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Amazon-Gutscheinaktion verstößt gegen Buchpreisbindung

BGH, Urteil vom 23.07.2015, Az. I ZR 83/14


Amazon-Gutscheinaktion verstößt gegen Buchpreisbindung

Beim Erwerb von preisgebundenen Büchern dürfen Gutscheine nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nur dann verrechnet werden, wenn der Buchhändler bereits eine entsprechende Gegenleistung für diese Gutscheine erhalten hat. Aus diesem Grunde sah das Gericht eine Gutscheinaktion des Onlinehändlers Amazon im Rahmen seines „Trade-in-Programms“, bei dem gebrauchte Bücher angekauft werden, wofür der Kunde wiederum zusätzlich einen Gutschein erhalten konnte, als einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung an.

Gutschein für neue Bücher
Der zugrundeliegende Fall liegt bereits mehr als 3 ½ Jahre zurück: Im Rahmen seines sogenannten „Trade-in-Programm“ konnten Amazon-Kunden ihre gebrauchte Bücher an den Onlinehändler verkaufen. Die Kunden erhielten beim gleichzeitigen Verkauf von mindestens zwei Büchern zusätzlich zum Ankaufspreis einen Gutschein über 5 €, die sie auf ihrem Kundenkonto gutgeschrieben bekamen. Die Kunden waren berechtigt, diesen Gutschein zum Erwerb beliebiger Produkte bei Amazon einzusetzen. Diese Möglichkeit betraf auch den Kauf neuer Bücher.
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. klagte gegen diese Methode der Anrechnung der Gutscheine und bekam nun Recht.

Sinn der Buchpreisbindung
In Deutschland gilt die Buchpreisbindung, deren Sinn darin besteht, dass die von den Verlagen festgesetzten Buchpreise von den Letztverkäufern weder unter- noch überschritten werden dürfen. Der Grund hierfür liegt darin, das Bücher ein Kulturgut darstellen, weshalb ihr Preis geschützt und Rabatte auf neue Bücher nicht erlaubt sind.

Der Onlinehändler Amazon aber habe, so der BGH, mit seiner Werbeaktion gegen die Buchpreisbindung verstoßen, da dessen Gutscheine für den Erwerb preisgebundener Bücher von Letztverbrauchern eingesetzt werden konnten, ohne dass die Kunden hierfür eine entsprechende Gegenleistung erbracht hatten. Auf diese Weise sei der Zweck der Buchpreisbindung konterkariert worden.
Es entspreche gerade dem Zweck der Buchpreisbindung, durch die Festsetzung allgemein verbindlicher Preise im Rahmen des Verkaufs an Letztabnehmer ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Anzahl von Verkaufsstellen zu sichern.

Zulässig im Sinne des Preisbindungsrechts seien Geschenkgutscheine von Buchhandlungen, mit denen der Beschenkte Bücher erwerben könne. Der Buchhändler erhalte in einem solchen Fall – anders als bei der Amazon-Werbeaktion – durch den Gutscheinverkauf sowie eine eventuelle Zuzahlung des Beschenkten insgesamt den gebundenen Verkaufspreis für das Buch.

Notwendigkeit einer Gegenleistung
Entscheidend für die Prüfung eines Preisbindungsverstoßes sei dem BGH zufolge, ob das Vermögen eines Buchhändlers durch den Verkauf neuer Bücher entsprechend der Höhe des gebundenen Buchpreises vermehrt werde. Bei der Amazon-Gutscheinaktion war dies nicht der Fall, denn der Onlinehändler sei zwar auf der einen Seite durch den Kauf eines preisgebundenen Buches unter Anrechnung des Gutscheins von der Verpflichtung befreit worden, die gegenüber dem Kunden mit dem Gutschein beim Ankauf eines Buchs übernommen wurde. Doch Amazon erhalte für den Verkauf des preisgebundenen Buches insgesamt nicht den vollen gebundenen Preis, da für den Gutschein keine entsprechende Gegenleistung zugeflossen war.

Unerheblich sei insofern, dass es sich bei der Gutscheinausgabe und dem Buchverkauf um zwei selbständige Rechtsgeschäfte handelte und ein Zusammenhang zwischen beiden Vorgängen erst aufgrund der Kaufentscheidung des Kunden hergestellt wurde.

BGH, Urteil vom 23.07.2015, Az. I ZR 83/14


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