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Angabe der Rechtsform eines Anbieters in Werbung

Oberlandesgericht Köln, U. v. 25.10.2013, Az.: 6 U 226/12


Angabe der Rechtsform eines Anbieters in Werbung

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Angabe der Firma mit Rechtsformzusatz und vollständige Anschrift sowie Ersatz der Abmahnkosten. In einer Textilien anpreisenden Zeitungsanzeige hatte die Beklagte lediglich ihren Namen und die Adresse ohne konkrete Hausnummer sowie Telefonnummern genannt, ohne die Rechtsform anzugeben.

Der Kläger ist ein Wettbewerbsverband, dem Versandhändler angehören, die auch Textilien vertreiben. Die Beklagte ist Unternehmerin im Einzelhandel und hat in unmittelbarer Nähe zum Stammsitz weitere Ladengeschäfte.Das nach erfolgloser Abmahnung angerufene Landgericht (LG) Köln wies die Unterlassungsklage ab. Das Gericht verwies dabei zur Begründung auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zur Angabe von Identität und Anschrift.

Auf Berufung des Klägers hielt das OLG Köln ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung nicht aufrecht und gab den Anträgen statt.

Die Beklagte habe Verbrauchern in der Zeitungsanzeige Informationen über seine Identität und Anschrift vorenthalten, die für den Abschluss eines Geschäfts wesentlich seien (vgl. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG).

Allerdings habe die Beklagte in der Werbung ihre Waren durch Beschreibung des Produkts und Angabe des Preises so angeboten, die es einem interessierten Verbraucher erlaube, die Ware im Handelsgeschäft der Beklagten zu kaufen. Damit sei dem gesetzlichen Gebot, wesentliche Anbieterinformationen an Kunden weiterzugeben, grundsätzlich Genüge getan.

Das OLG gibt diese Auslegung aber unter ausdrücklicher Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) auf (U. v. 18.04.2013, Az.: I ZR 180/12).

Es sei notwendig, auch die Rechtsform des werbenden Unternehmens dem Verbraucher mitzuteilen. Die europäische Richtlinie zu unlauteren Geschäftspraktiken schreibe die eindeutige Identifizierung des Vertragspartners vor. Dazu diene auch der Handelsname, der als Rechtsformzusatz Bestandteil der Firma und des Namens sei (Art. 7 Abs. 4 b. RL 2005/29/EG). Neben der eindeutigen Identifizierung des Anbieters sei die Kenntnis der Rechtsform auch wesentlich, um dessen Bonität und Stärke einschätzen zu können. Dies diene auch dem Schutz des Geschäftsverkehrs, weshalb auch Vorschriften im deutschen Handels- und Gesellschaftsrecht diese Information vorschreiben.

Auch die Systematik der Rechtsordnung spräche für diese Sicht. Die inhaltlich parallele Vorschrift des § 312c BGB mache die Vorgabe, den Verbraucher umfassend zu informieren. Das folge dem Grundgedanken, den Wettbewerbsauftritt nicht anonym zuzulassen. Die gesetzliche Weisung der umfassenden Information hänge nicht von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Der Zweck der Vorschrift zu klaren Angaben erfordere es. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG enthalte keine wertende Vorgaben.

Aus den konkreten Umständen und dem gewählten Werbemittel ergäbe sich nichts anderes. In der großformatigen Zeitungsanzeige sei problemlos die Angabe „GmbH & Co. KG“ unterzubringen.

Durch die Vorenthaltung von nach Unionsrecht wesentlichen Informationen sei die Wettbewerbshandlung im Markt spürbar beeinträchtigend.

Das Gericht bezog seine Erwägungen auch auf die konkrete Angabe, in welchem Ladengeschäft der Beklagten die beworbene Kleidung angeboten wird.

Das OLG Köln gab unter Aufgabe der eigenen Rechtsprechung zu § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG der Klage statt.

Oberlandesgericht Köln, U. v. 25.10.2013, Az.: 6 U 226/12


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