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Check24.de muss Verbraucher umfassender informieren

LG München I, Urteil vom 13.07.2016, Az. 37 O 15268/15


Check24.de muss Verbraucher umfassender informieren

Das Vergleichsportal check24 muss Kunden besser informieren. Das Landgericht München hat den Anbieter zu mehr Transparenz verurteilt.

Kläger ist ein Verband von Versicherungskaufleuten, der dem Vergleichsportal check24 unlautere Geschäftspraktiken (§ 3a UWG, § 11 VersVermVO, § 61 VVG) vorwirft. Das Gericht hatte der Klage nur teilweise stattgegeben. So verurteilten die Richter die Betreiber des Vergleichsportals, ihre Kunden besser über die Geschäftspraktiken zu informieren und mehr Transparenz an den Tag zu legen. So muss sich check24 zukünftig den Kunden gegenüber eindeutig als Versicherungsmakler ausweisen und bei einigen Versicherungsangeboten so manches Detail nachbessern.

Der Hauptangriffspunkt der Klage wurde vom Gericht abgewiesen. Mit seiner Klage wollte der Versicherungsverband erreichen, anderen Vergleichsportalen denselben umfangreichen Beratungs- und Aufklärungsumfang aufzuerlegen wie er für stationäre Versicherungsmakler gesetzlich besteht. Der Geschäftsführer des Vergleichsportals sieht das streitgegenständliche Geschäftsmodell gerichtlich bestätigt. Der BVK-Verband sieht den Verbraucherschutz gestärkt.

Worum streiten sich die Parteien genau? Hauptpunkt ist, dass den Verbrauchern bisher verborgen blieb, dass check24 nicht nur als Vergleichsportal, sondern auch als Versicherungsmakler agiert. Es handelt sich nicht um Wohltäter, die den Verbrauchern lediglich den günstigsten Weg zu ihrer Versicherung aufzeigen, ohne davon zu profitieren. Für jeden über check24 abgeschlossenen Versicherungsvertrag kassieren die Betreiber eine Provision von dem entsprechenden Versicherungspartner. Bisher erfolgte dieser Hinweis nur über den Button „Erstinformationen“. Diese Möglichkeit werteten die Richter jedoch als nicht ausreichend. Zukünftig hat check24 diese Informationen so zu präsentieren, dass sie für die Verbraucher auf den ersten Blick wahrnehmbar sind und sie nicht mehr danach suchen müssen. In den Bereichen Policen für Fahrrad, Kfz und Hausrat muss das Vergleichsportal nachbessern und den Kunden weiterführende Informationen rund um die Versicherung mitteilen. Laut Gericht handelt es sich lediglich um geringfügige Nachbesserungen, die innerhalb weniger Wochen realisiert werden können.

Die eigentliche Kröte, die der BVK-Verband zu schlucken hat, ist die Feststellung, dass ein Vergleichsportal wie check24 eben kein Versicherungsmakler im klassischen Sinne ist. Demzufolge ist es nicht möglich, check24 dieselben rechtlichen Verpflichtungen aufzuerlegen wie einem stationären Versicherungsmakler. Vergleichsportale sind zwar verpflichtet, ihre Kunden ausreichend zu informieren, jedoch weniger umfänglich als stationäre Makler, da der Fokus dieses Geschäftsmodells auf dem Preisvergleich und nicht auf der Beratung liegt. Sein Ziel, einen Präzedenzfall zu schaffen, hat der BVK-Verband nicht erreicht. Bisher ist noch unklar, ob der Kläger gegen das Urteil in Berufung gehen wird.

Letztendlich kommt es wohl doch auf den Einzelfall an, denn laut Kläger sind sowohl Politik als auch Verbraucher der Meinung, dass für alle dieselben Spielregeln gelten müssen, egal, ob die Anbieter ihre Dienstleistungen online oder offline anbieten. Auch wenn der Verband sein eigentliches Ziel verfehlt hat, geht er dennoch davon aus, dass sich dieses Urteil auch auf andere Vergleichsportale auswirken wird. Erste Anbieter hätten bereits von sich aus einige Verbesserungen vorgenommen. Das Gericht hat jedoch verlauten lassen, dass ein Grundsatzurteil nicht sehr wahrscheinlich ist, denn es könne immer nur im Einzelfall entschieden werden, ob ein Onlineportal ausreichend informiert oder nicht.

Fazit
Verbraucher werden bei check24 in Zukunft vermutlich beim ersten Klick darüber informiert, dass check24 für jeden über das Portal abgeschlossenen Versicherungsvertrag eine Provision kassiert. Wie hoch diese Provision ausfällt, muss das Vergleichsportal weiterhin nicht angeben. Genau diese Information fordern jedoch die Verbraucherschutzminister der Bundesländer. Check24 will diese Provision jedoch nur dann ausweisen, wenn Versicherungen und Reisebüros dies gleichfalls so halten.

Dass check24 eine Provision für über das Portal abgeschlossene Versicherungsverträge kassiert und damit sozusagen als Makler tätig ist, sollte die Verbraucher auch ohne diesen Hinweis nicht überraschen. Vergleichsportale gibt es wie Sand am Meer. Im Vergleich befindet sich alles, vom Toaster über das günstigste Hotelzimmer bis hin zum Versicherungsvertrag. Jeder Interessent sollte sich darüber im Klaren sein, dass die Betreiber dieser Portale ihr Angebot nicht aus reiner Nächstenliebe bereitstellen, sondern dass hinter diesen Geschäftsmodellen in erster Linie Umsatzinteresse steht. Darum sollten Interessenten diese Angebote mit Vorsicht genießen und sich nicht nur auf die Aussagen von Vergleichsportalen verlassen, denn hier besteht regelmäßig ein Interessenkonflikt. Die Vergleichsportale bieten natürlich nur die Produkte an, von denen sie sich den meisten Umsatz versprechen.

LG München I, Urteil vom 13.07.2016, Az. 37 O 15268/15


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