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BGH verhandelt über Homer Simpsons' Lieblingsbier


BGH verhandelt über Homer Simpsons' Lieblingsbier

Zwei Mitbewerber scheiterten mit ihrem Versuch, alleiniger Hersteller der aus einem Trickfilm bekannten Biersorte zu werden. Der Bundesgerichtshof wies die Revision der klagenden Mitbewerber gegen den ursprünglichen Inhaber der Namensrechte der Biersorte ab.

Umgekehrte Produktplatzierung eines Bieres

Das Besondere an dem Fall, die als Revision dem Bundesgerichtshof vorgelegt wurde, ist der Umstand, dass es sich um eine "umgekehrte Produktplatzierung" handelt. Normalerweise nutzen reale Hersteller Spielfilme oder eben Zeichentrickfilme dazu, um dort ihre Produkte zu Werbezwecken zu platzieren. Vorliegend handelt es sich um den umgekehrten Fall. Hier entsteht in der realen Welt ein Produkt - eine Biersorte - die bis dato nur aus der fiktiven Welt eines Cartoons bekannt war. Namentlich geht es um die "seit 1991 ohne Unterbrechung im deutschen Fernsehen gesendete Zeichentrickserie 'The Simpsons'". Die Hauptfigur, Homer Simpson, trinkt regelmäßig die Biersorte "Duff Beer", weshalb die Biermarke bei vielen Zuschauern dieser Serie bekannt ist. Der Beklagte ließ die Marke in der realen Welt 1999 eintragen, um Bier unter diesen Namen in Deutschland zu vertreiben. 

Zwei Mitbewerber wollen Markenrechte am Simpson-Bier "Duff Beer" löschen lassen

Der ehemalige Partner des Beklagten, der von diesem mit dem Vertrieb des Bieres beauftragt war, sowie ein anderer Mitbewerber wollten nun alleiniger Hersteller des Bieres werden und beantragen im Jahre 2009 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marke des Beklagten. Sie führten aus, dass der Beklagten die Streitmarke "Duff Beer" zwischen den Jahren 2004 bis 2009 durch die verwendeten Etiketten nicht rechtserhaltend benutzt hätte. Der Beklagte widersprach aber dem Löschungsantrag der beiden Kläger, die wiederum das Landgericht Nürnberg-Fürth einschalteten. Das Gericht gab ihnen noch recht, doch bereits die nächste Instanz, das Oberlandesgericht Nürnberg, hat auf Antrag des Beklagten das Urteil der Vorinstanz abgeändert und die Klage somit abgewiesen. Nun musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Rechtsstreit befassen.

BGH bescheinigt dem Beklagten die rechtserhaltende Nutzung der Streitmarke "Duff Beer"

Doch auch die Richter dieser letzten Instanz folgten nicht der Argumentation der Kläger. Vielmehr sahen sie keinen Anlass für die Annahme, dass der Beklagte die Streitmarke in den von den Klägern genannten Zeitraum nicht rechtserhaltend genutzt haben soll. Der Umstand, "dass die Etiketten in ihrer Gestaltung von der Streitmarke abwichen", sei unschädlich. Denn der Schwerpunkt der Kennzeichnung sei in erster Linie nicht Aufmachung des Etiketts, sondern die Bezeichnung "Duff BEER", die der Verbraucher mit der Serie "Simpsons" assoziiert. Und diese Bezeichnung hat der Beklagte im Laufe der Zeit nicht geändert. Insofern stellt die Änderung des Etikettes kein Hindernis dar. Ferner bestünde kein Zweifel daran, dass der Beklagte die Benutzung der Streitmarke "Duff Beer" auch ernsthaft verfolgte. Dies zeige sich insbesondere daran, dass der "Beklagte in den Jahren 2007 und 2008 13.500 und 15.000 mit dem Etikett versehene Flaschen verkauft" hat. Mithin ist "kein Anhalt dafür gegeben, dass lediglich eine Scheinbenutzung erfolgt sei". Der Beklagte darf auch künftig Bier unter den Namen "Duff Beer" auf den Markt bringen und verkaufen; der Löschungsklage der beiden Kläger wird nicht stattgegeben.

BGH, Urteil vom 5.12.12, Az. I ZR 135/11


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