Auskunftspflicht einer Bank bei Markenrechtsverletzung durch Kontoinhaber

Liegt eine offenkundige Markenrechtsverletzung vor oder erhebt ein Inhaber einer Geschäftsbezeichnung oder einer Marke Klage, so erstreckt sich ein Anspruch auf Auskunft auch auf Personen oder Unternehmen, welche diejenigen Dienstleistungen erbracht haben, die im Sinne des § 19 II Nr.3 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) für die Rechtsverletzung genutzt wurden. Davon sind speziell Banken betroffen, deren Konten für die in diesem Sinne relevanten Geschäfte benutzt wurden. Das Oberlandesgericht Stuttgart gewährt einen solchen Auskunftsanspruch allerdings unter der einschränkenden Maßgabe, dass eine Bank mit Rücksicht auf das Bankgeheimnis nicht verpflichtet werden kann, im Falle der Kontonutzung einer rechtsverletzend agierenden und unter einer Briefkastenadresse geführten GmbH, Auskünfte über den von der Gesellschaft personenverschiedenen Inhaber des Kontos zu erteilen.

Beschluss des OLG Stuttgart vom 23.11.2011

2 W 56/11

MarkenR 2012, 35

NJW-RR 2012, 171

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Ich bitte um Hilfe...
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Mounir Mounir 15. Juni, 2013 |

stimmt - offenbar ist "frankkrahmerdes" aber der zur Zeit aktive Ebay-Name und soll unbedingt mit positiven Bewertungen gefüllt werden;...

wichmännchen wichmännchen 14. Juni, 2013 |

Mittlerweile vesendet auch die Lebensgefährtin von Benjamin Thorn, Sara Hegewald, fließig Abmahnungen. Nun haben wir ein...

Abgemahnter Abgemahnter 13. Juni, 2013 |

Hallo Alex, mal unterstellt, das du des lesens mächtig bist, dann stöbere mal hier in diesem Blog rum und du wirst alles finden um...

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