BGH beschränkt Zugabemöglichkeiten für Apotheker
Apotheker dürfen ihren Kunden keine Rabatte einräumen und nur geringwertige Werbegeschenke machen. Dies gilt nicht nur für den Verkauf verschreibungspflichtiger, preisgebundener Medikamente. Der
Bundesgerichtshof hält eine Werbegabe im Wert von einem Euro noch für
zulässig. Bei einem Preisnachlass von fünf Euro gehen die Karlsruher
Richter hingegen bereits von einer unzulässigen Beeinträchtigung des
Wettbewerbs aus.
Urteil des BGH vom 09.09.2010
I ZR 193/07
BB 2010, 2314
Urteil des BGH vom 09.09.2010
I ZR 193/07
BB 2010, 2314