Anmeldung und Eintragung eines Zeichens als Marke
Anmeldung und Eintragung eines Zeichens als Marke stellen keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens dar Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen als
solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Allein darin liege noch keine Verletzung eines prioritätsälteren Kennzeichens i.S. des Markengesetzes. Nach Auffassung der Bundesrichter können Anmeldung und Eintragung jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts begründen.
I ZR 151/05 Bundesgerichtshof
I ZR 151/05 Bundesgerichtshof