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BGH: die Voraussetzungen für die Einwilligung zu Werbeanrufen


BGH: die Voraussetzungen für die Einwilligung zu Werbeanrufen

Unternehmer, die Verbraucher zu Werbezecken kontaktieren möchten, brauchen eine entsprechende Erlaubnis von ihm. Kann eine solche Einwilligung auch in AGB erklärt werden?

Unerwünschte (Werbe-)Anrufe

Lange Zeit war es ein großes Problem für deutsche Verbraucher, die in belästigender Häufigkeit von diversen Unternehmen angerufen wurden, die ihnen Waren oder Dienstleistungen anbieten wollten. Aber nicht nur die belästigende Häufigkeit, sondern auch die Art, mit der geworben wurde, zählte zu den größten Nebenwirkungen des Fernabsatzgeschäftes. Vor allem die Gefahr, dass am Telefon Verbraucher zu Vertragsabschlüssen genötigt werden könnten, ließ den Gesetzgeber endlich aktiv werden. So ist es seit 2009 Unternehmern gesetzlich untersagt, Verbrauchern zu Werbezwecken anzurufen. Der Paragraf 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) macht zugleich aber eine Ausnahme, wann ein Werbeanruf doch erfolgen darf. Werbeanrufe sind nämlich dann erlaubt, wenn der Verbraucher vorab seine Einwilligung dazu erteilt hat, angerufen zu werden. In der Rechtsprechung war in der Vergangenheit kontrovers diskutiert wurden, wann eine Einwilligung vorliegt und unter welchen Umständen diese eingeholt werden darf.

Einwilligung auch über AGB?

Jüngst hatte sich zum Beispiel der Bundesgerichtshof damit zu beschäftigen, ob eine Einwilligung auch über allgemeine Geschäftsbedingungen eingeholt werden dürfe. Namentlich ging es um einen Telekommunikationsdienstleister, der zwar in der Vergangenheit sich gegenüber der Berliner Verbraucherzentrale im Rahmen einer Abmahnung verpflichtet hatte, künftig Verbraucher nicht mehr ungewollt anzurufen, es aber trotzdem weiterhin tat. Der Telekommunikationsdienstleister, der im vorliegenden Fall als Beklagter auftrat, hatte dabei die "neuen" Telefondaten wiederum von einem Dritten erworben, der die Telefondaten im Rahmen eines durch ihn veranstalteten Gewinnspiels erhalten hatte. Verbraucher, die an dem Gewinnspiel teilnehmen wollten, mussten in den dortigen allgemeinen Geschäftsbedingungen erklären, dass sie mit der Verwendung ihrer Daten zu Werbeanrufen einverstanden seien. Die Klägerin, die Berliner Verbraucherzentrale, vertrat dagegen vor Gericht die Ansicht, dass es sich bei den darauf folgenden Werbeanrufen trotzdem um unerlaubte Werbeanrufe handele, weil die Einwilligungserklärung der Verbraucher in Rahmen von AGB nichtig sei.

Die Voraussetzungen einer Einwilligung

Der Bundesgerichtshof folgte dieser Meinung nicht. Die Richter erklärten, dass die Einholung einer Einwilligung zu Werbeanrufen sehr wohl auch über AGB möglich sei - wenn auch nicht ohne Weiteres. Denn die Richter definierten gleichzeitig, welche Voraussetzungen für die wirksame Einholung von Telefondaten gelten. Zunächst einmal muss der Verbraucher klar erkennen können, dass er durch Akzeptierung der AGB gleichzeitig auch seine Einwilligung abgebe. Ferner müsse ihm bewusst werden können, was seine Einwilligung überhaupt erfasst. Gemeint sind damit prinzipiell drei Faktoren. Erstens muss in den AGB klargestellt werden, für welche Produkte und Dienstleistungen sich die Einwilligung zu Werbeanrufen beziehe. Zweitens muss die entsprechende Passage in den AGB festhalten, auf welchem Weg die Werbungen erfolgen dürfen, das heißt, ob diese nur telefonisch erfolgen würden oder aber auch postalisch und über den E-Mail-Verkehr. Schließlich muss die AGB die Unternehmer nennen, die künftig diese Kontaktdaten zu Werbezwecken nutzen werden. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, darf der einwilligende Verbraucher zu Werbezwecken kontaktiert werden, andernfalls liegt ein Fall der unerwünschten und damit unzulässigen telefonischen Werbung im Sinne des § 7 UWG vor.

BGH, Urteil vom 25.10.12, Aktenzeichen I ZR 169/10


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