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Bestellbutton mit "Bestellung abschicken" genügt nicht der Buttonlösung

Beschriftung des Bestellbuttons mit "Bestellung abschicken" genügt nicht den Anforderungen der Buttonlösung


Bestellbutton mit "Bestellung abschicken" genügt nicht der Buttonlösung

Mit seinem Urteil vom 19. November 2013 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm das Urteil des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert. Danach wurde die Beklagte nur noch zur Summe von 754,05 Euro verurteilt sowie 5 % Zinsen über dem Basissatz. 

Der Fall hat sich wie folgt zugetragen: 

Der Kläger wollte sich seine Anwaltskosten erstreiten, die aufgrund einer Abmahnung angefallen waren. Die Summe betrug 1.005,40 Euro. Grund für die Abmahnung war erstens, dass im Onlineshop bei Kinderspielzeug die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen war, zweitens, dass der Beginn der Rückgabepflicht unzutreffend sei, drittens, dass die Rückgabefolgen falsch wären und viertens, dass die so genannte Button-Lösung in Bezug auf die Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers nicht genug erläutert worden war. 

Die Beklagte beantragte daraufhin, die Klage abzuweisen und hat bestritten, dass der Kläger die Wettbewerbsverstöße tatsächlich festgestellt habe. Weiterhin argumentierte sie, dass die Klägerin keine Zahlungen an den Anwalt in der geforderten Höhe geleistet habe und auch, dass es ihr als Kleinunternehmerin untersagt sei, Umsatzsteuer geltend zu machen. Abgesehen davon müsse der Streitwert von 30.000 Euro gesenkt werden, da es sich bei dem Verfahren um eine einfache Sache handeln würde. 

Das Landgericht hat daraufhin die Klage abgewiesen, woraufhin die Klägerin Berufung eingelegt hat.

Das OLG entschied jedoch, dass die Berufung teilweise begründet sei, denn der Kläger hätte gegen die Beklagte einen Anspruch, weil deren Abmahnung in Teilen berechtigt war. Ausgeführt wurde, dass der Kläger sehr wohl befugt war zur Abmahnung, da beide Parteien Kinderspielzeug im Internet anbieten würden und somit im Wettbewerb stünden. Nach Sachlage konnte von einem Rechtsmissbrauch bezüglich der Abmahnung nicht ausgegangen werden, was ausführlich dargelegt wurde. Auch seien die Anwaltskosten mit einem 1,5-fachen Gebührensatz zwar überhöht, jedoch begründe auch dies keinen Rechtsmissbrauch. 

Ferner war der Streitwert von 30.000 Euro nicht unangemessen hoch, denn das OLG berücksichtigte, dass es bei Wettbewerbsverstößen im Internet häufig zu Nachahmungen komme. 

Auch dass die Fristen zur Erstattung der Anwaltskosten und der Unterlassungserklärung nicht gleich waren stelle keinen Rechtsmissbrauch dar. Argumentiert hat die Beklagte darüber hinaus, dass die Klägerin nicht die Wahrheit darüber gesagt hatte, wann sie die Seiten aufgerufen habe. Aber auch dies stelle keinen Rechtsmissbrauch dar, entschied das OLG. 

Ein weiterer Punkt war die Anrufung des Landgerichts Bochum. Jedoch sei angesichts der Internetverbreitung jeder deutsche Ort als der Erfolgsort anzusehen. Insofern durfte der Kläger das Gericht aussuchen, das ihm am wahrscheinlichsten Recht geben würde. 

Weiterhin stand es dem Kläger zu, von der Beklagten die Unterlassung des Buttons „Bestellung abschicken“ einzufordern, da die damit verbundene Zahlungspflicht nicht erkennbar war. Maßgeblich war, dass der Verbraucher bestätigen muss, dass er sich mit dem Klick auf den Button zur Zahlung verpflichte 

Ferner wurde vom OLG festgestellt, dass die Beklagte falsch über die Rückgabefolgen belehrt hätte. 

Allerdings besteht kein Unterlassungsanspruch des Klägers in Bezug auf die fehlende Umsatzsteuer, weil die Beklagte dazu nicht verpflichtet ist. 

Bezüglich der Kosten des Anwalts entschied das OLG, dass sich nicht eine 1,5-fache, sondern lediglich eine 1,3-fache Gebühr ergeben würde. Weil ein Viertel der Unterlassungsansprüche entfällt, wurden die Kosten zu ¾ der Beklagten und ¼ der Klägerin aufgeteilt. 

Es wurde keine Revision zugelassen. 

OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2013, Az. 4 U 65/13


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