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Abwerbung von Mitarbeitern über Social Media Plattformen

Die Abwerbung von Mitarbeitern der Konkurrenz über Social Media Plattformen ist wettbewerbswidrig


Abwerbung von Mitarbeitern über Social Media Plattformen

Das LG Heidelberg hat in seinem Urteil vom 23.05.2012 entschieden, dass die Abwerbung von Mitarbeitern über das soziale Netzwerk XING wettbewerbswidrig ist. Dies gelte vor allem dann, wenn Mitarbeiter der Konkurrenzfirma gezielt angeschrieben würden und die Konkurrenzfirma unsachgemäß herabgesetzt werde.

Sowohl bei der Klägerin, als auch bei dem Beklagten handelte es sich um Personaldienstleistungsunternehmen in der IT-Branche. Der Beklagte hatte Mitarbeiter der Klägerin über XING mit folgendem Wortlaut angeschrieben: "Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind. Ich wünsche Ihnen einfach mal viel Glück. Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft." Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens ab und forderte neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Ersatz der Abmahnkosten. Da der Beklagte dies außergerichtlich nicht einsah, musste schließlich das LG Heidelberg entscheiden und gab der Klägerin Recht.

Das Gericht bejahte zunächst ein geschäftliches Handeln des Beklagten im Sinne des §§ 8 I 1, II 1 Nr. 1 UWG. Dabei stellten die Richter maßgeblich auf das XING-Profil des Beklagten ab. Dieser trete darin nicht als Privatperson auf, sondern habe sich unter dem Namen der Firma, für die er arbeite, angemeldet. Darüber hinaus habe er als Grund für seine Mitgliedschaft bei XING unter anderem auch die Rekrutierung neuer Mitarbeiter angegeben. Unter diesem Umständen müsse ein objektiver Betrachter davon ausgehen, dass der Beklagte geschäftlich handele. Nach Ansicht des Gerichts galt dies umso mehr, da der Beklagte Personen angeschrieben hatte, mit denen er vorher weder bekannt noch befreundet war und die Nachrichten auf deren berufliche Tätigkeiten Bezug nahmen.

Das Gericht stellte weiter fest, dass der Beklagte beim Versenden der Nachrichten wettbewerbswidrig gehandelt habe.

Der Beklagte habe zum einen die Klägerin wettbewerbswidrig herabgesetzt im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG. Eine solche Herabsetzung von Mitbewerbern liege immer dann vor, wenn die Handlung geeignet sei, die Wertschätzung des betroffenen Mitbewerbers in den Augen der angesprochenen Verkehrskreis zu verringern. Durch seine Formulierung, der Mitarbeiter wisse ja hoffentlich, was er sich zumute und in was für einem Unternehmen er arbeite, habe sich der Beklagte ohne jede sachliche Begründung abwertend über die Klägerin geäußert und damit unverhältnismäßig berechtigte Interessen der Klägerin angegriffen.

Das Gericht bejahte auch eine gezielte Behinderung der Klägerin durch unlauteres Abwerben von Mitarbeitern nach § 4 Nr. 10 UWG. Die Formulierung am Ende der Email, wonach er jederzeit für Fragen zur Verfügung stehe, konnte nach Ansicht der Richter nur dahingehend verstanden werden, dass der Beklagte den Kontakt zum Zwecke der Abwerbung suche. Diese sei zwar im Grundsatz rechtlich unbedenklich, dies gelte aber nicht, wenn wettbewerbsrechtlich zu beanstandende weitere Umstände hinzukämen, wie die vorliegenden herabsetzenden Äußerungen über die Klägerin.

Das Urteil des LG Heidelberg macht einmal mehr deutlich, dass auch bei Handlungen im vermeintlich "rechtsfreiem Raum" der Sozialen Medien die üblichen rechtlichen Grenzen zu beachten sind. Es zeigt aber auch, wie schwierig die rechtliche Einordnung eines Profils in den Sozialen Medien ist und wie brandgefährlich es für eine Firma werden kann, wenn ein Mitarbeiter über Soziale Medien Mitarbeiter der Konkurrenz anschreibt und durch die Gestaltung seines Profils objektiv den Anschein geschäftlichen Handelns erweckt.

LG Heidelberg, Urteil vom 23.05.2012, Az: 1 S 58/11


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