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Anspruch auf kostenlosen Unternehmenseintrag im Telefonbuch

Bundesgerichtshof, U. v. 17.04.2014, Az.: III ZR 87/13


Anspruch auf kostenlosen Unternehmenseintrag im Telefonbuch

Die Beklagte gibt als großes Telekommunikationsunternehmen die Teilnehmerverzeichnisse „Das Telefonbuch“ und "dastelefonbuch.de" heraus. 

Die Klägerin hat in ihrem Kundendienstbüro in Dortmund einen Telefonanschluss von der Beklagten. Die Bezeichnung ihres Büros beginnt mit dem Namen der Versicherung, gefolgt von dem Begriff „Kundendienstbüro“ und dem Vor- und Nachnamen der Klägerin. Zuvor hatte sie ihrem Namen die Nennung des Versicherers mit dem Zusatz „Versicherungen Bausparen“ vorangestellt.

Die Beklagte bestätigte der Klägerin mit Schreiben vom 28.10.09 den Eintrag des Büros in die Verzeichnisse. Im Dezember 2010 teilte die Beklagte schriftlich mit, dass der (kostenlose) Standardeintrag in der jetzigen Form gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen würde. Die Klägerin werde deshalb unter ihrem Vor- und Nachnamen mit dem Zusatz „Versicherungen“ gelistet.

Die Klägerin erhob nach Widerspruch gegen diese Vorgehensweise Klage vor dem Landgericht (LG) Bonn. Die Beklagte sei nach § 45m TKG als Universaldienstleisterin verpflichtet, das Büro unter der vorherigen Geschäftsbezeichnung einzutragen. Das LG gab der Klage statt. Das von der Beklagten angerufene Oberlandesgericht (OLG) Köln wies die Berufung zurück. Die Beklagte sei verpflichtet, das Kundendienstbüro unter dem aktuellen Schriftzug einzutragen.

Die Beklagten legte Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein, welche das Gericht zurückwies.

Der BGH stellte fest, dass jeder Teilnehmer nach § 45m TKG das Recht habe, dass öffentliche Telefondienstanbieter seine Basisdaten in allgemeine Teilnehmerverzeichnisse unentgeltlich eintragen. Solche Basisdaten dienten zur Identifizierung des Teilnehmers, welcher eine natürliche aber auch juristische Person sein könne ( § 3 Nr. 20 TKG). Ein Basisdatum sei der Name des Teilnehmers.

Schon daraus müsse gefolgert werden, dass nach § 45m TKG auch die kaufmännische Firma bzw. die im Geschäftsverkehr verwendete Bezeichnung mit Unterscheidungskraft, die auch vom Namensrecht geschützt sei, einzutragen sei.

Aus der Gesetzesbegründung zu der Vorschrift ergebe sich zudem, dass eine im Verkehr tatsächlich gebrauchte Geschäftsbezeichnung Grundlage für die Eintragung des Namens sein könne. Auf einen Eintrag im Handelsregister oder der Handwerksrolle könne es nicht ankommen.

Aus diesem Grunde sei auch der Netzagentur zu widersprechen, dass der Beruf oder die Branche nicht zu den Basisdaten gehöre. Es gehe vorliegend nicht um den Anschluss einer Privatperson, sondern um den einer geschäftlich tätigen Person. Damit läge aber eine hinreichende Unterscheidung vor.

Aus den anwendbaren Richtlinien der Europäischen Union und der Rechtsprechung des EuGH sei ebenfalls nicht die alleinige Festlegung auf den bürgerlichen Namen abzulesen. Der Name sei ebenso auf eine geschäftliche Bezeichnung bezogen und müsse lediglich identifizierbar in Verzeichnisse eingetragen werden. Im Übrigen sei es den Mitgliedstaaten freigestellt, weitere Daten in solche Verzeichnisse aufzunehmen.

Deshalb habe die Klägerin einen Anspruch auf unentgeltliche Eintragung des Namens der Versicherung, für die sie tätig ist, gefolgt von der Bezeichnung „Kundendienstbüro“ und ihrem Vor- und Nachnamen. In dieser Form diene der Eintrag zur eindeutigen Identifizierung ihrer Geschäftstätigkeit.

Das jährlich aufgelegte Verzeichnis der Beklagten stellten öffentliche Teilnehmerverzeichnisse als Universaldienstleistung im Sinne des § 78 Absatz 2 Nr. 3 TKG dar. Eine förmliche Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden sei für diese Einstufung nicht Voraussetzung. Die Beklagte erstelle im Moment das einzige Verzeichnis, welches den gesetzlichen Vorgaben genüge. Ändere sich das in Zukunft, stehe ihr ein Auswahlermessen zu. 

Der Anbieter müsse auch für eine korrekte Eintragung in das gedruckte und (deckungsgleiche) elektronische Verzeichnis Sorge tragen.

Bundesgerichtshof, U. v. 17.04.2014, Az.: III ZR 87/13


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