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Amazon-Marketplace-Händlern haften für Änderungen Dritter

Haftung von Amazon-Marketplace-Händlern für rechtsverletzende Angebotsänderungen durch Dritte


Amazon-Marketplace-Händlern haften für Änderungen Dritter

Der BGH hat entschieden, dass ein Anbieter eines Produkts auf dem Amazon-Marketplace für eine Markenrechtsverletzung haftet, die durch eine nachträgliche Änderung der Produktbeschreibung durch einen unbekannten Dritten eintritt, der sein Verkaufsangebot an die Angebotsseite des ersten Anbieters „anhängt“.

Änderung der Produktbeschreibung nachträglich durch einen Dritten
Der Kläger ist Inhaber der Wortmarke „TRIFOO“. Diese genießt Schutz unter anderem für Datenverarbeitungsgeräte und Computer. Der Inhaber klagte gegen einen Händler, der auf dem Amazon-Marketplace eine Computer-Maus anbot. Dieser Marketplace funktioniert so, dass der erste Anbieter eines bestimmten Produkts die Produktinformationen, wie etwa Name, Hersteller und Marke, in eine Maske von Amazon eingibt. Jeder Händler, der das gleiche Produkt auf dem Amazon-Marketplace anbieten möchte, „hängt“ sich an das bereits erstellte Angebot an und kann die Produktinformationen nachträglich ändern, ohne dass der erste Anbieter hierüber informiert wird. So geschah es im vorliegenden Fall. Der Beklagte hatte das Angebot einer Computer-Maus erstellt, an welches sich später andere Händler mit ihren Angeboten „anhängten“. Ein unbekannter, dritter Händler hatte die Produktbeschreibung dann dahingehend geändert, dass der Text sodann „Trifoo [...] Mouse für PC Notebook […]“ lautete.

Der Beklagte mutmaßte die Änderung der Produktinformation durch den Kläger selbst
Aufgrund der dadurch entstandenen Markenverletzung mahnte der Kläger den Beklagten ab. Zwar veranlasste der Beklagte die Entfernung der Klagemarke von dem Angebot, wies die Abmahnung jedoch zurück. Daraufhin reichte der Markeninhaber Klage ein und beantragte die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung „Trifoo“ im geschäftlichen Verkehr. Der Beklagte wehrte sich mit der Argumentation, er habe das Zeichen „Trifoo“ bei der Erstellung des beanstandeten Angebots nicht verwendet, sondern stattdessen die Herstellerbezeichnung „Oramics“ angegeben. Nachträglich habe ein Dritter – mutmaßlich sogar der Kläger selbst oder ein Lizenznehmer – die Produktbeschreibung durch die Angabe der Marke „Trifoo“ ergänzt. Das Landgericht Berlin hatte der Klage stattgegeben. Der Beklagte verfolgte sodann mit der Berufung die Klageabweisung, welche nur hinsichtlich eines Teils der Abmahnkosten Erfolg hatte. Mit der Revision begehrte der Beklagte weiter die Abweisung der Klage.

Jeder Amazon-Marketplace-Anbieter habe eine Prüfungs- und Überwachungspflicht
Bereits das Berufungsgericht hatte seine Entscheidung damit begründet, der Beklagte hafte für die Markenverletzung in dem beanstandeten Angebot zumindest als Störer. Durch das Einstellen des Produkts auf dem Amazon-Marketplace habe der Beklagte einen adäquat-kausalen Beitrag zu der Markenverletzung geleistet. Er habe rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit gehabt, die Störung durch eine Änderung der Produktbeschreibung seinerseits zu beseitigen. Jeder Anbieter sei zur Prüfung und Überwachung seiner Angebote verpflichtet, da die Tätigkeit als Anbieter auf Amazon ein gefahrerhöhendes Verhalten darstelle. Denn die Möglichkeit der nachträglichen Änderung der Produktbeschreibungen sei den Anbietern bekannt. Das Berufungsgericht konkretisierte diese Prüfungs- und Überwachungspflicht nicht weiter, da der Beklagte seiner Pflicht jedenfalls überhaupt nicht nachgekommen sei.

Die Anbieter dürfen nicht in das wettbewerbsrechtlich rechtmäßige Verhalten anderer Händler vertrauen
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Es sei unerheblich, ob der Beklagte Täter einer Markenverletzung sei, denn er hafte – wie vom Berufungsgericht ausgeführt – jedenfalls als Störer. Wer auf dem Amazon-Marketplace als Verkäufer von Waren auftrete, habe die unmittelbare Pflicht, seine Produkte nicht mit unzutreffenden Angaben zu bewerben und nicht unter fremden Marken anzubieten. Ihn treffe daher eine Überwachungs- und Prüfungspflicht hinsichtlich möglicher nachträglicher Änderungen der Angebotsbeschreibung. Unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der Verbraucher und Markenrechtsinhaber könne ein Anbieter nicht darauf vertrauen, dass eine mögliche nachträgliche Veränderung des Angebots mit wettbewerbsrechtlichen Vorschriften und den Amazon-Teilnahmebedingungen konform sei. Vielmehr müsse er dies überwachen und überprüfen. Diese Verpflichtung bedeute keine Gefährdung für das Geschäftsmodell des Beklagten oder von Amazon.

Die Überprüfung der eingestellten Angebote alle zwei Wochen reicht nicht aus
Der BGH hat offengelassen, ob und gegebenenfalls inwieweit Amazon als Plattformbetreiber in dem zu entscheidenden Fall haftet, da die Störerhaftung des Beklagten unabhängig davon bestehe. Fraglich bleibt außerdem, in welchen zeitlichen Abständen die Händler auf dem Amazon-Marketplace zur Überprüfung ihrer Angebote verpflichtet sind. Der BGH stellte in seiner Entscheidung zumindest klar, dass der Beklagte seine Prüfpflicht jedenfalls dadurch verletzte, dass er das beanstandete Angebot über nahezu zwei Wochen nicht überprüfte. Damit sind nun alle Händler, die auf dem Amazon-Marketplace Produkte anbieten in der Pflicht, ihre Angebote ständig zu überwachen. Dies dürfte insbesondere für Händler, die sehr viele Produkte auf dem Marketplace anbieten, einen nicht zu unterschätzenden Mehraufwand bedeuten.

BGH, Urteil vom 03.03.2016, Az. I ZR 140/14


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