BGH zur Preiswerbung bei Eröffnungsangeboten

Preisvergleichende Werbung ist im Einzelhandel tägliche Praxis. Meist werden auf Plakaten und in Anzeigen Preise durchgestrichen und durch günstigere ersetzt. Diese Werbeart ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der durchgestrichene Preis von dem Händler vorher auch tatsächlich verlangt wurde.

Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit der Zulässigkeit einer solchen Preiswerbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangeboten zu befassen. Nach der Entscheidung der Bundesrichter ist die Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur dann zulässig, wenn in der Werbung darauf hingewiesen wird, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preise verlangt werden.

Urteil des BGH vom 17.03.2011
I ZR 81/09
BGH online
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Neueste Kommentare

wer behauptet denn dass die Fotos gestohlen sind?

Irgendwie witzig dass du ausgerechnet Stefan heißt!!

tztz tztz 22. Mai, 2013 |

Hallo, ich habe das selbe Problem Mit Demir und dr. Schäfer.
Nur was ich einfach nicht verstehen kann, wie kann man sich so die...

Alexandra Herfort Alexandra Herfort 22. Mai, 2013 |

Ein freundliches „Hallo“ Herr Justiziar!

Die Orthographie in Ihren Abmahnschreiben und Ihrem Beitrag ist frappierend.

Außerdem...

Anita Winterhagen Anita Winterhagen 22. Mai, 2013 |

Ihr Vorname kommt mir bekannt vor... :-)

Jim Jim 22. Mai, 2013 |

Also wäre ich einer der Dateninhaber, die hier auf der Webseite gerade wild in die öffentlichkeit transportiert werden, würde ich die...

Stefan Stefan 22. Mai, 2013 |

Wir in den Medien...