Änderung der Widerrufsbelehrung 2011
Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf vom 31.12.2010 in den Bundestag eingebracht, der unter anderem eine Änderung der bestehenden Regelungen des Wertersatzes bei dem Widerrufsrecht
und bei dem Rückgaberecht von Fernabsatzverträgen vorsieht.
Gegenwärtige Regelung
Gegenwärtig haben gewerbliche Verkäufer u.a. bei dem Online- Handel mit Waren die Möglichkeit einen Wertersatz für die Nutzung und für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung bei einem Widerruf bzw. einer Rückgabe gegenüber den Verbrauchern geltend zu machen. Voraussetzung hierfür ist ein Hinweis in Textform der dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss oder unverzüglich nach Vertragsschluss mitgeteilt wird. Desweitern muss der Verbraucher zusätzlich rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung informiert werden.
Die bisherige Umsetzung dieser Pflicht im Bezug auf die Verschlechterung durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, hat der Gesetzgeber in die aktuelle Widerrufsbelehrung
aufgenommen. So kommt der Verkäufer durch folgenden optionalen Hinweis in der Widerrufsbelehrung seiner Informationsverpflichtung nach:
„Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.“
Die weitere Voraussetzung, den Verbraucher diesen Hinweis in Textform zukommen zu lassen, muss der Verkäufer jedoch zusätzlich erfüllen.
Änderungsbedarf
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 03.09.2009 ! (Az.: C-489/07) entschieden, dass ein genereller Wertersatz – Entscheidungsfrage war hierbei der Nutzungsersatz - beim Widerruf, wie er in Deutschland geregelt ist, nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Der EuGH rechtfertigte seine Entscheidung damit, dass nur in Ausnahmefällen Wertersatz verlangt werden dürfe, nämlich wenn der Verbraucher die Ware gegen "Treu und Glauben" nutzt.
Folge dieser Entscheidung war, dass die überwiegende Mehrheit der Händler, aufgrund von Empfehlungen, auf den Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung, verzichten.
„Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“
Lösungsansatz durch die Bundesregierung
Die größte Hürde bei der Umsetzung der EuGH- Rechtsprechung dürfte für die Bundesregierung die Ausgestaltung der Begriffe „Treu und Glauben“ sein. Da die Widerrufsbelehrung verständlich abgefasst sein sollte, sind unbestimmte Rechtsbegriffe wie „Treu und Glauben“ nicht dienlich, da sie auslegungsbedürftig sind. Der Gesetzesentwurf konkretisiert deshalb die Wertersatzpflicht wie folgt:
„Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“
Desweiteren ist bei Fernabsatzverträgen über die Lieferungen von Waren der Satz:
„Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht“,
durch den Hinweis:
„Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“,
zu ersetzen.
Entsprechende Änderungen ergeben sich auch für die Belehrungen über ein Rückgaberecht.
Die vorgenannten Ausführungen umfassen jedoch nur die Änderungen bezüglich dem Wertersatz.
Der Gesetzesentwurf enthält jedoch auch weitere Änderungen bezüglich den Belehrungsformulierungen auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zu achten ist.
Wann die Gesetzesänderung Inkrafttreten wird und ob sie inhaltlich dem Entwurf entspricht, wird sich im Wege des Gesetzgebungsverfahrens noch ergeben.
Im Entwurf ist eine Übergangsfrist von 3 Monaten nach Inkrafttreten vorgesehen, sodass die gewerblichen Händler die Anpassung der geänderten Belehrungen nicht überhastet wie zum 11.06.2010 vornehmen müssten.
Diskussion auf facebook zu diesem Thema hier .