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Biomineralwasser nicht irreführend

Streit um 'Biomineralwasser' entschieden


Biomineralwasser nicht irreführend

Unter welchen Umständen darf ein Unternehmen ein natürliches Mineralwasser als "Biomineralwasser" bewerben, und welche Vorstellung und Erwartungen des Verbrauchers gehen mit diesem Begriff einher? Diese Fragen waren Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen der Wettbewerbszentrale als Klägerin und einer beklagten Brauerei, den der BGH in letzter Instanz entschieden hat, und zwar zugunsten des Beklagten. Die Klägerin war der Meinung, bei der Bezeichnung "Biomineralwasser", die der Beklagte für sein natürliches Mineralwasser verwendet hat, werde in unzulässiger Weise mit einer Selbstverständlichkeit geworben. „Biomineralwasser“ rufe beim Verbraucher die Vorstellung von Qualitätsmerkmalen hervor, die jedes natürliche Mineralwasser schon von Gesetzes wegen aufweisen müsse. Zudem entstehe beim Verbraucher der unzutreffende Eindruck, dass dem Zusatz „Bio“ eine amtliche Zertifizierung zugrunde liege. Außerdem habe der Beklagte gegen die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verstoßen. Der BGH hat dies anders gesehen. Die Bezeichnung "Biomineralwasser" wäre nur dann irreführend, wenn der Beklagte den Verbraucher getäuscht und den falschen Eindruck vermittelt hätte, sein Mineralwasser weise gegenüber allen anderen natürlichen Mineralwassern besondere Eigenschaften auf. Tatsächlich entsprach das beworbene Mineralwasser jedoch dem vom Beklagten entwickelten Biostandard einer "Qualitätsgemeinschaft für Biomineralwasser", die ebenfalls er ins Leben gerufen hatte. Zum Beispiel in Bezug auf die Nitrit- und Nitratgrenzwerte enthielt dieser Biostandard strengere Vorgaben als die Mineral- und Tafelwasserverordnung mit ihren Grenzwerten für Schadstoffe und Rückstände. In der Erfüllung dieses strengeren Standards hat der BGH eine besondere Eigenschaft gesehen, die das natürliche Mineralwasser des Beklagten von allen vergleichbaren Produkten qualitativ abgehoben hat. Die Meinung der Klägerin, der Verbraucher assoziiere die Bezeichnung "Bio" mit einer Erzeugung des Produkts nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus, hat der BGH schon deshalb nicht gelten lassen, weil Mineralwasser mit biologischem Landbau nichts zu tun habe. Der Verbraucher stelle sich nicht vor, dass ein Mineralwasser der EG-Öko-Verordnung entspreche. Was der Verkehr bei einem "Biomineralwasser" erwarte - so der BGH -, sei eine deutlich höhere Reinheit in Bezug auf Schadstoffe und Rückstände als bei herkömmlichem Mineralwasser und das Fehlen von Zusatzstoffen. Diese Erwartung werde durch das Produkt des Beklagten erfüllt. Der Verbraucher gehe auch nicht davon aus, dass der Zusatz „Bio“ bei einem Mineralwasser auf einer staatlichen Zertifizierung beruhe. Der Gesetzgeber habe zwar für einige Bereiche geregelt, unter welchen Voraussetzungen bei der Bezeichnung eines Produkts der Zusatz „Bio“ verwendet werden dürfe. Für Mineralwasser habe er eine solche gesetzliche Regelung jedoch gerade nicht getroffen, so dass die Bezeichnung „Biomineralwasser“ grundsätzlich zulässig sei. Eine von der Klägerin angenommene Gefahr, der Verbraucher könne auch bei „Biomineralwasser“ von einer staatlichen Lizensierung ausgehen, weil diese in einigen anderen Bereichen existiere, hat er nicht als Gegenargument gelten lassen. Im Ergebnis hat der BGH in der Werbung mit „Biomineralwasser“ im konkreten Fall weder eine Irreführung des Verbrauchers in lebensmittelrechtlicher Hinsicht noch einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach dem UWG feststellen können. Aus seiner Sicht hat der Beklagte mit der Bezeichnung „Biomineralwasser“ für sein Produkt eine gesetzliche Regelungslücke in zulässiger Weise genutzt.

BGH, Urteil vom 13.09.2012, Az. I ZR 230/11


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