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Angabe der Firmenidentität bei Prospektwerbung

LG Dortmund, Urteil vom 16.03.2016, Az. 10 O 81/15


Angabe der Firmenidentität bei Prospektwerbung

Das Landgericht (LG) in Dortmund hat mit seinem Urteil vom 16.03.2016 unter dem Az. 10 O 81/15 entschieden, dass eine Firma bei einer Prospektwerbung die Angabe der Firmenidentität auf den Prospekten vermerken muss.

Damit hat das LG die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, ihre Hörgeräte mit Hinweisen auf Merkmale und Preis zu bewerben, ohne dabei ihre Firmenidentität und Anschrift anzugeben.
Der Kläger ist ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Er nimmt die Beklagte, ein Unternehmen für Hörgeräte mit mehr als 500 Filialen in Deutschland auf Unterlassung einer Prospektwerbung in Anspruch, wenn diese ohne ausreichende Angabe der Firmenidentität geschieht.
Zur Eröffnung ihrer 525sten Filiale in Deutschland hat die Beklagte mit Hilfe einer Postwurfsendung, die in Haushalten verteilt wurde, 4 Hörgeräte-Modelle mit Angabe des Preises beworben. Es fand sich lediglich auf einer Seite des Prospekts die Angabe:

„H Hörakustik AG & Co. KG, P-Straße ##, ##### E"

Der Kläger mahnte deswegen die Beklagte ab. Diese lehnte es ab, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Kläger ist der Ansicht, es stehe ihm der Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 3, 5 a UWG zu. Der Prospekt stelle eine Aufforderung zum Kauf dar. Der Werbende sei verpflichtet, Angaben zu seiner Identität und zu seiner Anschrift zu machen. Diese seien in dem streitgegenständlichen Prospekt nicht leicht zu finden und nicht deutlich, da sie in weißer Schrift klein auf hellem Grund gedruckt seien. Sie würden gar nicht wahrgenommen werden. Außerdem müsse der Leser erst die Perspektive wechseln, da der Hinweis vertikal gedruckt wurde. Eine solche Gestaltung komme dem Fehlen der Pflichtangabe gleich. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Werbung sich überwiegend an ältere Personen wende, die oft auch Probleme mit der Sehfähigkeit haben könnten. Die Pflichtangaben müssten daher umso deutlicher hervorgehoben werden. Da insofern Informationen vorenthalten würden, die das Unionsrecht für wesentlich halte, sei § 3 UWG erfüllt.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Angaben seien lesbar. Zu berücksichtigen sei, dass Verbraucher der Werbung für Hörgeräte erhöhte Aufmerksamkeit entgegenbringen würden. Dazu handele es sich um Printwerbung in der Form einer wertigen Broschüre aus Hochglanzpapier, welche der Verbraucher in aller Ruhe zu Hause betrachten könne. Er werde sie vollständig zur Kenntnis nehmen. Wegen der Kürze der beanstandeten Angaben könnten diese ohne Drehen des Prospekts gelesen werden. Wegen des Formats könne aber auch leicht eine Drehung erfolgen.

Doch das LG Dortmund schloss sich der Ansicht des Klägers an. Die Pflichtangaben seien nicht ausreichend lesbar. Aber auch bei besserer Lesbarkeit reiche die auf der Broschüre gemachte Angabe nicht aus. Denn anzugeben sei die Identität der Firma, mit der der Verbraucher ein Geschäft abschließen kann. Dazu gehöre auch die Nennung des Rechtsformzusatzes. Auch die Mitglieder des erkennenden Gerichts hätten Schwierigkeiten gehabt, den Zusatz überhaupt aufzufinden.

LG Dortmund, Urteil vom 16.03.2016, Az. 10 O 81/15


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