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Cold-Calls: Abgrenzung Marktforschung von Werbung

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.04.2014, Az. 31 C 120/14


Cold-Calls: Abgrenzung Marktforschung von Werbung

Das Amtsgericht (AG) in Frankfurt a.M. hat mit seinem Urteil vom 28.04.2014 unter dem Az. 31 C 120/14 entschieden, dass der Anruf eines Marktforschungsinstitutes für den Zweck einer Umfrage bei einer Firma auch ohne vorige Einwilligung nicht zwangsläufig als belästigende Werbung anzusehen sei. Wenn die Umfrage nicht nur von einem Auftraggeber veranlasst wird, spreche dies nicht dafür, dass es sich um eine direkte Absatzförderungsstrategie handele. Daher könne schon von einer Werbung nicht die Rede sein.

Damit hat das AG die Klage abgewiesen, mit der der Kläger Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gestellt hatte. Er wollte mit seiner Klage erreichen, nicht mehr von der Beklagten, einem Marktforschungsunternehmen, durch Anrufe belästigt zu werden.

Ein Mitarbeiter der Beklagten rief den Kläger zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung an, ohne die Zustimmung des Klägers dafür zu besitzen. Der anrufende Mitarbeiter bat den Mitarbeiter des Klägers um Mitarbeit bei einer telefonischen Befragung. Der Mitarbeiter des Klägers lehnte dies ab.

Gegenstand der Befragung sollte die Bekanntheit einer Modemarke sein, ferner sollte es um das Thema Stromanbieter, Stromanbieterwechsel, Bekanntheit von Markenbekleidung für Männer, Bekanntheit der Marke X, Informationen bezüglich Energie, Fragen zu Softdrinks, zum PKW-Label, zum Thema Krankenversicherung.

Der Kläger mahnte die Beklagte schriftlich ab und forderte sie unter Setzung einer Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung von Anwaltskosten auf. Dies verweigerte die Beklagte, teilte jedoch mit, dass die entsprechenden Rufnummern in die hausinterne Sperrdatei eingetragen wurde und auch in die Sperrdatei des Arbeitskreises Deutscher Marktforschungsinstitute. Der Kläger forderte erneut die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung der Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagte lehnte erneut ab.

Der Kläger führt aus, es handele sich bei einigen Rufnummern um diejenigen der Rechtanwaltssozietät. Er behauptet, die Beklagte habe im Auftrag mehrerer Firmen angerufen, um den Absatz zu fördern. Es handele sich bei den Anrufen um Werbung. Diese greife unberechtigt in den Betrieb ein und löse daher Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Unterlassung aus. Die Beklagte solle hierzu verurteilt werden.

Nach Auskunft der Beklagten soll es sich bei den Anrufen um geplante Mehrthemenbefragungen zu gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Themen handeln. Die Antworten seien anonymisiert worden. Auftraggeber seien auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, Vertreter der sowie Verbände. Daher sei mit den Anrufen keine Absatzförderung verbunden und der Datenschutz beachtet worden.

Dieser Auffassung schloss sich das AG Frankfurt am Main an. Ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht, denn der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Es bestehe zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis.
Ein Unterlassungsanspruch richte sich damit nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, namentlich den §§ 823, 1004 BGB.

Bei der Beurteilung, ob etwas einen unzulässigen Eingriff in den Gewerbebetrieb darstelle, müsse auch Werbung als unzumutbare Belästigung in Betracht gezogen werden. Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch sei, dass ein Eingriff in den Gewerbebetrieb vorliegt und eine Wiederholungsgefahr bestehe, die nur durch ein strafbewehrtes Unterlassungsgebot beseitigt werden könne. Das sei hier nicht der Fall, denn es sei nicht schlüssig vorgetragen worden, dass es sich bei den Anrufen um Werbeanrufe gehandelt habe.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.04.2014, Az. 31 C 120/14


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