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Der Streit um das Impressum bei XING

LG Stuttgart, 11 O 51/14


Der Streit um das Impressum bei XING

[Beachten Sie hierzu auch unseren Beitrag LG Stuttgart: XING-Impressum nicht rechtskonform]

Das Landgericht (LG) in Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 27.06.14 unter dem Aktenzeichen 11 O 51/14 über eine negative Feststellungsklage hinsichtlich des Impressums auf der Plattform XING entschieden: Das Impressum bei XING entspreche nicht den Anforderungen des § 5 TMG (Telemediengesetz) und könne daher wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Das Problem: Auch wenn ein Nutzer ein Impressum bei XING einstellt, hat dieses nach Meinung der Stuttgarter Richter deutlich erkennbar zu sein. Das sei nicht der Fall, wenn nur ein Link gesetzt werde, der auf ein Impressum führe und dieser Link zudem auch noch sehr weit unten an der Seite und in Kleinschrift angebracht sei.
Die Bedeutung dieses Urteils für die vielen Nutzer bei XING ist enorm. Sie müssen nun alle die Rechtskonformität ihres XING-Impressums überprüfen. Es reicht nun nicht mehr aus, dass jemand als Impressumsangabe bei XING einen Link setzt, der auf seine Homepage mit entsprechendem Impressum führt.
XING hat zwischenzeitlich angekündigt, die Möglichkeiten der Profilgestaltung dem Urteil entsprechend anzupassen. Man darf gespannt sein, wie das dann aussehen wird.

Nach einer Abmahnung begehrte der Kläger die Feststellung, der Beklagte habe keinen Anspruch darauf, dass der Kläger es bei seinem Profil bei XING unterlässt, kein Impressum anzugeben. Der Beklagte hat im Verfügungsverfahren eine Verfügung erwirkt, mit der dem Kläger es untersagt wurde, Geschäfte auf XING zu betreiben, ohne die nötigen Informationen gemäß § 5 TMG zur Verfügung zu stellen. Die beiden Parteien sind Rechtsanwälte. Der Kläger unterhielt ein Profil bei XING mit Angaben zu seiner Arbeit und Qualifikation, seinem Werdegang und seinen Interessen.
Am Rande befand sich ein Link zu einem Impressum, der auf die Kanzleihomepage des Klägers und dem dortigen Impressum führte. Mit Schreiben vom 12.02.14 mahnte der Beklagte wegen des Verstoßes gegen das TMG ab. Der Kläger gab keine Unterlassungserklärung ab und trägt vor, ein Interesse an der negativen Feststellung zu haben, dass dem Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung nicht zustehe. Bei dem Profil handele es sich nicht um ein Telemedium des Klägers, vielmehr biete XING die Dienste an. Der Link zur Kanzlei reiche völlig aus. Das Unterlassen der Angaben beeinflusse auch nicht die Entscheidungen von Verbrauchern. Der Kläger beantragte daher, festzustellen, dass dem Beklagten kein Unterlassungsanspruch zukommt.
Der Beklagte beantragte Klageabweisung und trug vor, das Profil stelle ein eigenes Telemedium des Klägers dar, so dass dieser auch Diensteanbieter sei. Sein Profil müsse mit der Anbieterkennzeichnung gemäß 5 TMG versehen sein.

Das LG Stuttgart sieht den (negativen) Feststellungsantrag des Klägers als zulässig an, denn der Kläger habe ein berechtigtes Interesse geltend gemacht. Jedoch sei der Feststellungsantrag nur zum Teil begründet. Begründet sei er nur, soweit er sich gegen den Anspruch auf Unterlassung eines XING-Profils ohne jedes Impressum richte. Unbegründet sei er, soweit er sich gegen die konkrete Verletzungshandlung richte. Es könne der Beklagte nämlich eine Unterlassung der konkreten Verletzungsform beanspruchen. Dieser Anspruch erstrecke sich auch auf im Kern gleiche Verstöße. Die Parteien seien Mitbewerber; es bestehe auch Wiederholungsgefahr, welche einen Anspruch auf Unterlassung ähnlicher Verstöße begründe. Der Kläger sei auch Diensteanbieter im Sinne des TMG. Dies gelte auch für Plattformen wie car TV, Facebook, mobile.de, ebay. Auf allen diesen Portalen sei eine Impressumspflicht für die einzelnen Anbieter gegeben, soweit dort geschäftsmäßig Werbung betrieben werde. Das Profil nebst Impressum des Klägers verstoße gegen die Impressumspflicht, weil die Angaben nicht leicht zu erkennen seien. Die Angabe eines Links, der auf die Kanzleiseite führe, reiche insoweit nicht aus. Es liege somit ein spürbarer Verstoß vor, da der Kläger eine unlautere Handlung begangen habe. Der Beklagte habe jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Kläger überhaupt ein Impressum auf sein Profil stelle. Denn diesbezüglich liege ein Erstverstoß nicht vor.

LG Stuttgart, Urteil vom 27.06.14 Az. 11 O 51/14


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