Bundesgerichtshof untersagt Werbung mit durchgestrichenen Preisen
Bundesgerichtshof untersagt Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangebot. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere
durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn
sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und
ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden. Der
Beklagte, der im Teppichhandel tätig ist und im Jahre 2007 eine
Niederlassung in Friesenheim bei Freiburg betrieb, warb in einem der
Badischen Zeitung beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion
"Original Kanchipur" mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere
durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies er
darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren
Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne. Die
Klägerin, ein Freiburger Wettbewerber, sah in dieser Werbung eine
Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche
Transparenzgebot. Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht der
Vorinstanzen bestätigt, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme
dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht - wie in § 4
Nr. 4 UWG gefordert - klar und eindeutig angegeben waren. Außerdem
verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren
durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich
dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der
Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er
angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde.
Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der
Rechtsprechung - nicht - zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist,
muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren
Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen. 17.03.2011 - I ZR
81/09 Bundesgerichtshof - PM 44/2011 vom 17.03.2011:
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