• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Achtung Falle: „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!“

Widersprüchliches Verhalten des Verwenders bei unwirksamer Abwehrklausel


Achtung Falle: „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!“

Erklärt ein Mitbewerber auf seiner Webseite, er übernehme keinerlei Kosten für eine anwaltliche Abmahnung ohne vorherige Kontaktaufnahme, so kann er seinerseits als Gläubiger eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs die Anwaltskosten für eine Abmahnung nicht geltend machen. Das OLG Düsseldorf nimmt in seinem Urteil vom 26.01.2016, Az. I-20 U 52/15 Stellung zu den sich widersprechenden Rechtsauffassungen des OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2012, Az. I-4 U 169/11 und des OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2013, Az. 13 U 19/13.

Verwendung von Kostenabwehrklauseln und der Grundsatz von Treu und Glauben
Das OLG Düsseldorf war mit dem Fall befasst, in dem die Klägerin den Beklagten wegen einer unvollständigen und fehlerhaften Widerrufsbelehrung in seinem Online-Shop auf ebay.de abmahnte und die Unterlassung jeglicher fehlerhaften Widerrufsbelehrungen, insbesondere die Unterlassung der konkret gerügten Falschbelehrung forderte. Der Beklagte gab eine strafbewährte Unterlassungserklärung ab, die sich jedoch ausschließlich auf den von der Klägerin „insbesondere“ genannten Belehrungsfehler bezog. Darauffolgend änderte der Beklagte seine Widerrufsbelehrung zwar ab. Die Klägerin verlangte nun aber Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe, da der Beklagte – diesmal jedoch aufgrund eines anderen, zuvor nicht konkret gerügten Fehlers in der Widerrufsbelehrung – gegen den Unterlassungsvertrag verstoße. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Vertragsstrafe sowie zur Übernahme der Anwaltskosten der Klägerin. Dagegen wendete sich der Beklagte mit der Berufung, da er der Meinung war, die Klägerin verstoße durch ihr Verhalten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Sie könne die Anwaltskosten für die Abmahnung nicht verlangen, da sie selbst auf ihrer Webseite darauf hinweist, dass sie ohne vorherige Kontaktaufnahme die Kosten einer anwaltlichen Abmahnung zurückweise und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung dieser Bestimmung einreiche. Zudem habe er vertraglich nicht versprochen, in jeglicher Hinsicht fehlerfrei über das Widerrufsrecht zu belehren, weswegen die Klägerin nicht die Zahlung einer Vertragsstrafe fordern könne.

Keine Berufung auf die ausnahmsweise vorteilhafte Unwirksamkeit der eigenen Klausel
Zurecht stimmte das OLG Düsseldorf der Argumentation des Beklagten zu. Die Kostenabwehrklausel der Klägerin sei zwar rechtlich unwirksam. Sie verhalte sich aber widersprüchlich, wenn sie selbst die anwaltlichen Abmahnkosten von dem Beklagten fordere. Damit stimmt das OLG Düsseldorf der Ansicht des OLG Hamm in seinem Urteil vom 31.01.2012, Az. I-4 U 169/11 zu, wonach ein derartiges Verhalten zu einem unauflösbaren Selbstwiderspruch führe und der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten deshalb versagt werden müsse. Etwas Anderes könne nur gelten, wenn sichere Anhaltspunkte die Annahme zuließen, ein Vorabkontakt wäre erfolglos gewesen. Diese dogmatische Herleitung hatte das OLG Celle in seinem Hinweisbeschluss vom 28.03.2013, Az. 13 U 19/13 angezweifelt und in Frage gestellt, weshalb einem Abmahnenden aus der eigenen Abwehrklausel Nachteile entstehen können sollten, wenn diese Klausel doch rechtlich unwirksam wäre. Hiergegen argumentierte nun das OLG Düsseldorf, dass rechtlich unkundige Mitbewerber trotz Unwirksamkeit der Klausel von der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts abgehalten werden könnten. Das OLG Celle hatte in seinem Beschluss zudem den vom BGH aufgestellten allgemeinen Rechtsgrundsatz missachtet, wonach sich der Verwender unwirksamer AGB-Klauseln nicht auf die Unwirksamkeit berufen kann, nur, weil ihm diese Unwirksamkeit ausnahmsweise günstig kommt. Somit ist dem OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung und der Bestätigung des Urteils des OLG Hamm umfänglich zuzustimmen.

Auslegung von Unterlassungsverträgen nach allgemeinen Grundsätzen
Auch bezüglich des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe folgte das OLG Düsseldorf der Argumentation des Beklagten. Dieser habe in seiner strafbewährten Unterlassungserklärung gerade nicht versprochen, eine in jeder Hinsicht richtige Belehrung zu verwenden, sondern lediglich von der konkret gerügten Fehlerhaftigkeit abzusehen. Der Unterlassungsvertrag sei nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen und könne darum nicht völlig losgelöst von seiner Entstehungsgeschichte betrachtet werden. Außerdem sei aufgrund der höchstrichterlich ungeklärten Fragen bezüglich der Einzelheiten einer ordnungsgemäßen Belehrung zweifelhaft, dass der Beklagte eine in jeder Hinsicht zutreffende Widerrufsbelehrung versprechen haben wolle. Die Unterlassungserklärung des Beklagten beziehe sich auf den Kern der abgemahnten Verletzungshandlung, was zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ausreichend gewesen sei. Den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe stütze die Klägerin jedoch auf eine Fehlerhaftigkeit in der Widerrufsbelehrung, deren Unterlassung der Beklagte in seiner Erklärung gerade nicht versprochen hat. Darum habe die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Das OLG Düsseldorf wies die Klage darum ab und legte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf. Die Revision wurde nicht zugelassen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2016, Az. I-20 U 52/15


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland