Angabe von Netto-Hotelpreisen im Internet ohne Hinweis auf zusätzliche Vermittlungsgebühr
Es stellt eine irreführende Werbung dar, wenn auf einer Internetseite, über die Hotelübernachtungen vermittelt werden, nicht schon im ersten Buchungsschritt klar ausgewiesen ist, dass zu dem dort
angegebenen Übernachtungspreis noch Vermittlungsgebühren des
Webseitenbetreibers hinzukommen. Das hat das Landgericht Berlin
entschieden und den Betreiber einer Website verurteilt, Werbung mit
„Netto-Preisen“ für Hotelzimmer zu unterlassen. Hinweise auf die Gebühr
bei späteren Buchungsschritten kämen zu spät, so das Landgericht. Das
Gesetz wolle bereits verhindern, dass ein Verbraucher sich aufgrund
einer irreführenden Angabe mit dem Angebot überhaupt beschäftige, auch
wenn er seinen Irrtum im weiteren Verlauf erkennen könne. Darüber hinaus
verstoße auch eine Angebotsgestaltung gegen preisrechtliche
Vorschriften, bei der mit einem unzureichend gestalteten Sternchensymbol
auf die Möglichkeit zusätzlichen Kosten hingewiesen werde. 22.02.2011 -
15 O 276/10 Landgericht Berlin - PM 30/2011 vom 15.03.2011:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/landgericht/