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Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile

OLG Hamm, 4 U 127/13


Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat unter dem Aktenzeichen 4 U 127/13 mit seinem Urteil vom 11.03.2014 entschieden, dass das in § 22a Abs. 2 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) enthaltene Verbot auch für multifunktionale Bauteile gilt. Maßgeblich sei lediglich die tatsächliche Verwendbarkeit. 

Die Klägerin vertreibt Autoteile und Fahrzeugfolien, u.a. im Internet. Sie mahnte einen Mitbewerber ab, der eine „Soffitte“ anbot, welche sich auch als Kennzeichenbeleuchtung eignet. Die Klägerin behauptet, der Beklagte begehe einen Verstoß gegen § 22a Abs. 2 StVZO und begehrt Unterlassung. Die Soffitte hatte kein E-Prüfzeichen. Es ist unstreitig, dass solche Soffitten auch im Schiffsbereich oder als Leselampen verwendet werden. 

Das Landgericht Bochum gab der Klage auf Unterlassung statt. Die hiergegen eingelegte Berufung zum OLG Hamm wurde zurückgewiesen. Damit bestätigte das OLG die Entscheidung der Vorinstanz.

Zur Begründung führt es aus, die Soffitte sei zwar auch für andere Zwecke als diejenigen des Kfz-Bereiches einsetzbar, doch dies sei ohne Bedeutung. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Soffitte ein Fahrzeugteil sein müsse, das als solches einer genehmigten Bauart entsprechen müsse komme es lediglich darauf an, dass sie für Fahrzeuge verwendet werden könne.

Der Grundgedanke des § 22a StVZO bestehe darin, dass ein Verwendungsverbot an sich nur geringe Möglichkeiten der Kontrolle biete. Mittels Einführung einer Prüfzeichenpflicht nebst Verbot des Vertreibens von Fahrzeugteilen, die nicht mit einem Prüfzeichen versehen sind, soll die Verkehrssicherheit gewährleistet und vorgebeugt werden, dass nicht genehmigte und möglicherweise mangelhafte Fahrzeugteile in den Verkehr gebracht werden. 

Mit dieser Grundidee sei nicht vereinbar, wenn es möglich wäre, dass der Anbieter in seinem Angebot darauf hinweist, die Fahrzeugteile dürften nicht im Verkehr verwendet werden. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass mangelhafte Teile dennoch genutzt werden.

Den Beklagten sei es zwar zuzugestehen, dass diese Auslegung zu auf den ersten Blick ungerechtfertigt scheinenden Einschränkungen beim Verkauf "multifunktional einsetzbarer Bauteile" führe. Dies sei jedoch im Sinne der Sicherheit im Verkehr hinzunehmen, vor allem, da eine Bauartgenehmigungspflicht nicht für jedes Fahrzeugteil gelte, sondern nur für solche, die besonders sicherheitsrelevant seien.

Unerheblich sei der Einwand der Beklagten, § 22a StVZO verbiete nur den Verkauf „zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO“. Mit Geltungsbereich sei der Bereich der Bundesrepublik Deutschland gemeint. Vom Verbot des Verkaufs sei nur der direkte Export ausgenommen.

Ein reines Verwendungsverbot sei also nicht hinreichend, weil man nicht überwachen könne, ob schadhafte Teile nicht doch im Verkehr verwendet werden, wenn sie schon käuflich erwerbbar sind. Damit sagt das OLG, dass auch Teile, die im Haushalt verwendet werden, nicht verkauft werden dürfen, wenn sie gleichfalls zur Verwendung im Verkehr taugen würden. Dies sei für die Verkehrssicherheit hinzunehmen.

Onlinehändler, die solche Teile ohne Prüfzeichen verkaufen wollen, dürfen diese nur noch in das Ausland verkaufen, wenn sie der Gefahr einer Abmahnung entgehen wollen. Eine Entscheidung durch den BGH steht in dieser Sache noch aus.

Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Aktenzeichen 4 U 127/13, Urteil vom 11.03.2014


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