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Bonitätsaussagen sind Meinungsäußerungen

BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az. VI ZR 120/10


Bonitätsaussagen sind Meinungsäußerungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 22.02.2011 unter dem Az. VI ZR 120/10 entschieden, dass so genannte Bonitätsaussagen von Auskunfteien wie Creditreform (in diesem Fall: “Bonitätsindex 500″) Meinungsäußerungen sind. Dennoch hat der BGH betont, es sei beachtlich, inwiefern eine solche Aussage auch eine Tatsachenbehauptung beinhalte. Eine Äußerung falscher Tatsachen sei nämlich nicht vom Recht auf Meinungsäußerung gedeckt.

Die Klägerin hat eine Firma, die sich mit der Verwaltung gastronomischer Betriebe beschäftigt. Die Beklagte ist eine Auskunftei und zugleich ein Inkassounternehmen. In ihrer Funktion als Auskunftei erteilt sie Wirtschaftsauskünfte. Über die Klägerin hat sie eine negative Auskunft ("500") erteilt, weswegen die Klägerin von ihr Unterlassung solcher Auskünfte verlangt. Die Zahlweise wurde durch Creditreform als “langsam und schleppend, Creditreform-Inkasso-Dienst wurde eingeschaltet” beurteilt. Diese Beurteilung möchte die Klägerin gelöscht wissen und verlangt einen Schadensersatz in Höhe von rund 54.000 Euro. Die Grundlage für die negativen Beurteilungen durch Creditreform waren vier Forderungen von durchschnittlich rund 300 Euro.

Nach Ansicht der Klägerin ist die Bewertung falsch. Die Beklagte trug vor, in jedem Fall habe die Klägerin erst nach Einschaltung des Inkassos gezahlt.
Das Verfahren zur Bonitätsbewertung sei anerkannt und umfasse nicht nur das Zahlungsverhalten, sondern 14 weitere Merkmale.

Das Landgericht wies die Klage ab. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein. Die Beklagte erteilte daraufhin eine Kreditauskunft mit dem Bonitätsindex “363″. Im Detail hieß es darin, die Zahlungsweise sei “meist innerhalb vereinbarter Ziele, teils auch länger”. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit bezüglich der Unterlassung und Löschung für erledigt und stritten nur noch um die Zahlung. Das Berufungsgericht sprach der Klägerin den Schadensersatz nicht zu. Hiergegen hat die Klägerin Revision eingelegt.

Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass ein Unterlassungsanspruch und auch die Folgeansprüche der Klägerin auf keinen Fall zustanden. Denn die Beklagte habe nur ihre Meinung gesagt und habe keine Tatsachen verbreitet.
Die Tatsachen, auf denen die Bonitätsbewertung basierte, hätten der Wahrheit entsprochen. Es habe auch kein Eingriff in den Gewerbebetrieb vorgelegen.

Dieser Auffassung schließt sich der BGH im Wesentlichen an und weist die Revision zurück. Das Berufungsgericht habe im Gegensatz zur klägerischen Ansicht nicht nur summarisch den Vortrag der Klägerin geprüft.
Vielmehr seien die Klageanträge vollumfänglich geprüft worden.
Die Klägerin richte sich lediglich gegen eine Meinung und nicht gegen Tatsachenbehauptungen. Ein Werturteil jedoch sei nicht zu beanstanden.
Auch wenn es abwertend sei, könne hiergegen kein rechtlicher Schutz gesucht werden. Wesentlich für eine Tatsachenbehauptung sei es, ob die Äußerung einem Beweis zugänglich wäre.

Die Bonitätsbeurteilung einer Firma stelle normalerweise eine Bewertung dar, welche auf Tatsachen gründet. Diese werden anhand vorgegebener Kriterien gewichtet und fließen in das Werturteil ein. Dieses sei dadurch aber nicht selbst eine Tatsachenbehauptung. Das wäre nur dann der Fall, wenn aus Sicht des Empfängers das Meinen gegenüber den Tatsachen zurücktreten würde.

Es dürfe das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht verkürzt werden, indem bei einer engen Verknüpfung von Tatsachen und deren Bewertung das tatsächliche Element einzeln betrachtet wird.
Die Meinungsäußerung dürfe jedoch nicht auf unwahren Tatsachen beruhen. Anderenfalls könne hieraus ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen.

Der Klägerin sei nicht zuzustimmen, dass es sich bei der Mitteilung über die Bonität "500" um eine in das Gewand der Meinungsäußerung gehüllte Tatsachenbehauptung handele, weil dieser Zahl “massive Zahlungsverzüge” entsprächen. Es fließen jedoch mehr Aspekte in die Wertung mit ein und das seien etwa die Kapitalausstattung, der Umsatz, usw.
Die Bilanzen der Klägerin seien alarmierend gewesen.
Zutreffende Bonitätsauskünfte seien jedoch legitim und stellen einen wichtigen Faktor für eine funktionierende Wirtschaft dar. Daher müsse es die Klägerin hinnehmen, dass die Beklagte entsprechende Auskünfte erteilt.
Die Revision hatte somit keinen Erfolg.

BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az. VI ZR 120/10


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