Auskunftspflicht einer Bank bei Markenrechtsverletzung durch Kontoinhaber
Liegt eine offenkundige Markenrechtsverletzung vor oder erhebt ein Inhaber einer Geschäftsbezeichnung oder einer Marke Klage, so erstreckt sich ein Anspruch auf Auskunft auch auf Personen oder Unternehmen, welche diejenigen Dienstleistungen erbracht haben, die im Sinne des § 19 II Nr.3 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) für die Rechtsverletzung genutzt wurden. Davon sind speziell Banken betroffen, deren Konten für die in diesem Sinne relevanten Geschäfte benutzt wurden. Das Oberlandesgericht Stuttgart gewährt einen solchen Auskunftsanspruch allerdings unter der einschränkenden Maßgabe, dass eine Bank mit Rücksicht auf das Bankgeheimnis nicht verpflichtet werden kann, im Falle der Kontonutzung einer rechtsverletzend agierenden und unter einer Briefkastenadresse geführten GmbH, Auskünfte über den von der Gesellschaft personenverschiedenen Inhaber des Kontos zu erteilen.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 23.11.2011
2 W 56/11
MarkenR 2012, 35
NJW-RR 2012, 171










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