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Der unerhebliche Sachmangel


Der unerhebliche Sachmangel

Am 28.05.2014 hat der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VIII ZR 94/13 in einem Rechtsstreit auf dem Gebiet des Verbrauchsgüterkaufs eine Entscheidung mit Grundsatzcharakter getroffen.

Der Kläger hatte als Privatkunde zum Preis von 29.953 € bei dem Beklagten, der gewerblich mit Autos handelte und ein Autohaus betrieb, einen Neuwagen erworben. Das vom Kläger ausgewählte Modell verfügte laut Angebot unter anderem über eine sogenannte Einparkhilfe, die durch akustische und optische Signale den Abstand zu einem hinter dem Wagen befindlichen Hindernis anzeigt. Die Funktionsweise der bei dem neu erworbenen Wagen tatsächlich installierten Einparkhilfe entsprach nicht den Vorstellungen des Klägers. Außerdem fielen ihm weitere, kleinere Mängel am Fahrzeug auf. Der Erwerber beauftragte kurz nach dem Autokauf sowohl die Werkstatt des beklagten Autohauses als auch andere vom Hersteller autorisierte Fachwerkstätten damit, seinen PKW so instand zu setzen, dass er die bei seinem Kauf in Aussicht gestellten Funktionen erfüllen könnte. 

Nach Ansicht des Klägers gelang die Nachbesserung trotz mehrerer Versuche nicht. Er setzte dem Verkäufer eine letzte Frist, innerhalb derer er Nachbesserung, insbesondere hinsichtlich der Funktionsweise der Einparkhilfe verlangte. Der Verkäufer lehnte weitere Nachbesserungsbemühungen mit dem Hinweis ab, dass die Einparkhilfe seiner Ansicht nach dem Stand der Technik entsprechend funktioniere und keine weiteren Reparaturen notwendig seien.

Mit dieser Auskunft war der Kläger nicht einverstanden und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Nachdem sich der Beklagte geweigert hatte, den nach Abzug einer Nutzungsentschädigung verbleibenden Kaufpreis in Höhe von 27.257,23 € an ihn zurückzuzahlen, erhob er Klage vor dem Landgericht Stuttgart.

Die Klage wurde in erster Instanz vom Landgericht Stuttgart abgewiesen. Die Richter hatten zwar mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens feststellen können, dass die beanstandete Funktionsweise der Einparkhilfe tatsächlich aufgrund von Einbaufehlern nicht den an eine solche technische Einrichtung zu stellenden Anforderungen entsprach. Der Sachverständige hatte weiterhin festgestellt, dass eine ordnungsgemäße Instandsetzung Kosten in Höhe von 1.958,85 € verursachen würde. Da dieser Betrag deutlich weniger als 10 % des aufgewendeten Gesamtkaufpreises ausmacht, entschied das Landgericht, dass es sich lediglich um einen geringfügigen Sachmangel handelte, der den Käufer nicht zum Rücktritt vom gesamten Kaufvertrag berechtigt. Auch die vom Kläger gegen das Urteil beim Oberlandesgericht Stuttgart eingelegte Berufung wurde mit gleicher Begründung zurückgewiesen.

Die daraufhin vom Kläger beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision führte zur Aufhebung der bisherigen Entscheidungen und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

Die Richter des VIII. Senats am Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Sachmangel, der durch Reparatur beseitigt werden kann, ohne weitere Anhaltspunkte nur dann als geringfügig eingestuft werden darf, wenn die Kosten seiner Beseitigung mit weniger als 5 % des Gesamtkaufpreises zu veranschlagen sind. Die vom Landgericht Stuttgart und dem Oberlandesgericht Stuttgart bei einem Wert von 10 % des Gesamtkaufpreises angesetzte Grenze der Geringfügigkeit wurde auf diese Weise vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Zur Begründung der Entscheidung nahmen die Richter sowohl auf die Regelungen des deutschen Zivilrechts als auch auf europäische Richtlinien Bezug. Der Gesetzgeber hat die Schwelle der Erheblichkeit in § 323 BGB nicht selbst abschließend definiert, sondern den Gerichten bei der Festlegung einen Bewertungsspielraum eingeräumt. Auch der Artikel 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG lässt nicht erkennen, wo die Grenze zur Geringfügigkeit eines Sachmangels gezogen werden sollte.

Die richtige Handhabung dieses durch § 323 Absatz 5 BGB eröffneten, ausfüllungsbedürftigen Ermessensspielraumes ist von entscheidender Bedeutung für die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Verbraucherschutz auf der einen Seite und dem im deutschen Zivilrecht geltenden Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind auf der anderen Seite.

Bei der letzten, im Jahre 2002 verabschiedeten Schuldrechtsreform gehörte die Einbeziehung der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinien zu den wichtigsten vom Gesetzgeber verfolgten Zielen. Für die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften hatte dies den Wegfall des im deutschen Kaufvertragsrecht bis dahin bekannten Rechts auf Wandlung zur Folge. Die verbliebene Wahl zwischen Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises wirft die Frage auf, wann die Voraussetzungen für einen Vertragsrücktritt erfüllt sind. Der Bundesgerichtshof hat nun in seiner vorliegenden Entscheidung klargestellt, dass die Grenze zur den Rücktritt ausschließenden Geringfügigkeit flexibel bleiben muss, aber nicht zu hoch angesetzt werden darf. Der händlerfreundlichen Sichtweise, dass schon Mängelbeseitigungskosten, die einen Wert von 10 % unterschreiten, als geringfügig anzusehen sind und deshalb einen Rücktritt ausschließen, sind die Richter des VII. Senats am Bundesgerichtshof deutlich entgegengetreten.

Die Frage, wann ein Sachmangel als geringfügig einzuschätzen ist, bleibt immer einer Einzelfallprüfung vorbehalten. Neben den Mangelbeseitigungskosten muss auch geprüft werden, welche Bedeutung das mangelfreie Funktionieren im beanstandeten Bereich für die Kaufentscheidung hatte. Liegen die Kosten für die Mangelbeseitigung allerdings unterhalb von 5 % des Gesamtkaufpreises, spricht ein erster Eindruck dafür, dass es sich um einen geringfügigen, für die Gesamtkaufentscheidung nicht erheblichen Mangel handelt. Der Verbraucher ist in einem solchen Fall nicht rechtlos. Es erscheint angemessen und nicht unangemessen benachteiligend, ihn auf die Möglichkeit, den Kaufpreis entsprechend zu mindern, zu verweisen.

Im vorliegenden Fall lagen die vom Sachverständigen veranschlagten Kosten der endgültigen Mangelbeseitigung deutlich über der flexiblen Grenze von 5 % des Kaufpreises. Die einwandfreie Funktionsfähigkeit der Einparkhilfe mit akustischem und optischem Signal war dem Kläger bei seiner Kaufentscheidung offensichtlich wichtig. Der Bundesgerichtshof hat ihm deshalb das Recht zugesprochen, vom Vertrag zurückzutreten. Da in den Vorinstanzen keine tatsächlichen Feststellungen zur Höhe der vom Kaufpreis abzuziehenden Nutzungsentschädigung getroffen wurden, konnte der VIII. Senat des Bundesgerichtshofes keine endgültige Entscheidung treffen, sondern musste die Sache zur Neuverhandlung zurückverweisen. 

BGH, Urteil vom 28.05.2014, Aktenzeichen VIII ZR 94/13


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