerichtshof merkte dabei an, dass die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen unter Berücksichtigung der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke zur Anmeldung vorgebracht worden ist, und zum anderen hinsichtlich des Eindrucks des relevanten Verkehrskreises zu untersuchen ist. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien bestätigten die Richter dem EuG die Korrektheit seiner Urteilsfindung. In der Entscheidung des Europäischen Gerichts wurden sowohl die Ansichten des Durchschnittsverbrauchers als auch die - für die Branche üblichen - Konventionen berücksichtigt. Im Hinblick auf das Vorbringen seitens Lindt, der Erwerb der Unterscheidungskraft wäre durch Markennutzung im Unionsgebiet eingetreten, nahm das EuG zudem zutreffend an, dass das Unternehmen einen entsprechenden Nachweis schuldig geblieben ist.
24.05.2012 - C-98/11 P Gerichtshof der Europäischen Union









Kommentare (0)