Abmahnung wegen unzulässigem Hinweis auf Lieferzeit

Der auf der Internetseite eines Onlineversandhandels enthaltene Hinweis "Lieferzeit auf Anfrage" ist irreführend und damit wettbewerbswidrig. Im Internetversandhandel können Verbraucher davon ausgehen, dass der Händler unverzüglich liefern kann. Ist dies - aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich, muss der Händler konkret angeben, wann mit einer Lieferung zu rechnen ist. Der Hinweis "Lieferzeit auf Anfrage" reicht insoweit nicht aus.



Urteil des OLG Hamm vom 17.03.2009
4 U 167/08
Pressemitteilung des OLG Hamm

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