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B-Ware ist nicht Gebrauchtware

OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2014, Az. 4 U 102/13


B-Ware ist nicht Gebrauchtware

Das Oberlandesgericht Hamm urteilte am 16. Januar 2014, dass sogenannte B-Ware nicht mit Gebrauchtware gleichzusetzen ist und daher die Gewährleistungsfrist nicht entsprechend auf ein Jahr verkürzt werden darf.

Beklagt wurde ein Unternehmen, das über das Internet Unterhaltungsmedien und Elektronikgeräte verkauft. Bei den Produkten wird zwischen A-Waren und B-Waren unterschieden, wobei Ersteres Neuware ist, für die entsprechend für zwei Jahre Gewährleistung garantiert wird und unter B-Ware alle Waren, die ohne oder mit beschädigter Originalverpackung geliefert werden, Vorführartikel und Retourgüter, zusammengefasst sind. Das Unternehmen behauptet, dass diese B-Waren lediglich kleinere kosmetische Mängel aufweisen, in ihrer Funktion aber nicht beeinträchtigt sind, garantiert aber nur eine einjährige Gewährleistungsfrist, was in den AGB festgelegt ist. Diese Eingrenzung sahen die Kläger als wettbewerbswidrig an und erkannten eine Irreführung der Verbraucher im Bezug auf die ihnen zustehende Gewährleistung.

Das Landgericht Essen gab der Unterlassungsklage bereits recht und untersagte es dem Unternehmen, ihre Waren als B-Waren zu bezeichnen, wenn diese nicht vorher von einem Kunden "zumindest zur Probe" benutzt wurde. Andernfalls, so das Gericht, handele es sich nicht um Gebrauchtwaren und eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist wäre ein Wettbewerbsverstoß.

Dagegen brachten die Beklagten vor, dass eine Ware bereits dann als gebraucht verstanden werden kann, wenn diese von Verkäufern in Betrieb genommen wurden. Auch wehrten sie sich gegen die Behauptung des Landgerichts, dass das Ausschlaggebende eine Erhöhung des Sachmängelrisikos durch die Verwendung sei, da dieses Kriterium schwer messbar ist und dem Unternehmen dadurch der Verkauf solcher Waren erschwert werden würde. Mit Bezug auf eine Entscheidung des Landgerichts Bremen brachten die Beklagten als alternatives Merkmal die Einschätzung des Kunden der Ware als neu oder gebraucht an. Diese sähen Geräte, die beispielsweise in einer beschädigten Verpackung geliefert werden, nicht mehr als neu an, weshalb eine Bezeichnung des Artikels als "gebraucht" gerechtfertigt wäre.

Mit der Berufung sprachen sich die Kläger für die Definition des Landgerichts Essen aus und erweiterten die Einschränkung der Definition von Gebrauchtwaren auf Geräte, die "bestimmungsgemäß" verwendet wurden, um beispielsweise einmalig zur Vorführung verwendete Güter, oder solche in beschädigten Verpackungen, auszuschließen. Die Einschätzung der Kunden hielten sie für irrelevant.

Das Oberlandesgericht bewertete das Vorgehen ebenfalls als unlauter. Eine Einteilung aller Güter in entweder "neu" oder "gebraucht" ignoriert Abstufungen wie "neuwertig" und ist daher ungeeignet. Allerdings besteht Notwendigkeit eines objektiven Kriteriums, das eine Abgrenzung zu gebrauchten Gütern ermöglicht, da sonst Gefahr besteht, Verkäufer könnten ihre Waren willkürlich als gebraucht bezeichnen, um somit aus Eigennutz ihre Gewährleistungspflichten zu reduzieren. Die Richter stimmten hierbei mit den Klägern überein und definierten als "gebraucht" Waren, deren Sachmängelrisiko durch "gewöhnliche Verwendung" erhöht wurde. Dazu gehört nicht das einmalige Vorführen, möglicherweise aber eine häufigere Verwendung als Vorführungsmodel, was jedoch so nicht in der Eigendefinition der Beklagten erwähnt wurde. Die Auffassung der Kunden bleibt dabei unbeachtet, da die Einschätzung von Waren in beschädigten Verpackungen nichts über die Beschaffenheit des Gerätes, also das Sachmängelrisiko, aussagt, sondern das Produkt in der Gesamtheit betrachtet.

Zuletzt wies das Gericht darauf hin, dass die Beklagten selbst den Ausdruck "Gebrauchtware", vermutlich um den negativen Konnotationen zu entgehen, nicht verwenden, sondern die Ware als B-Ware betitelt. Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist ist daher ausgeschlossen.

OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2014, Az. 4 U 102/13


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