Wahl der Unternehmensform

Jedes Jahr werden in Deutschland unzählige Unternehmen gegründet. Auf der anderen Seite geht jedoch auch eine erhebliche Anzahl von Unternehmen Jahr für Jahr in Insolvenz. Der Ratgeber gibt einen Überblick über die verschiedenen Formen der Unternehmung: Vom Einzelunternehmer über die BGB-Gesellschaft bis zu den Handelsgesellschaften (oHG, KG) und den juristischen Personen (AG, GmbH). Die Entscheidung für die richtige Rechtsform ist entscheidend für den Erfolg des Unternehmens und sollte schon wegen der Langfristigkeit der Planung, den weitreichenden Folgen und im Interesse stabiler wirtschaftlicher Beziehungen nicht voreilig getroffen werden.  
  • Einleitung
  • Leitfragen
  • Gewerbe oder Freiberuf
  • Einzelnunternehmen
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Offene Handelsgesellschaft (oHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • GmbH & Co. KG
  • Stille Gesellschaft
  • Partnerschaftsgesellschaft
  • Kleine Aktiengesellschaft

Einleitung

Jedes Jahr werden in Deutschland unzählige Unternehmen gegründet. Auf der anderen Seite geht jedoch auch eine erhebliche Anzahl von Unternehmen Jahr für Jahr in Insolvenz. Der Grund hierfür liegt nicht immer in externen Faktoren, wie beispielsweise der Marktsituation, sondern häufig auch in der Sphäre des Unternehmers selbst.

Im Rahmen der Unternehmensgründung sind eine Vielzahl von Fragen zu klären. Neben den Fragen nach Standort, Betriebsgröße oder der Organisation des Betriebs, gilt es die richtige Wahl der Rechtsform zu treffen. Die Wahl der Unternehmensform ist entscheidend für den Erfolg des Unternehmens und sollte schon wegen der Langfristigkeit der Entscheidung im Interesse stabiler wirtschaftlicher Beziehungen nicht voreilig getroffen werden.

Die Entscheidung für eine Unternehmensform ist zwar nicht endgültig, sodass der Unternehmer sie später noch wechseln und den geänderten Rahmenbedingungen anpassen kann. Es ist jedoch zu bedenken, dass solch eine Änderung der Rechtsform mit erheblichem Geld- und Zeitaufwand verbunden ist.

Leitfragen

Um die richtige Rechtsform für seinen Betrieb zu finden, ist es hilfreich, wenn sich der Unternehmer vorab die folgenden Fragen stellt, die an die unterschiedlichen Charakteristika der verschiedenen Unternehmenstypen anknüpfen:

  • Will ich die geschäftliche Tätigkeit allein oder mit Partnern ausüben?
  • Wie soll das Unternehmen geleitet werden?
  • Wie wird das Unternehmen finanziert?
  • In welcher Weise erfolgt die Beteiligung am Gewinn oder Verlust?
  • Wie stellt sich die Steuerbelastung bzgl. der Unternehmensform dar?
  • Wie hoch sind die Gründungskosten des Unternehmens?
  • Passt die Rechtsform zum angestrebten Umfang der unternehmerischen Tätigkeit?
  • Liegen gesetzliche Vorschriften bzgl. der Rechnungslegung vor?
  • Wie stellen sich die Haftungsverhältnisse dar?

Sind die Fragen beantwortet, kann eine Auswahl erfolgen (siehe nachfolgende Abschnitte).

Gewerbe oder Freiberuf

Nachdem der zukünftige Unternehmer nun anhand des Fragenkataloges entschieden hat, welche Anforderungen er an die Wahl der Rechtsform stellt (siehe vorheriger Abschnitt), kann er mit Hilfe der nachfolgenden Anmerkungen zu den unterschiedlichen Rechtsformen eine Vorauswahl treffen und sehen, welche Unternehmensform für ihn in Betracht kommt. Bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird, sollte jedoch nach Möglichkeit der Rat eines Rechtsanwaltes und/oder Steuerberaters eingeholt werden.

Entscheidend für die Wahl der Unternehmensformen ist zunächst, ob die Art der auszuübenden Tätigkeit den Betrieb eines Gewerbes zum Gegenstand hat, oder freiberuflich ist.

Für den Freiberufler kommen nämlich einige Unternehmensformen wie die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Stille Gesellschaft von vornherein nicht in Betracht, denn sie müssen den Betrieb eines Handelsgewerbes zum Gegenstand haben. Gewerbetreibende hingegen können keine Partnerschaftsgesellschaft gründen.

Die so genannten. "freien Berufen" sind im Einkommensteuergesetz (EStG) aufgezählt. Zu ihnen zählen beispielsweise Arzt und Rechtsanwalt, sowie alle Berufe, die diesem Berufsbild entsprechen (§ 18 EStG).

Die freiberufliche Tätigkeit hat den Vorteil, dass sie nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

Hat die unternehmerische Tätigkeit hingegen den An- und Verkauf von Waren zum Gegenstand, liegt eine typisch gewerbliche Tätigkeit vor.

Einzelunternehmen

Wird der Gewerbebetrieb allein betrieben, liegt Einzelunternehmerschaft vor. Solange das Geschäft einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert, sich das Geschäft also in überschaubarem Umfang hält und noch ohne großen logistischen Aufwand geordnet betrieben werden kann, ist der Unternehmer nicht verpflichtet, seine Firma ins Handelsregister einzutragen. Das bestimmt § 2 Handeslgesetzbuch (HGB). In jedem Fall muss er aber das Gewerbe beim örtlichen Gewerbeamt (Gemeinde oder Landkreis) anmelden.

Erfordert das Unternehmen jedoch einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, ist die Kaufmannseigenschaft nach § 1 Absatz 1, Absatz 2 HGB gegeben. In diesem Fall treffen den Unternehmer im geschäftlichen Verkehr erhöhte Sorgfaltspflichten, denn bestimmte gesetzliche Regelungen zugunsten des Verbrauchers im gewerblichen Verkehr gelten nicht (Im HGB werden die allgemeinen Regelungen des BGB modifiziert). Zudem muss sich der "Kaufmann" in das Handelsregister eintragen.

Durch die Handelsrechtsreform kann sich aber auch ein Kleingewebetreibender freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen und muss dann mit dem Zusatz "e.K." firmieren. Die Vorteile eines Kleingewerbetreibenden entfallen dann jedoch (z.B. Gewinnermittlung anhand einer Einnahme-Überschussrechnung).

Vorteile eines Einzelunternehmens sind:

  • einfachste und billigste Form der Unternehmensgründung
  • kein Mindeststartkapital erforderlich
  • breiter Entscheidungsspielraum und volle Kontrolle
  • hohes Ansehen und Kreditwürdigkeit

Größter Nachteil an einem Einzelunternehmen ist jedoch die unbeschränkte Haftung. Der Unternehmer haftet also auch mit seinem Privatvermögen.

Möchte der Unternehmer dagegen zusammen mit anderen Personen ein Unternehmen gründen, bieten sich eine Vielzahl von Unternehmensformen an (siehe nachfolgende Abschnitte).

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die einfachste Form einer Gesellschaft ist die so genannte "BGB-Gesellschaft" oder "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (GbR).

Ihre Gründung ist schnell und unkompliziert. Sie entsteht automatisch dann, wenn sich mehrere Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks (Gesellschaftszweck) zusammenschließen und die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Beiträge (z.B. Kapital, Know How) leisten (§ 705 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Sie hat den Vorteil, dass sie einfach zu gründen ist, weil kein schriftlich formulierter Gesellschaftsvertrag nötig ist. Dies hat zur Folge, dass BGB-Gesellschaften oftmals entstehen, ohne dass sich die Gesellschafter ihrer Gründung bewusst sind.

Typische Erscheinungsformen der BGB-Gesellschaft im täglichen Leben sind beispielsweise die Fahr- und Lotteriegemeinschaften.

Rechtstipp: Aus Beweiszwecken sollte jedoch nicht auf einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag verzichtet werden. Auch die im Innenverhältnis wichtigen Regelungen wie Gesellschaftszweck, Gesellschafter, Verteilung von Gewinn und Verlust, Beteiligungen und Kündigungs-, Ausscheidungs- und Abfindungsvereinbarungen sollten schriftlich fixiert werden.

Weitere Vorteile der GbR sind:

  • Es besteht handelsrechtlich keine Verpflichtung zur doppelten Buchführung. Nach dem Steuerrecht besteht eine solche nur, wenn der Jahresumsatz über 260.000 Euro oder der Ertrag über 25.000 Euro liegt (§ 141 Abgabenordnung).
  • Es sind keine Mindesteinlage oder Stammkapital vorgeschrieben.
  • Die persönliche Haftung erleichtert oftmals die Aufnahme von Krediten.
  • Bei der Gewerbesteuer hat die BGB-Gesellschaft einen Freibetrag von 24.500 Euro (§ 11 Gewerbesteuergesetz), der Staffeltarif und das gewerbesteuerliche Anrechnungsverfahren werden angewendet.

Die GbR ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (Urteil des BGH vom 29.01.2001, Aktenzeichen: II ZR 331/00, veröffentlicht in: BGHZ 146, 341). Trotzdem haften die Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt (Urteil des BGH vom 27.09.1999, Aktenzeichen: II ZR 371/98).

Grundsätzlich ist es zwar möglich, die Haftung der Gesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Solch eine Regelung würde jedoch der gesetzlichen Systematik widersprechen, so dass die Rechtsprechung eine Haftungsbeschränkung nur zulässt, soweit diese mit den Geschäftspartnern ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde. An diese Hinweispflicht werden strenge Anforderungen gestellt. Eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen kommt insbesondere nicht dadurch zustande, indem die Gesellschaft die Bezeichnung GbR mbH auf Briefbögen verwendet (Urteil des BGH vom 27.09.1999, Aktenzeichen: II ZR 371/98). In der Praxis führt das dazu, dass die Haftungsbeschränkung entweder die Geschäftspartner verunsichert oder mangels deutlicher Aufklärung unwirksam ist.

Nach neuester Rechtsprechung haften auch neu eintretende Gesellschafter persönlich mit den Altschuldnern als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die bereits vor ihrem Eintritt begründet wurden (Urteil des BGH vom 07.04.2003, Aktenzeichen: II ZR 56/02).

Durch die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft entsteht ein Sondervermögen, das den Gesellschaftern "zur gesamten Hand" zusteht (Gesamthandsvermögen). Das bedeutet, ein einzelner Gesellschafter kann weder über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen, noch über einzelne Gegenstände des Gesellschaftsvermögens allein verfügen (§ 719 Absatz 1 BGB).

Zu beachten ist weiter, dass sich die BGB-Gesellschaft nur für Kleingewerbetreibende (z.B. Kioskbetreiber, kleiner Blumenladen) eignet, bei denen der Umfang der geschäftlichen Tätigkeit sich in sehr überschaubaren Grenzen hält. Wenn die BGB-Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes (siehe vorheriger Abschnitt) gerichtet ist, weil sich der Umfang der geschäftlichen Tätigkeit ausweitet, wechselt die Unternehmensform automatisch in die Form der offenen Handelsgesellschaft (oHG) (siehe nachfolgender Abschnitt). Die Abgrenzung zwischen BGB-Gesellschaft und oHG erfolgt also nach den gleichen Kriterien wie die Abgrenzung zwischen Nichtkaufmann und Kaufmann.

Bei der BGB-Gesellschaft sind alle Gesellschafter nur gemeinsam zur Geschäftsführung berechtigt (Gesamtvertretung nach § 709 Absatz 1 BGB), d.h. ein Gesellschafter ist nicht berechtigt, Geschäfte für die Gesellschaft allein abzuschließen. Dies hat zwar den Vorteil, dass die Gesellschafter einander gut kontrollieren können, ist jedoch oftmals unzweckmäßig, da die Handlungsfähigkeit eingeschränkt wird. Daher kann und sollte auch im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung getroffen werden.

Als nachteilig kann außerdem empfunden werden, dass bei einer BGB-Gesellschaft kein Firmenname, sondern nur eine Geschäftsbezeichnung möglich ist. Außerdem ist diese Unternehmensform besonders vom persönlichen Engagement und einem hohen gegenseitigen Vertrauen geprägt.

Eine Übertragung der Beteiligung (Gesellschafterwechsel) ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter bzw. durch Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich.

Offene Handelsgesellschaft (oHG)

Die offene Handelsgesellschaft (oHG) gilt als Standardrechtsform für Unternehmer, die ein Handelsgewerbe mit Dritten zusammen betreiben wollen, ohne dabei ihre Haftung zu beschränken. Das Geschäft muss ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb sein, d.h. ohne größeren logistischen Aufwand ist ein geordneter Geschäftsablauf nicht möglich (z.B. bei einem mittelgroßen bis großen Baustoffhandel).

Seit dem 1. Juli 1998 bestimmt § 105 Absatz 2 des Handesgesetzbuches (HGB), dass auch Kleingewerbetreibende und Grundstücksgesellschaften die Rechtsform der oHG wählen können.

Auch bei der oHG ist die einfache Gründung von Vorteil. Denn der Gesellschaftsvertrag ist, wie bei der BGB-Gesellschaft, an keine bestimmte Form gebunden.
Die Gesellschaft muss aber ins Handelsregister eingetragen werden (§ 106 Absatz 1 HGB).

Viele HGB-Vorschriften können zwar über die oHG durch gesellschaftsvertragliche Regelungen umgangen werden, bestimmte Vorschriften des HGB, die das Wesen der OHG betreffen, müssen jedoch unbedingt berücksichtigt werden.

Ungünstig sind die gesetzlichen Regelungen zur Haftung. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der oHG, die im Außenverhältnis entstanden sind, unmittelbar, unbeschränkt und solidarisch (§ 128 Satz 1 und Satz 2 HGB). Abweichende Vereinbarungen gegenüber Dritten sind unwirksam.

Die Gesellschaft ist rechtsfähig. Sie ist grundbuch-, prozess-, und deliktsfähig und kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 124 Absatz 1 HGB). Daher haftet sie auch neben den Gesellschaftern mit dem Gesellschaftsvermögen.

Bei der oHG ist grundsätzlich jeder Gesellschafter (allein) zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt (Einzelvertretung), was die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft erhöht. Bei Geschäften, die jedoch über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen, ist stets die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig. Dies gilt ebenso für die Bestellung einer Prokura. Da dies jedoch auch Gefahren in sich birgt (eingeschränkte Kontrollmöglichkeiten), können Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen werden (§ 125 Absatz 1 HGB). Ein solcher Ausschluss muss jedoch ins Handelsregister eingetragen werden (§ 106 Absatz 2 Nr. 4 HGB). Wird dies unterlassen, kann sich gegenüber dem Geschäftspartner nicht auf den Ausschluss berufen werden. Der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter hat jedoch ein Kontrollrecht gegenüber den geschäftsführenden Gesellschaftern (§ 118 HGB).

Der Firmenname ist grundsätzlich der Familienname mindestens eines Gesellschafters.
Die OHG muss ihrer Firmenbezeichnung den Zusatz "offene Handelsgesellschaft" beifügen, wobei die Abkürzung "oHG" ausreichend ist.

Nachteile dieser Unternehmensform sind:

  • Die oHG muss handelsrechtlich Bücher führen
  • Ein hohes gegenseitiges Vertrauen der Gesellschafter ist nötig.
  • Die oHG muss auf den Geschäftsbriefen die Rechtsform, die Firma, den Sitz des Unternehmens, die Handelsregisternummer und das Registergericht angeben.

Vorteilhaft ist:

  • Es ist keine Mindesteinlage vorgeschrieben.
  • Die oHG genießt in der Regel hohe Kreditwürdigkeit.
  • Bei der Gewerbesteuer hat die oHG einen Freibetrag von 24.500 Euro, der Staffeltarif und das gewerbesteuerliche Anrechnungsverfahren werden angewendet.

Die oHG ist besonders geeignet für gleichberechtigte und -verpflichtete Partner, die in der Gesellschaft tätig sind.

Eine Übertragung der Beteiligung (Gesellschafterwechsel) ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter bzw. durch Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich.

Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Unterform der offenen Handeslgesellschaft (siehe vorheriger Abschnitt), bei der das unternehmerische Risiko zwischen den Gesellschaftern unterschiedlich verteilt ist. Sie muss mindestens einen Teilhafter (Kommanditist) und einen Vollhafter (Komplementär) aufweisen.

Auch die KG kann ebenso wie die offene Handelsgesellschaft (oHG) unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden (§§ 161 Absatz 2, 124 Absatz 1 HGB).

Wie bei der oHG) muss auch bei der KG der Gesellschaftsvertrag auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein, d.h. das Geschäft erfordert einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb.

Vorteilhaft ist bei dieser Gesellschaftsform, dass das unternehmerische Risiko für einen oder mehrere Gesellschafter begrenzt werden kann.

Diese Gesellschaftsform wird oft gewählt, wenn ein oder mehrere Gesellschafter, die schon vorher Gesellschafter einer oHG waren, einen oder mehrere neue Gesellschafter aufnehmen, um die Liquidität der Gesellschaft zu erhöhen. Ihr Interesse ist jedoch in der Regel darauf gerichtet, dass der neue Gesellschafter nicht aktiv an der Leitung der Firma beteiligt ist, sondern lediglich von seinem Kontrollrecht (§ 166 Absatz 1 HGB) Gebrauch macht.

Der Kommanditist ist von der Vertretung der Gesellschaft zwingend ausgeschlossen (§ 170 HGB). Ebenso ist er von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164 Absatz 1 HGB). Die Haftung des Kommanditisten richtet sich nach der Höhe seiner geleisteten Einlage. Die Höhe der Einlage, die ein Kommanditist in die Gesellschaft einbringt, wird ebenfalls durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt. Sie wird bei Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister mit eingetragen. Erst mit der Eintragung ins Handelsregister ist der Kommanditist in seiner Haftung beschränkt. Nach geleisteter Einlage haftet der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern nicht mehr persönlich. Soweit sie jedoch noch nicht geleistet wurde, haftet er persönlich bis zur Höhe der Einlage (§ 171 Absatz 1 HGB).
Im Übrigen haftet der Komplementär persönlich und unbeschränkt sowie die Gesellschaft mit ihrem Vermögen (§§ 161 Absatz 2, 124 Absatz 1 HGB).

Wer persönlich und wer beschränkt haftet, muss unbedingt im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Auch die KG ist eine eintragungspflichtige Personengesellschaft, und die Anmeldung zum Registergericht muss notariell beglaubigt werden.

Der Firmenname ist grundsätzlich der Familienname mindestens eines persönlich haftenden Gesellschafters.
Die KG muss ihrer Firmenbezeichnung den Zusatz "Kommanditgesellschaft" beifügen, wobei die Abkürzung "KG" ausreichend ist.

Nachteile dieser Unternehmensform:

  • Der Kommanditist ist steuerrechtlich Mitunternehmer, d.h. sein Gehalt wird nicht als Personalkosten anerkannt.
  • Die KG muss handelsrechtlich Bücher führen.
  • Die KG muss auf den Geschäftsbriefen die Rechtsform, die Firma, den Sitz des Unternehmens, die Handelsregisternummer und das Registergericht angeben.

Vorteilhaft ist:

  • Die Einlagen können in Geld, aber auch in Sachwerten geleistet werden.
  • Die KG führt einen Firmennamen.
  • Die Geschäftsführung kann vertraglich beliebig geregelt werden.
  • Bei der Gewerbesteuer hat die KG einen Freibetrag von 24.500 Euro, der Staffeltarif und das gewerbesteuerliche Anrechnungsverfahren werden angewendet.

Eine Übertragung der Beteiligung (Gesellschafterwechsel) ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter bzw. durch Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Im Gegensatz zu den oben dargestellten Personengesellschaften handelt es sich bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) um eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, eine so genannte "juristische Person". Sie entsteht erst mit Eintragung in das Handelsregister.

Entscheidender Vorteil ist bei dieser Gesellschaftsform, dass die Gesellschafter in aller Regel nicht persönlich haften. Nur die Gesellschaft haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die GmbH gehört daher zu den beliebtesten Gesellschaftsformen, die auch für kleinere Unternehmen geeignet ist, sofern sie das Stammkapital aufbringen können (z.B. mittelgroße Druckerei).
Nicht verschwiegen werden soll allerdings, dass durch die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen gerade bei Neugründungen die Banken bei der Vergabe von Krediten häufig Bürgschaften der Gesellschafter einfordern. Bei Insolvenz werden dann die Gesellschafter aus der Bürgschaft persönlich in Anspruch genommen.

Weiter Vorteilhaft ist, dass es zur Gründung der GmbH lediglich eines Gesellschafters (Ein-Mann-GmbH) bedarf. Dieser kann die Gesellschaft alleine führen, ohne dass mehrheitliche Gesellschafterbeschlüsse erforderlich wären.

Aufgrund der Haftungsbeschränkung werden an die Gründung der Gesellschaft erhöhte Anforderungen gestellt. So muss der Gesellschaftsvertrag der GmbH notariell beurkundet und von sämtlichen Gesellschaftern unterzeichnet werden (§ 2 Absatz 1 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag muss die Firma (Name), den Sitz der Gesellschaft, den Unternehmensgegenstand, den Betrag des Stammkapitals sowie die von den einzelnen Gesellschaftern zu erbringenden Stammeinlagen enthalten (§ 3 Absatz 1 GmbHG).

Die GmbH ist zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro im Gesellschaftsvertrag festgelegt wird und 1/4 auf jede Stammeinlage eingezahlt worden ist. Es muss jedoch insgesamt auf das Stammkapital mindestens so viel eingezahlt werden, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtbetrags der Stammeinlagen, für die Sacheinlagen (dies kann gesellschaftsvertraglich vereinbart werden) zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals, d.h. 12.500 Euro, erreicht (§ 7 Absatz 2 Satz 2 GmbHG). Bei einer Ein-Mann-Gesellschaft muss der Gesellschafter für den übrigen Teil der Geldeinlage eine Sicherung bestellt haben (§ 7 Absatz 2 Satz 3 GmbHG).

Die GmbH entsteht als juristische Person und Handelsgesellschaft erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister (§ 11 Absatz 1 GmbHG). Nimmt sie die Geschäftstätigkeit bereits vor Eintragung ins Handelsregister auf, führt dies zur persönlichen Haftung der Gesellschafter für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zur Eintragung begründet wurden (§ 11 Absatz 2 GmbHG), weil mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages die Merkmale einer GbR nach § 705 BGB erfüllt sind.

Die GmbH muss einen Geschäftsführer haben, der von der Gesellschafterversammlung bestimmt wird und der die Gesellschaft nach außen vertritt (§ 35 Absatz 1 GmbHG). Nur durch seine Handlungen wird die Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. Gegenüber den Geschäftspartnern kann seine Vertretungsbefugnis nicht beschränkt werden. Im Verhältnis zu den Gesellschaftern kann er jedoch verpflichtet werden, bei Geschäften ab einer gewissen Größenordnung die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen. Tut er dies nicht, betrifft dies die Wirksamkeit des abgeschlossenen Geschäfts im Verhältnis zu den Geschäftspartnern nicht. Unter Umständen macht sich der Geschäftsführer jedoch persönlich schadensersatzpflichtig.

Der Firma (Name) in der Rechtsform der GmbH kann eine Personenfirma (Familienname mind. eines Gesellschafters) oder eine Sachfirma sein, deren Name sich vom Zweck der Gesellschaft ableitet.
Zwingend muss der Rechtsformzusatz "mit beschränkter Haftung" oder in Abkürzung "GmbH" beigefügt werden.

Nachteile dieser Unternehmensform sind:

  • Die Gründungskosten einer GmbH (Notar, Registergericht, Veröffentlichungskosten) können je nach Umfang des Gesellschaftervertrages 1.000 bis 2.000 Euro betragen.
  • An das Finanzamt sind Vorauszahlungen zu leisten (Körperschaftssteuer): Damit wird Liquidität abgeschöpft, die dem Unternehmen fehlen kann.
  • Die GmbH muss eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang aufstellen. Auch wenn die Erträge/Umsätze und das Vermögen gering sind. Der Jahresabschluss muss sogar innerhalb von sechs Monaten erstellt sein.
  • Die Auflösung einer GmbH ist mit erheblichem Aufwand verbunden.

Vorteilhaft ist:

  • Bei der GmbH ist eine Trennung zum privaten Bereich gut möglich.
  • Die Gesellschafter können gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH sein und die Stellung des Unternehmers wie eines Arbeitnehmers (steuerrechtlich) verbinden.
  • Scheiden Gesellschafter aus, ändert sich nach außen (Firmenname, Geschäftsbriefe) nichts.
  • Die GmbH bietet zahlreiche steuerliche Vorteile.
  • Die Unternehmensnachfolge ist einfach zu regeln.

Geschäftsanteile an der GmbH sind veräußerlich und vererblich ( § 15 Absatz 1 GmbHG). Der Vertrag über die Übertragung eines Gesellschafteranteils bedarf jedoch der notariellen Form (§ 15 Absatz 3 GmbHG).

GmbH & Co. KG

Eine Sonderform der Kommanditgesellschaft (KG) ist die GmbH & Co. KG (§ 161 Absatz 1 HGB). Es handelt sich hierbei um eine KG, bei der der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) eine juristische Person, nämlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist.

Als Komplementärin haftet die GmbH für Verbindlichkeiten der KG mit ihrem gesamten Vermögen. Wie bereits erwähnt haften die Gesellschafter der GmbH jedoch nicht mit ihrem Privatvermögen.

Die Gründung dieser Unternehmensform erfolgt ebenfalls durch einen Gesellschaftsvertrag. Die Geschäftsführung und Vertretung obliegt dem Geschäftsführer der GmbH.

Wichtig ist, dass die GmbH rechtlich selbständig bleibt, auch wenn sie persönlich haftende Gesellschafterin ist.

Die Beziehungen der Gesellschafter untereinander und andere Fragen der Gesellschaft (beispielsweise die Auflösung) werden nach dem Recht der KG geregelt.

Stille Gesellschaft

Eine stille Gesellschaft liegt vor, wenn sich jemand an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Einlage beteiligt. Er erhält dann einen bestimmten Anteil am Gewinn des Unternehmens. Sie ist eine so genannte "reine Innengesellschaft", d.h. sie tritt nach außen hin nicht in Erscheinung, sondern beschränkt sich auf die Abwicklung der zwischen den Gesellschaftern getroffenen Beteiligungsabrede.

Die Einlage geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers über (§§ 230, 231 HGB). Daher kann es auch keine Gesellschaftsverbindlichkeiten, sondern nur Verbindlichkeiten des Geschäftsinhabers geben. Für diese haftet der Geschäftsinhaber mit seinem Privatvermögen (§ 230 Absatz 2 HGB). Der "stille Teilhaber" haftet hingegen nicht.

Partnerschaftsgesellschaft

Mit Erlass des Gesetzes über die Partnerschaftsgesellschaften (PartGG) von 1995 hat der Gesetzgeber eine neue Gesellschaftsform zur Verfügung gestellt, die den Bedürfnissen der Freiberufler Rechnung tragen soll. Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich die Angehörigen der freien Berufe zur Ausübung der freien Berufe zusammenschließen. Zu den freien Berufen zählen u.a. Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater (§ 1 Absatz 2 PartGG).

Obwohl die Partner für Verbindlichkeiten der Partnerschaft neben dem Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft gesamtschuldnerisch und persönlich haften (§ 8 Absatz 1 PartGG), was für die Partner eher ungünstig ist, sehen die Absätze 2 und 3 des § 8 PartGG dennoch Haftungsbeschränkungen vor. So ist die Haftung für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung innerhalb der Partnerschaft auf denjenigen beschränkt, der die berufliche Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hat (§ 8 Absatz 2 PartGG).

Für einzelne Berufsgruppen kann das Gesetz eine beschränkte Haftung für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung vorsehen; dies aber nur, wenn durch das entsprechende Gesetz zugleich eine Pflicht zur Berufsausübung begründet wird. Die Haftung kann dann auf einen Höchstbetrag begrenzt werden (§ 8 Absatz 3 PartGG).

Nach dem für die BGB-Gesellschaft ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs, das bereits im Abschnitt "Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)" zitiert wurde (Urteil des BGH vom 07.04.2003, Aktenzeichen: II ZR 56/02) haften auch bei der Partnerschaftsgesellschaft neu eintretende Gesellschafter für bereits begründete Verbindlichkeiten zusammen mit den Altschuldnern. Offen bleibt aber, ob diese unbeschränkte Haftung auch für die beruflichen Haftungsfälle gilt.

Die Rechtsverhältnisse zwischen den Partnern bestimmen sich primär nach dem Gesellschaftsvertrag. Dieser Vertrag bedarf der Schriftform und sollte mindestens den Namen und Sitz der Partnerschaft, die Namen der Partner, deren Anschrift und den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Gegenstand der Partnerschaft enthalten. Das PartGG lässt den Partnern eine weitreichende Gestaltungsfreiheit beim Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Es können sich aber Einschränkungen aus dem einschlägigen Berufsrecht ergeben. In Ermangelung besonderer Vereinbarungen bestimmen sich die Rechtsverhältnisse nach den Vorschriften über die offene Handelsgesellschaft (§ 6 Absatz 3 PartGG).

Obwohl die Partnerschaftsgesellschaft Personengesellschaft und damit nicht rechtsfähig ist, wird sie quasi wie eine selbständige Rechtspersönlichkeit behandelt. Sie kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden. Außerdem ist sie insolvenzfähig (§ 7 Absatz 2 PartGG, § 124 HGB). Für die Vertretung der Gesellschaft gelten die Vertretungsregelungen der oHG, d.h. jeder Partner kann im Zweifel die Partnerschaft allein vertreten (§ 7 Absatz 3 PartGG, § 125 Absätze 1 und 2 HGB).

Kleine Aktiengesellschaft

Bei der kleinen Aktiengesellschaft (AG) als juristischer Person handelt es sich um eine relativ junge Gesellschaftsform. Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts von 1994 die Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft auch für den Mittelstand zur Verfügung gestellt.

Die wichtigsten Vereinfachungen betreffen die Gründung der AG, die jetzt auch als Einpersonengesellschaft möglich ist, die Hauptversammlung, sowie die erhöhte Flexibilität bei der Frage der Mittelverwendung, vor allem bei der Ausschüttung.
Eine weitere Erleichterung besteht darin, dass der Aufsichtsrat bei Neugründung einer AG mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 500 Mitarbeitern mitbestimmungsfrei ist.

Die "kleine AG" ist somit von der Handhabung ähnlich einfach wie die GmbH, kann jedoch wesentlich leichter Eigenkapital aufnehmen und hat aufgrund der Unabhängigkeit ihres Vorstandes ein effektives Managementinstrument.

Im Unterschied zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss sie jedoch mit einem Grundkapital von mindestens doppelter Höhe, d.h. mindestens 50.000 Euro, gegründet werden (§ 7 AktG).

Positiv für die Aktionäre ist, dass den Gläubigern der AG für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Der oder die Gesellschafter können persönlich nicht in Haftung genommen werden.

Das Aktienkapital kann ganz oder teilweise in Geld oder Sachen eingebracht werden. Das Grundkapital der Aktiengesellschaft ist in Aktien zergliedert.

Neben der Versammlung der Aktionäre (Hauptversammlung) hat die AG als Organe den Vorstand als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan und den Aufsichtsrat als Überwachungsgremium.

So wird eine AG gegründet:

  • Eine oder mehrere Personen müssen die Satzung (= Gesellschaftsvertrag / Statut der AG) durch notarielle Beurkundung feststellen. Die Satzung muss Angaben über die Gründer, die Firma, den Sitz der Gesellschaft, Unternehmensgegenstand, Grundkapital, Nennbeträge und Zahl bei Nennbetragsaktien bzw. Zahl der Aktien bei Stückaktien, Zahl der Vorstandsmitglieder und die Form der Bekanntmachung enthalten (§ 23 AktG).
  • Das Gründungskapital ist aufzubringen. Dazu übernehmen die Gründer Aktien. Sie verpflichten sich notariell, ihre Einlage auf Aktien zu zahlen.
  • Die AG muss ins Handelsregister eingetragen werden, damit sie Rechtsfähigkeit erlangt.
  • Aufsichtsrat und Abschlussprüfer müssen bestellt werden. Zum Schluss prüft das Registergericht bei Anmeldung die ordnungsgemäße Gründung. Gibt es keine Beanstandungen, trägt es die Gesellschaft in die Abteilung B des Handelsregisters ein. Damit ist die Aktiengesellschaft juristische Person und darf Aktien oder Zwischenscheine ausgeben und auf andere Personen übertragen.

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