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Bewertung von Ärzten im Internet

Bewertung von Ärzten im Internet Teil der Meinungsfreiheit


Bewertung von Ärzten im Internet

Das Landgericht Düsseldorf urteilte am 09. April 2013, dass ein Internetportal, das es seinen Nutzern erlaubt, Ärzte zu bewerten, unter dem Recht der Meinungsfreiheit geschützt ist.

Das Portal wird von einem Unternehmen betrieben, das eine umfangreiche Datenbank aller Ärzte und anderweitig medizinisch tätiger Personen in Deutschland unterhält, deren Daten teilweise automatisch von frei verfügbaren Internetseiten abgerufen und zusammengetragen werden. Besuchern der Seite wird die Möglichkeit gegeben, diese Ärzte in mehreren Kategorien, wie Beratung oder Freundlichkeit, nach dem Schulnotensystem zu bewerten. Um eine Bewertung abzugeben, müssen Nutzer lediglich eine E-Mail-Adresse hinterlegen, andere Angaben wie Name oder Adresse sind optional. Die so abgegebenen Bewertungen sind von jedem Nutzer einsehbar.

Geklagt hatte eine selbstständig tätige Hebamme, die auf eben jener Internetplattform bewertet wurde. Dies sah sie als eine unerlaubte Verbreitung personenbezogener Daten an und klagte auf Unterlassung. Auch kritisierte sie, dass die Nutzer keinen Beweis dafür ablegen müssen, die von ihnen bewerteten Ärzte überhaupt besucht zu haben und dass das Internetunternehmen auch keine Versuche unternimmt, den Wahrheitsgehalt der Bewertungen zu überprüfen. Die Klägerin sah in der Website eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und einen potenziell schädigenden Einfluss auf ihre Praxis. Erschwerend käme hinzu, dass die bewerteten Personen nicht über die Bewertungen informiert würden und auch keine Möglichkeit geboten bekämen, eine Stellungnahme zur Bewertung abzugeben.

Das Unternehmen wies auf ihre Nutzerrichtlinien, denen alle Nutzer vor Abgabe einer Bewertung zustimmen müssen, in denen explizit erwähnt wird, dass Nutzer ausschließlich ihnen bekannte Ärzte bewerten dürfen.

Das Gericht urteilte zugunsten der Betreiber der Internetseite. Laut Bundesdatenschutzgesetz ist die Übermittlung der personenbezogenen Daten, wie sie auf dem Bewertungsportal angegeben sind, rechtmäßig, solange ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit besteht. Zwar wird eine Spannung zwischen Meinungs- und Informationsfreiheit einerseits und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung andererseits erkannt, bei der Güterabwägung überwiegt jedoch die Meinungsfreiheit. Laut Gericht werden nur Daten erfasst, die Teil der Sozialsphäre sind, also Daten, die öffentlich zugänglich sind und welche die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als selbstständige Medizinerin notwendigerweise verbreitet muss. Im Allgemeinen ist die Sozialsphäre weniger geschützt als beispielsweise die Intimsphäre, weshalb eine gewisse Einschränkung der informationellen Selbstbestimmung die Sozialsphäre betreffend akzeptabel ist.

Auch die Bewertungen der Patienten betreffen nur diese Sozialsphäre und sind gesetzlich geschützt. Ob es sich bei den Bewertungen und Kommentaren um Werturteile oder Tatsachenbehauptungen handelt, ist irrelevant, da zum Schutze der Meinungsfreiheit eine genaue Trennung nicht vorgenommen wird, beide Arten von Aussagen also ähnlich geschützt sind. Auch lagen keine beleidigenden, kränkenden oder ähnlich schmähenden Aussagen vor, der Schutz der Bewertungen muss also auch nicht eingegrenzt werden. Die Anonymität der Nutzer ist ebenfalls kein Grund für eine Eingrenzung, da Anonymität, laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, auch Ehrlichkeit bedeutet. Anonyme Nutzer müssen keine Sanktionen befürchten, eine Einschränkung der Möglichkeit, anonym zu bleiben könnte sogar als Eingrenzung der Meinungsfreiheit angesehen werden.

Darüber hinaus sah das Gericht die Maßnahmen des Unternehmens, potenziellen Missbrauch zu verhindern, als ausreichend an. Ein Missbrauch, zum Beispiel durch bewusst schädigende Bewertungen, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, ist aber kein ausreichender Grund, von einer Verletzung der Erwerbsfähigkeit auszugehen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2013, Az. 5 O 141/12


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