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Bei ebay-Verkäufen muss der Grundpreis bereits in der Angebotsübersicht mitgeteilt werden

LG Hamburg, Urteil vom 28.11.2011, Az. 327 O 196/11


Bei ebay-Verkäufen muss der Grundpreis bereits in der Angebotsübersicht mitgeteilt werden

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass eBay-Verkäufer den Grundpreis ihrer Artikel bereits in der Angebotsübersicht darstellen müssen. Die Angabe des Grundpreises in der Artikelbeschreibung ist nicht ausreichend.

Händler auf eBay sind verpflichtet, neben dem Endpreis auch den Grundpreis des angebotenen Artikels anzugeben. Dieser muss bereits in der Angebotsübersicht erscheinen, eine Angabe in der Artikelbeschreibung reicht nicht aus. Die Preisabgabenverordnung sieht vor, dass gewerbliche Händler, die ihre Produkte an Endverbraucher verkaufen, neben dem Endpreis auch den Grundpreis des angebotenen Artikels angeben müssen. Dieser ist immer dann anzugeben, wenn Produkte in Mengeneinheiten wie Gramm, Kilogramm, Litern, Fläche, Länge oder Volumen angeboten werden. Der Gesetzgeber will die Verbraucher in die Lage versetzen, einen optimalen Preisvergleich vorzunehmen.

Die Beklagte verkauft über eBay unter anderem Schokoladen-Täfelchen. In der Angebotsübersicht hatte sie lediglich den Endpreis, nicht jedoch den Grundpreis angegeben. Auch neben dem Button „sofort kaufen“ erschien nur der Endpreis. Der Grundpreis wurde erst weiter unten in der Artikelbeschreibung angegeben. Die Beklagte argumentierte, ein Kunde, der sich für einen Artikel interessiere, lese auch die Artikelbeschreibung. Daher sei die Angabe des Grundpreises in der Beschreibung ausreichend.

Laut der zuständigen Wettbewerbskammer müssen Verbraucher beide Preise auf einen Blick wahrnehmen können, um einen optimalen Preisvergleich durchzuführen. Der Grundpreis muss im Rahmen der Warenpräsentation gut wahrnehmbar in der Angebotsübersicht angegeben werden. Die Angabe des Grundpreises in kleingedruckter Schrift in großer räumlicher Distanz zum Endpreis in der Artikelbeschreibung ist nicht ausreichend. Als Teil der Artikelbeschreibung muss sich der Grundpreis optisch wahrnehmbar von der übrigen Beschreibung abheben. Die Richter werteten die fehlende Grundpreisangabe als Wettbewerbsverstoß. Entsprechend dem Wettbewerbsgesetz ist immer derjenige Rechtsverletzer, der durch sein aktives Tun diese Wettbewerbsverletzung herbeiführt. Dieser rechtliche Grundsatz gilt auch dann, wenn sich der Täter eines Gehilfen bedient oder diese Wettbewerbsverletzung durch eine dritte Partei durchführen lässt. Die Richter fällten ihr Urteil auf der Grundlage der verschuldensunabhängigen Unterlassungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 UWG. Im verhandelten Fall bedeutet diese Rechtslage, dass auch die Beklagte diese Unterlassungspflicht trifft, obwohl sie auf die Darstellung der Angebotsseiten bei eBay keinen Einfluss hat. Sie kann sich demzufolge nicht auf eBay als Betreiber der Angebotsplattform berufen, um einer Abmahnung und einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungspflicht zu entgehen.

Die Richter stellen auf das Prinzip der Spürbarkeit gemäß § 5a Abs. 2 UWG ab. Die fehlende Grundpreisangabe stellt eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucher dar, da es ihnen nicht möglich ist, einen optimalen Preisvergleich vorzunehmen. Zu den wesentlichen Informationen nach § 5 Abs. 4 UWG gehören auch die Informationen, auf die Verbraucher aufgrund des EU-Rechts und den daraus resultierenden Umsetzungsgesetzen in den einzelnen Mitgliedsstaaten ein Anrecht haben. Richtlinie 98/6/EG regelt die Pflicht zur Grundpreisangabe der Preisrichtlinie. Deutschland ist seiner nationalen Umsetzungspflicht mit § 2 PAngV nachgekommen. Das Gesetz geht aufgrund der fehlenden Preisangabe ausnahmslos von einer spürbaren Beeinträchtigung der Verbraucher aus, die dazu geeignet ist, eine Fehleinschätzung und damit eine falsche Entscheidung herbeizuführen. Eine „gesonderte Spürbarkeitsprüfung“ wird daher nicht vorgenommen.

Trotz ihrer Urteilsentscheidung nehmen die Kammerrichter in dieser Hinsicht jedoch noch eine Differenzierung vor. Die spürbare Beeinträchtigung, die sich aus den zuvor zitierten Gesetzen ergibt, betrifft ihrer Ansicht nach nur die generelle Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises. Eine Verpflichtung zur Platzierung in „unmittelbarer Nähe“ neben dem Endpreis sei hieraus nicht zu entnehmen. Die Richter stellen auf die regelmäßige Lebenserfahrung ab und meinen, die Verbraucher, zu denen sie selbst auch gehören, würden diese Preisinformation nur allzu leicht übersehen, ohne dass man auf die Streitfrage von Bildschirmgröße und Bildschirmauflösung eingehe. Artikelbeschreibungen werden nur oberflächlich gelesen, besonders wenn es sich um Standardprodukte wie Schokolade handelt. In dieser Differenzierung sehen die Kammerrichter eine deutsche Entscheidung.

Die Richter sehen in ihrer Entscheidung jedoch kein Verbot für Internethändler, sich der Handelsplattform eBay zu bedienen. Vielmehr unterbreiten sie einen praxisgerechten Lösungsvorschlag, mit dem sie auf die Möglichkeit hinweisen, den Grundpreis bereits in der Artikelbezeichnung, die in der Angebotsübersicht erscheint, anzugeben. Wenn die Händler für diese zusätzliche Angabe einen Aufpreis bezahlten müssten, sei das durchaus zumutbar. Auf diese Weise lassen sich die Gestaltungsvorschriften von eBay umgehen. Allerdings dürfen sich Internethändler nicht auf diesen Vorschlag verlassen, denn es handelt sich nicht um eine abschießende Rechtsprechung, ein anderes Gericht kann demzufolge durchaus zu einer anderen Beurteilung kommen.

LG Hamburg, Urteil vom 28.11.2011, Az. 327 O 196/11


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