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Alpenpanorama im Heißluftballon

BGH, I ZR 24/12


Alpenpanorama im Heißluftballon

Durch Urteil vom 09.10.2013 hat der Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen I ZR 24/12 ein Revisionsverfahren entschieden, dem eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung zugrunde lag.

Die Beklagte hatte im Oktober 2009 im Internet die Vermittlung von speziellen Erlebnissen an, darunter auch die hier streitgegenständlichen Alpenpanorama-Fahrt in einem Heißluftballon. 

Als Klägerin trat die Wettbewerbszentrale auf und bemängelte, dass die Beklagte auf ihrer Internetseite keine konkreten Informationen über die mit ihr zusammenarbeitenden Veranstalter der Heißluftballonflüge veröffentlichte.

Die Beklagte trat unstreitig nicht als Veranstalterin von Ballonflügen, sondern als Vermittlerin von Erlebnis-„Events“ auf. Geschuldet sollte die Vermittlung des Ballonfluges sein, der mit einem konkreten Abflugort und einer ungefähren Flugzeit beschrieben wurde. Nach Zahlung des verlangten Gesamtpreises wurde die Übersendung eines Gutscheins angekündigt, mit dem der jeweilige Besitzer des Dokuments innerhalb von 3 Jahren an einem von ihm zu wählenden Termin die Ballonfahrt antreten könnte.

Nach Ansicht der Klägerin hat die Beklagte gegen die Vorschriften des § 5a UWG, Absätze 2 und 3 verstoßen, weil sie dem am Vertragsschluss interessierten Verbraucher keine Informationen über den Flugveranstalter zur Verfügung stellte. Informationen darüber, wer die Heißluftballons fliegen wird, gehören nach Ansicht der Klägerin zu den Informationen, die für die Entscheidung des Verbrauchers, das Angebot der Beklagten anzunehmen, wichtig wären. 

Die Beklagte wies demgegenüber darauf hin, dass ihre angebotene und nach Vertragsabschluss geschuldete Leistung darin bestünde, dem Vertragspartner auf dessen Anfordern hin einen Ballonflug bei einem geeigneten „Erlebnispartner“ zu vermitteln. Aufgrund des lang bemessenen Geltungszeitraums für den Gutschein könnte bei Vertragsabschluss noch nicht festgelegt werden, welcher Anbieter den Heißluftballonflug dann tatsächlich durchführen wird.

Die Klägerin war mit ihrer Unterlassungsklage vor dem Landgericht München und, in der Berufungsinstanz, auch vor dem Oberlandesgericht München erfolgreich. Die daraufhin von der Beklagten beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision führte zur Aufhebung der bisher getroffenen Urteile und zur endgültigen Klageabweisung.

Die Richter des ersten Senats am Bundesgerichtshof folgen der Argumentation der Beklagten, die auf den besonderen Charakter der angebotenen Leistung hinwies.

Die Beklagte sei eben gerade nicht, wie von den Vorinstanzen konstruiert, als Stellvertreterin für den späteren Veranstalter des Ballonfluges tätig geworden, sondern habe eine eigenständige Leistung, nämlich die Vermittlung des Fluges, angeboten. Aus diesem Grunde sei die Beklagte ihren sich aus § 5a UWG zweifellos ergebenden Informationspflichten gerecht geworden, indem sie den Verbrauchern konkrete und detaillierte Informationen über sich selbst als Vertragspartnerin zur Verfügung gestellt habe. Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Informationspflichten sei es nämlich, dem Besteller im Falle einer Leistungsstörung das schnelle Erreichen seines Vertragspartners zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall haftet mindestens bis zum tatsächlichen Beginn der Ballonfahrt nur die Beklagte für die störungsfreie Durchführung ihrer Vermittlungstätigkeit.

Die Informationspflichten des § 5a UWG sollen nicht der Qualitätsprüfung dienen, sondern nur der Identifikation von Leistungsmerkmalen und verantwortlichen Vertragspartnern. Eine Benennung von Partnerunternehmen, die Ballonflüge durchführen, wäre für die Beklagte schon deshalb nicht möglich gewesen, weil sich der Pool der bereitstehenden Partner innerhalb der großzügig bemessenen Frist von 3 Jahren, innerhalb derer die Leistung wahrgenommen werden kann, verändert. Eine Verpflichtung, alle Veranstalter von Ballonflügen zu benennen, mit denen sie zusammenarbeitet, würde bedeuten, dass die Beklagte ihr Geschäftsmodell, das auf flexible Vermittlungstätigkeit setzt, nicht weiterführen könnte.

BGH, Urteil vom 09. Oktober 2013, Aktenzeichen I ZR 24/12


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